Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LF240113-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschrei- berin MLaw M. Schnarwiler Beschluss vom 26. November 2024 in Sachen 1.A., 2.B., Gesuchsgegner und Berufungskläger gegen C._____ AG, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend Ausweisung (Rechtsschutz in klaren Fällen) Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 7. Oktober 2024 (ER240058)
Erwägungen: 1.1 Gemäss Mietverträgen vom 6. Oktober 2022 mieteten die Gesuchsgegner und Berufungskläger (fortan Berufungskläger) von der Gesuchstellerin und Beru- fungsbeklagten (fortan Berufungsbeklagte) die Einstellplätze Nrn. 24 und 29 in der Liegenschaft an der D.-strasse 1/2 in E. per 1. Oktober 2022 und mit Mietvertrag vom 2. März bzw. 4. April 2023 eine 4.5-Zimmer-Wohnung in der Lie- genschaft an der D.-strasse 2 in E. mit Mietbeginn per 1. April 2023 (act. 6/3/1–3). Mit Schreiben vom 15. Mai 2024 mahnte die Berufungsbeklagte die Berufungskläger je für ausstehende Mietzinszahlungen seit dem 1. August 2023 in Höhe von Fr. 18'222.65 und setzte ihnen eine dreissigtägige Frist zur Zahlung an unter der Androhung, bei unbenütztem Ablauf der Frist werde das Mietverhält- nis ausserordentlich gekündigt (act. 6/3/7–8). Nach unbenutztem Ablauft der Frist kündigte die Berufungsbeklagte den Berufungsklägern am 26. Juni 2024 das Mietverhältnis je unter Verwendung des amtlich genehmigten Formulars per 31. Juli 2024 (act. 6/3/12–13). Die Berufungskläger verblieben bis heute im Mie- tobjekt. 1.2 Mit Eingabe vom 2. August 2024 beantragte die Berufungsbeklagte beim Einzelgericht des Bezirksgerichtes Bülach (fortan Vorinstanz) die Ausweisung der Berufungskläger aus der genannten Wohnung und den Abstellplätzen unter An- drohung der Zwangsvollstreckung im Unterlassungsfall (act. 6/1). Nachdem die Berufungskläger sich innert angesetzter Frist zur Stellungnahme nicht hatten ver- nehmen lassen (act. 6/4 u. act. 6/5 Blatt 2 sowie act. 6/7–9), hiess die Vorinstanz das Ausweisungsbegehren mit unbegründetem Urteil vom 7. Oktober 2024 gut (act. 10). Die Berufungskläger verlangten bei der Vorinstanz die Begründung des Entscheides (act. 6/12). Der begründete Entscheid ([act. 3 =] act. 5 [= act. 6/13]) wurde den Berufungsklägern am 4. (Berufungsklägerin 2) bzw. 8. November (Be- rufungskläger 1) 2024 zugestellt (act. 6/14 Blatt 1 u. 2). 1.3 Mit Eingabe vom 18. November 2024 (Datum Poststempel) erhoben die Be- rufungskläger gegen diesen Entscheid Berufung (act. 2). Die vorinstanzlichen Ak- ten wurden beigezogen (act. 6/1–14). Da sich die Berufung sogleich als verspätet
bzw. unbegründet erweist, kann auf das Einholen einer Berufungsantwort verzich- tet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif. 2.1 Nach Eingang einer Klage oder eines Rechtsmittels prüft das Gericht von Amtes wegen, ob die Prozess- bzw. Rechtsmittelvoraussetzungen erfüllt sind. Dazu gehört u.a. die Einhaltung der gesetzlichen Rechtsmittelfristen. Gegen Ent- scheide im – wie hier – summarischen Verfahren beträgt die Frist für die Einrei- chung der Berufung 10 Tage (Art. 314 ZPO i.V.m. Art. 248 lit. c ZPO), wobei der Fristenstillstand gem. Art. 145 Abs. 1 ZPO nicht gilt (vgl. Art. 145 Abs. 2 ZPO). Die Frist gilt dann als gewahrt, wenn die Rechtsmittelschrift am letzten Tag der Frist dem Gericht oder der Schweizerischen Post oder einer Schweizerischen di- plomatischen bzw. konsularischen Vertretung zuhanden des Gerichts übergeben worden ist (vgl. Art. 143 Abs. 2 ZPO). Bei der Übergabe an die Schweizerische Post ist von der widerlegbaren Vermutung auszugehen, dass das Datum des Poststempels mit demjenigen der Übergabe übereinstimmt (OFK ZPO- JENNY/ABEGG, 3. Aufl. 2023, Art. 143 N 5 f.). Wird ein Rechtsmittel verspätet ein- gereicht, ist darauf nicht einzutreten. 2.2 Die begründete Fassung des Entscheides der Vorinstanz vom 7. Oktober 2024 wurde der Berufungsklägerin 2 wie gezeigt am 4. November 2024 zugestellt (act. 14 Blatt 2). Die Rechtsmittelbelehrung (act. 5 S. 7 Dispositiv Ziff. 7) weist auf die zehntägige Dauer der Frist hin und darauf, dass die gesetzlichen Fristenstill- stände nicht gelten (act. 145 Abs. 2 ZPO). Die Rechtsmittelfrist der Berufungsklä- gerin 2 endete demnach am Donnerstag, dem 14. November 2024. Die Beru- fungsschrift trägt den Poststempel vom 18. November 2024 (act. 2) und ist damit bezüglich der Berufungsklägerin 2 verspätet erfolgt. Ausführungen dazu, weshalb die Berufung verspätet erfolgte oder weshalb von einer rechtzeitig erhobenen Be- rufung auszugehen wäre, finden sich keine. 2.3 Auf die Berufung der Berufungsklägerin 2 ist infolge Verspätung nicht einzu- treten. 3.1 Die Berufung des Berufungsklägers 1, welcher den vorinstanzlichen Ent- scheid am 8. November 2024 in Empfang nahm und dessen Frist damit am
4.1 Ausgangsgemäss werden die Berufungskläger kostenpflichtig (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist ausgehend von einem Streitwert von Fr. 15'096.– (vgl. act. 5 E. 5.2) auf Fr. 1'000.– festzusetzen (vgl. § 12 i.V.m. § 4 und § 8 Abs. 1 GebV OG) und den Berufungsklägern aufzuerlegen. 4.2 Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Den Berufungsklägern nicht, weil sie mit ihrer Berufung unterliegen, der Berufungsbeklagten nicht, weil ihr keine Umtriebe entstanden sind, die zu entschädigen wären. Es wird beschlossen: 1.Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt und den Gesuchsgegnern und Berufungsklägern unter solidarischer Haftung auf- erlegt. 3.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin und Beru- fungsbeklagte unter Beilage einer Kopie von act 2, sowie an das Einzelge- richt des Bezirksgerichtes Bülach, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 5.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 15'096.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw M. Schnarwiler versandt am: