Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LF240098-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Widmer Urteil vom 26. Februar 2025 in Sachen A., Beschwerdeführerin betreffend Erbausschlagung (Kostenfolge) im Nachlass von B., geboren tt. Mai 1968, von Zürich und C., ge- storben tt.mm.2024, wohnhaft gewesen D.-str. ..., ... Zürich Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes Erbschaftssachen des Be- zirksgerichtes Zürich vom 10. September 2024 (EN240880)
Erwägungen: 1. 1.1.Am tt.mm.2024 verstarb B._____ (nachfolgend: Erblasserin) mit letztem Wohnsitz in Zürich (act. 3.3). Die Erblasserin hinterliess zwei eingesetzte Erben, darunter A., sowie einen gesetzlichen Erben. Alle Erben schlugen die Erb- schaft der Erblasserin aus, A. mit Erklärung vom 8. September 2024 (act. 2), die am 10. September 2024 beim Einzelgericht Erbschaftssachen des Bezirksgerichts Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) einging. Mit Urteil vom 10. Sep- tember 2024 nahm die Vorinstanz die drei Ausschlagungserklärungen zu Proto- koll (Dispositiv-Ziff. 1), stellte fest, dass der Nachlass durch die eingesetzten und den einzigen gesetzlichen Erben der Erblasserin ausgeschlagen worden sei, wor- über dem Konkursgericht des Bezirks Zürich Kenntnis gegeben werde (Dispositiv- Ziff. 2) und auferlegte die Entscheidgebühr von Fr. 250.– den ausschlagenden Er- ben (Dispositiv-Ziff. 3, act. 7, Aktenexemplar = act. 9). 1.2.Mit Eingabe vom 22. September 2024 (Poststempel vom 23. September 2024) erhob A._____ fristgerecht (act. 5) "Berufung" bei der hiesigen Instanz. Sie beanstandete, dass ihr mit dem angefochtenen Entscheid Kosten auferlegt wor- den seien und beantragte sinngemäss den Verzicht auf die Auferlegung von Kos- ten für die Ausschlagungserklärung (act. 8). Für die Anfechtung der Kostenrege- lung sieht das Gesetz die Beschwerde vor (Art. 110 ZPO, Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO). Die Eingabe von A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) ist daher als Kostenbeschwerde entgegenzunehmen. 1.3.Die Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 1 - 5). Auf weitere prozessleitende Schritte wurde verzichtet.
Testament eingereicht, ohne die Möglichkeit gehabt zu haben, sich zum Testa- ment zu äussern bzw. sich davon zu distanzieren (act. 4; act. 8). 3.3.Die Protokollierung der Erbausschlagung gehört zur sogenannten freiwilli- gen Gerichtsbarkeit bzw. zur nichtstreitigen Erbschaftsangelegenheit. Nach § 8 Abs. 3 der Gebührenverordnung des Obergerichts des Kantons Zürichs (GebV OG) ist die Gerichtsgebühr nach dem Interessewert und dem Zeitaufwand festzu- setzen und bewegt sich im Rahmen von Fr. 100.– und Fr. 7'000.–. Die von der Vorinstanz festgesetzte Entscheidgebühr von Fr. 250.– für die Protokollierung der drei Erbausschlagungen erweist sich vor diesem Hintergrund als angemessen und ist nicht zu beanstanden. Im Übrigen ist anzumerken, dass das von der Be- schwerdeführerin verwendete Formular zur Erbausschlagung auf die Kostenfol- gen aufmerksam machte: Es enthält den Hinweis, dass die Kosten der Protokolli- erung der Erbausschlagung in der Regel Fr. 150. – pro Person betragen und zu- sätzlich die Barauslagen für die Klärung der Erbenstellung in Rechnung gestellt werden (act. 2 S. 1 unten). 3.4. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. 4.Sofern die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde vorbringen wollte, die ihr mit Urteil vom 10. September 2024 auferlegten Kosten nicht bezahlen zu kön- nen, könnte im vorliegenden Beschwerdeverfahren über ein sinngemässes Ge- such um Stundung oder Erlass von Verfahrenskosten gemäss Art. 112 ZPO nicht entschieden werden. Für die Beurteilung von nachträglichen Stundungs- und Er- lassgesuchen ist die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zü- richs zuständig (§ 18 Abs. 1 lit. q der Verordnung über die Organisation des Ober- gerichts). Für eine Vereinbarung von Ratenzahlung der auferlegten Entscheidgebühr hätte sich die Beschwerdeführerin praxisgemäss an die Zentrale Inkassostelle am Obergericht zu wenden.
5.Festzuhalten bleibt Folgendes: Die Vorinstanz erwog in der Entscheidbe- gründung, die Entscheidgebühr sei den ausschlagenden Erben je zu einem Drittel aufzuerlegen (act. 7 E. V.). In Dispositiv-Ziffer 3 erkannte sie, die Entscheidge- bühr werde "den ausschlagenden Erben (Ziff. 1-3) je zur Hälfte" und nicht "je zu einem Drittel" auferlegt. In Frage steht, ob die Voraussetzungen für eine Berichti- gung nach Art. 334 ZPO gegeben sind. Für die Vornahme einer Berichtigung wäre allerdings die Vorinstanz und nicht das Obergericht zuständig. 6.Umständehalber sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erhe- ben. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, zumal die Beschwerdefüh- rerin im Sinne von Art. 106 Abs. 1 ZPO unterliegt. Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3.Für das Beschwerdeverfahren wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4.Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin sowie an das Einzelgericht Erbschaftssachen des Bezirksgerichts Zürich, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 83.30. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw C. Widmer versandt am: 27. Februar 2025