Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LF240059-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Ge- richtsschreiberin MLaw I. Bernheim Beschluss vom 21. Oktober 2024 in Sachen A._____ GmbH in Liquidation, Antragsgegnerin und Berufungsklägerin betreffend Organisationsmangel Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Zürich vom 14. Mai 2024 (EO240003)
Erwägungen: 1. 1.1.Am 17. Januar 2024 überwies das Handelsregisteramt des Kantons Zürich die vorliegende Angelegenheit im Sinne von Art. 939 Abs. 2 OR dem Einzelge- richt im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Zürich (nachfolgend: Vorin- stanz), weil es der Antragsgegnerin und Berufungsklägerin (nachfolgend: Beru- fungsklägerin) an einem gültigen Domizil fehlte (act. 1). Mit Verfügung der Vorin- stanz vom 19. Januar 2024 wurde der Berufungsklägerin Frist angesetzt, um den Organisationsmangel zu beheben (act. 7). Vor dem Handelsgericht des Kantons Zürich ist eine Auflösungsklage betreffend die Berufungsklägerin hängig (act. 16A). 1.2.Im vorinstanzlichen Verfahren haben sich die beiden Gesellschafterinnen der Berufungsklägerin, beide mit Kollektivunterschriftsberechtigung zu zweien (act. 5), mehrfach geäussert. B._____ verlangte die Auflösung der Berufungsklä- gerin und deren Liquidation nach den Konkursregeln (act. 20 S. 20). Dagegen hielt C._____ mit Blick auf die am Handelsgericht des Kantons Zürich hängige Auflösungsklage am (einstweiligen) Fortbestand der Berufungsklägerin fest und beantragte die Bestimmung eines Domizils (act. 23 S. 1). Mit Verfügung vom 16. April 2024 wurde C._____ Frist angesetzt, um für die Kosten eines durch das Gericht zu bestimmenden Domizils einen Vorschuss zu leisten (act. 28), welcher rechtzeitig eingegangen ist (act. 33). Mit Urteil vom 14. Mai 2024 hat die Vorin- stanz für die Berufungsklägerin ein Domizil bei der D._____ AG für einstweilen ein Jahr bezeichnet (act. 36 = act. 46 [Aktenexemplar]). 1.3.Dagegen erhob B._____ mit Eingabe vom 10. Juni 2024 (Datum Poststem- pel) rechtzeitig (vgl. act. 48) Berufung für die Berufungsklägerin (act. 47). Mit Ur- teil des Konkursgerichts des Bezirksgerichts Zürich vom 5. September 2024 wurde der Konkurs über die Berufungsklägerin eröffnet (act. 52). Die vorinstanzli- chen Akten wurden beigezogen (act. 1–44). Das Verfahren ist spruchreif.
beiden Gesellschafterinnen der Berufungsklägerin verursacht. Es rechtfertigt sich deshalb, die Kosten des vorliegenden Berufungsverfahrens der Berufungsklägerin aufzuerlegen (Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO). Eine Parteientschädigung ist bei diesem Prozessausgang nicht zuzusprechen. 3.2.Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist im Rahmen von § 8 Abs. 4 GebV OG (CHF 100.– bis maximal CHF 7'000.–) in Würdigung des Streit- werts, des Zeitaufwandes und der Schwierigkeit des Falles festzusetzen (§§ 2 Abs. 1 lit. a, c und d sowie 8 Abs. 4 i.V.m. § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG). Zudem wird das Berufungsverfahren ohne Anspruchsprüfung erledigt (§ 10 Abs. 1 GebV OG). Unter Berücksichtigung des relativ kleinen Zeitaufwandes des Gerichts und der geringen Schwierigkeit des Falles erscheint eine Entscheidgebühr von CHF 400.– als angemessen. Es wird beschlossen: 1.Das Berufungsverfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben. 2.Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf CHF 400.– festgesetzt und der Berufungsklägerin auferlegt. 3.Die vorliegenden Verfahrenskosten werden vorsorglich im Konkurs über die Berufungsklägerin zur Kollokation angemeldet. 4.Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5.Schriftliche Mitteilung an den Rechtsvertreter von B., an C. (... [Adresse]) unter Beilage des Doppels von act. 47, an das Handelsregister- amt des Kantons Zürich, das Konkursamt Riesbach-Zürich sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein, sowie an die Obergerichtskasse.
6.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 20'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw I. Bernheim versandt am: 22. Oktober 2024