Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LF240066-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschrei- ber MLaw B. Lakic Beschluss vom 20. August 2024 in Sachen A._____, Gesuchstellerin und Berufungsklägerin betreffend Kraftloserklärung von Schuldbriefen Berufung gegen einen Entscheid des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Horgen vom 11. Juni 2024 (ES240023)
Erwägungen: 1.1.Mit Eingabe vom 6. Juni 2024 ersuchte die Gesuchstellerin bei der Vorin- stanz um Kraftloserklärung von fünf Schuldbriefen, lastend auf dem B._____ [Strasse] ..., in C._____ (act. 1 i.V.m. act. 2/4). Zudem beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 1 S. 3). Mit Urteil und Verfü- gung vom 11. Juni 2024 wies die Vorinstanz sowohl das Gesuch um Kraftloser- klärung als auch dasjenige um unentgeltliche Rechtspflege ab (act. 3 = act. 7 = act. 9 [Aktenexemplar] = act. 11). Die Entscheidgebühr setzte sie auf CHF 750.– fest und auferlegte sie der Gesuchstellerin. 1.2.Die Gesuchstellerin gelangte mit Eingabe vom 21. Juni 2024 (in der Schweiz am 27. Juni 2024 angelangt, act. 10A) an das Obergericht des Kantons Zürich (act. 10). Sie erhebt darin "Einspruch" und ersucht um Erlass der Ent- scheidgebühr von CHF 750.–, wobei sie das angefochtene Urteil als grossen Feh- ler kritisiert (vgl. act. 10 S. 4 oben). Die Eingabe wurde folglich als fristgerechte Berufung gegen das Urteil vom 11. Juni 2024 entgegengenommen (zur Rechtzei- tigkeit s. act. 5). Zudem beantragte sie für das Berufungsverfahren die Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Verbeiständung (act. 10 S. 4). 1.3.Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 1 – 7). Das Verfahren ist spruchreif. Auf die Ausführungen der Gesuchstellerin ist nur insoweit einzugehen, als sie für den Berufungsentscheid relevant sind. 2.Im Berufungsverfahren können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufung ist innerhalb der Rechtsmittelfrist schriftlich, begrün- det und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen (Art. 311 ZPO). Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie die Berufungsinstanz entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet bzw. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der die Berufung führenden Partei un- richtig sein soll. Dies setzt eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Ent-
scheid voraus. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gegeben, ist auf die Beru- fung nicht einzutreten. 3.Abgesehen von der Überschrift nimmt die Gesuchstellerin in ihrer Ein- gabe vom 21. Juni 2024 keinen Bezug zum vorinstanzlichen Entscheid. Sie unter- lässt es, sich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und auf- zuzeigen, an welchen Mängeln der vorinstanzliche Entscheid leiden soll. Sie macht vielmehr (erneut) lediglich Ausführungen zu einem Konkursverfahren und dem damals zuständigen Richter. Den vorinstanzlichen Erwägungen in der Sache (insbesondere act. 9 E. 4) hält sie nichts entgegen, sondern führt einzig aus, die Schuldbriefe hätten keine Schulden (act. 10 S. 3 oben). Dies genügt den – auch unter Berücksichtigung der für juristische Laien herabgesetzten – Anforderungen an die Begründung einer Berufung nicht. Damit kommt die Gesuchstellerin ihrer Begründungsobliegenheit nicht nach, und auf die Berufung ist entsprechend nicht einzutreten. 4.1.Umständehalber sind für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erhe- ben. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. 4.2.Aufgrund des Ausgangs des Berufungsverfahrens erweist sich das Ge- such der Gesuchstellerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Verbeiständung von vornherein als aussichtslos, weshalb es abzuweisen ist. Es wird beschlossen: 1.Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2.Das Gesuch der Gesuchstellerin um Gewährung der umfassenden unent- geltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird abgewiesen. 3.Schriftliche Mitteilung an die Gesuchstellerin, eingeschrieben gegen Rück- schein, sowie an das Bezirksgericht Horgen gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
4.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt CHF 1'400'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw B. Lakic versandt am: