Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LF250011-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi Beschluss vom 18. Februar 2025 in Sachen A., Berufungskläger betreffend Entbindung (§ 148 NotV) im Nachlass von B., geboren am tt. November 1944, Staatsangehörig- keit: Österreich, gestorben am tt.mm.2022, wohnhaft gewesen in C._____ ZH, Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 7. Januar 2025 (EN240179)
Erwägungen: 1.Sachverhalt und Prozessgeschichte (Auszug) 1.1 Mit Urteil vom 10. Januar 2023 (act. 6/17) eröffnete das Einzelgericht des Bezirksgerichts Bülach (nachfolgend: Vorinstanz) letztwillige Verfügungen von B._____ (nachfolgend: Erblasserin) vom 5. Mai 2018 und 22. Juni 2021. In die- sem Urteil stellte sie dem eingesetzten Erben A._____ (nachfolgend: Berufungs- kläger) die Ausstellung eines Erbscheins in Aussicht, sofern seine Berechtigung nicht innert eines Monats ab Zustellung jenes Urteils von einem gesetzlichen Er- ben oder einem aus einer früheren Verfügung Bedachten durch schriftliche Ein- gabe ausdrücklich bestritten werde (vgl. a.a.O. Dispositiv-Ziffer 2). Mit Eingabe vom 27. Januar 2023 (act. 6/19) erhob ein gesetzlicher Erbe Einsprache. Mit Ur- teil vom 31. Januar 2023 (act. 6/21) nahm die Vorinstanz u.a. Vormerk von dieser Einsprache (vgl. a.a.O. Dispositiv-Ziffer 1), ordnete die Erbschaftsverwaltung über den Nachlass der Erblasserin an und beauftragte das Notariat Wallisellen (nach- folgend: Notariat) mit dieser (vgl. a.a.O. Dispositiv-Ziffer 3). 1.2 Mit Eingabe vom 20. November 2024 (act. 6/34) ersuchte das Notariat die Vorinstanz – unter Bezugnahme auf deren Urteil vom 23. April 2024, worin diese erkannt habe, dass die Erbschaftsverwaltung abzuschliessen sei und die Aktiven (mit Abrechnung) dem Berufungskläger auszuhändigen seien – um Genehmigung der Kosten für die Erbschaftsverwaltung in der Höhe von Fr. 3'827.15. Gleichzei- tig reichte es eine Leistungsübersicht (act. 6/36) und ein Protokoll (act. 6/35) ein. Dem Protokoll sind die einzelnen Verrichtungen des Notariats und der Leistungs- übersicht die einzelnen Kostenpositionen zu entnehmen (a.a.O.). 1.3 Mit Verfügung vom 25. November 2024 (act. 6/37) setzte die Vorinstanz dem Berufungskläger Frist zur Stellungnahme der vom Notariat geltend gemach- ten Kosten der Erbschaftsverwaltung an und legte Kopien der Eingabe und der er- wähnten Beilagen des Notariates bei (a.a.O. Dispositiv-Ziffer 2). Dies mit dem Hinweis, bei Säumnis werde Verzicht auf Stellungnahme angenommen (vgl. a.a.O. Dispositiv-Ziffer 1). Diese Verfügung wurde dem Berufungskläger am
2.2 Nach der Zivilprozessordnung ist gegen erstinstanzliche End- und Zwi- schenentscheide sowie gegen erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen die Berufung zulässig (Art. 308 Abs. 1 ZPO). Sicherungsmassre- geln nach Art. 551 ff. ZGB stellen vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO dar, wenn sie – wie im Kanton Zürich – von gerichtlichen Be- hörden erlassen werden (vgl. OGer ZH LF140016 vom 31. März 2014 E. II./1 m.H.). In vermögensrechtlichen Angelegenheiten wird vorausgesetzt, dass der Streitwert der vor Vorinstanz zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindes- tens Fr. 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Ob dieser Mindeststreitwert hier vorliegt, kann offen bleiben. Denn wie sogleich darzulegen sein wird, kann auf die Berufung aus prozessualen Gründen nicht eingetreten werden. 2.3 Der Berufungskläger bringt im Wesentlichen vor, die Erbschaftsverwaltung durch das Notariat habe ein Jahr zu lange gedauert (vgl. act. 2 S. 1). Er legt in seiner Berufung jedoch nicht dar, inwiefern das angefochtene Ur- teil der Vorinstanz falsch sein soll und diese die Abrechnung des Notariates nicht hätte genehmigen sollen. Er legt auch nicht dar, inwiefern die einzelnen Verrich- tungen des Notariats gemäss Protokoll unnötig oder die einzelnen Kostenpositio- nen gemäss Leistungsübersicht zu hoch sein sollen. Dies hätte er im Übrigen be- reits mit einer Stellungnahme vor Vorinstanz dartun können, zu welcher ihn die Vorinstanz aufgefordert hatte (vgl. oben E. 1.3). Im Rechtsmittelverfahren wäre er damit ohnehin nicht mehr zu hören gewesen. Im Übrigen fehlt es auch an einem bezifferten Antrag, aus welchem hervorgehen würde, welche Entschädigung die Vorinstanz dem Notariat seiner Ansicht nach hätte zusprechen sollen. 2.4 Aus diesen Gründen kann auf die Berufung nicht eingetreten werden. 3.Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss unterliegt der Berufungskläger mit seiner Berufung und wird kostenpflichtig. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist angesichts des eher ge-
ringen Aufwandes auf Fr. 300.– festzusetzen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1.Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt und dem Berufungskläger auferlegt. 3.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4.Schriftliche Mitteilung an den Berufungskläger und – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Bülach, je gegen Empfangsschein. 5.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG in einem Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt unter Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Götschi
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