Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LF250020-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschrei- berin MLaw L. Jauch Beschluss vom 20. Mai 2025 in Sachen 1.A., 2.B., Gesuchsteller und Berufungskläger, 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1.______ und / oder Rechtsanwäl- tin Dr. iur. X2.__, gegen C._ AG, Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagte, betreffend Vormerkung einer Verfügungsbeschränkung und vorläufige Eintragung Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon vom 14. Februar 2025 (ES250005)
Rechtsbegehren: (act. 6/1 S. 2) "1.Es sei das Grundbuchamt D._____ anzuweisen, auf den Grund- stücken -Grundregister Blatt 1, Liegenschaft, Kataster 2, EGRID CH 3, E._____ und -Grundregister Blatt 4, Miteigentumsanteil, EGRID CH 5, 1/ 20 Miteigentum an Grundregister Blatt 6, Kataster 7, EGRID CH 8, F._____ (mit ausschliesslichem Benützungsrecht an dem Autoab- stellplatz Nr. 1) und -Grundbuch Blatt 9, Miteigentumsanteil, EGRID CH 10, 1 / 20 Miteigentum an Grundregister Blatt 6, Kataster 7, EGRID CH 8, F._____ (mit ausschliesslichem Benützungsrecht an dem Autoab- stellplatz Nr. 2) zugunsten der Gesuchsteller eine Verfügungsbeschränkung ge- mäss Art. 960 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB vorzumerken. 2.Diese Anordnung gemäss Ziff. 1 soll aufgrund besonderer Dring- lichkeit sofort und ohne Anhörung der Gegenpartei erfolgen. 3.Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehr- wertsteuer zulasten der Gesuchsgegnerin." Urteil des Einzelgerichts: (act. 3 = act. 5 [Aktenexemplar] = act. 6/4) 1.Das Gesuch wird abgewiesen. 2.Die Entscheidgebühr von Fr. 3'000.– wird den Gesuchstellern auferlegt. 3.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4.[Mitteilungssatz.] 5.[Rechtsmittelbelehrung.] Berufungsanträge der Berufungskläger: (act. 2 S. 2) "1.Es sei das Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon im Verfahren Ge- schäfts-Nr. ES250005-M/U vom 14. Februar 2024 aufzuheben. 2.Es sei das Grundbuchamt D._____ anzuweisen, auf den Grund- stücken
-Grundregister Blatt 1, Liegenschaft, Kataster 2, EGRID CH 3, E._____ und -Grundregister Blatt 4, Miteigentumsanteil, EGRID CH 5, 1/ 20 Miteigentum an Grundregister Blatt 6, Kataster 7, EGRID CH 8, F._____ (mit ausschliesslichem Benützungsrecht an dem Autoabstellplatz Nr. 1) und -Grundbuch Blatt 9, Miteigentumsanteil, EGRID CH 10, 1 / 20 Miteigentum an Grundregister Blatt 6, Kataster 7, EGRID CH 8, F._____ (mit ausschliesslichem Benützungsrecht an dem Autoabstellplatz Nr. 2) zugunsten der Berufungskläger eine Verfügungsbeschränkung gemäss Art. 960 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB vorzumerken. 3.Eventualiter sei die Sache an das Bezirksgericht Dietikon zurück- zuweisen, um über das Begehren gemäss Ziff. 2 dieser Anträge neu zu urteilen. 4.Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehr- wertsteuer zulasten der Berufungsbeklagten." Es wird beschlossen: 1.Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Berufung abgeschrieben. 2.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt. Verzichten die Parteien auf eine Begründung des Entscheids, wird die Entscheidgebühr auf zwei Drittel ermässigt. 3.Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Beru- fungsklägern je zur Hälfte auferlegt und mit dem von ihnen geleisteten Kos- tenvorschuss verrechnet; der Überschuss wird den Berufungsklägern erstat- tet. 4.Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Bei- lage der Doppel von act. 2 und act. 10, sowie an die Vorinstanz und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein.
Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 6.Dieser Entscheid erwächst in Rechtskraft, wenn nicht innert 10 Tagen ab der schriftlichen Zustellung von einer Partei schriftlich beim Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine Begründung verlangt wird (Art. 318 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 239 ZPO). Wird eine Begrün- dung verlangt, so läuft den Parteien die Frist zu Erklärung eines Rechtsmit- tels ab Zustellung des begründeten Entscheids. Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheids mit Beschwerde ans Bundesgericht. Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO). Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Jauch versandt am: