Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LF240049-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Stebler Urteil vom 27. Juni 2024 in Sachen 1.A., 2.B., Berufungskläger, betreffend Ausschlagung im Nachlass von C., geboren am tt. August 1921, von ... AG und Zü- rich, gestorben tt.mm.2022, wohnhaft gewesen in E., Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 15. April 2024 (EN240030)
Urteil des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Bülach: (act. 47 = act. 51 = act. 53) 1.Die Ausschlagungen der Erbschaft der †C._____ durch die Eltern der ge- setzlichen Erben 7 und 8 werden nicht vorgemerkt. 2.Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 150.–. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 3.Die Kosten werden den Eltern der gesetzlichen Erben 7 und 8, B.____ und A., D.-strasse 1, E., zu gleichen Teilen unter solidarischer Haftbarkeit für den Gesamtbetrag auferlegt. 4.-5. [Mitteilungen und Rechtsmittelbelehrung] Berufungsanträge der Berufungskläger: (act. 52 S. 1) "1.Das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 15. April 2024 (Geschäfts-Nr. EN240030-C/U) sei aufzuheben. 2.Die Ausschlagung der Erbschaft der verstorbenen C. durch die Beru- fungskläger für ihre minderjährigen Kinder a.F., geb. tt.mm.2019, D.-strasse 1, E., gesetzli- cher Erbe 7, und b.G., geb. tt.mm.2022, D.-strasse 1, E., gesetzli- che Erbin 8, sei vorzumerken. 3.Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse."
Erwägungen: I. 1.C., welche am tt.mm.2022 in E. verstarb (act. 2; act. 4), hinter- liess als gesetzliche Erben ihre Nachkommen H._____ (geb. tt. November 1948), I._____ (geb. tt. Januar 1950), J._____ (geb. tt. Juni 1952) und K._____ (geb. tt. März 1955; nachfolgend: Erbe 4 act. 3/1; act. 3/2). Auf Antrag des auf den Pflichtteil gesetzten (act. 5; act. 14 E. III.) Erben 4 wurde mit Urteil des Bezirksge- richts Bülach (nachfolgend: Vorinstanz) vom 16. September 2022 ein öffentliches Inventar angeordnet (act. 10; act. 19). Nachdem der Erbe 4 den Nachlass gemäss Urteil der Vorinstanz vom 30. November 2023 ausgeschlagen hatte (act. 31), wur- den die Ausschlagungen der dem Erben 4 nachfolgenden Erbinnen B._____ (geb. tt. August 1987; nachfolgend: Berufungsklägerin) und L._____ (geb. tt. Dezem- ber 1988) mit Urteil vom 14. Februar 2024 der Vorinstanz vorgemerkt (act. 39). Mit Eingabe vom 6. März 2024 erklärten die die Berufungsklägerin sowie ihr Ehe- mann, A._____ (nachfolgend: Berufungskläger) als Eltern für ihre minderjährigen Kinder, F._____ (geb. tt.mm.2019; nachfolgend: Erbe 7) und G._____ (geb. tt.mm.2022; nachfolgend: Erbin 8) die Ausschlagung der Erbschaft (act. 45). 2.Mit Urteil vom 15. April 2024 erliess die Vorinstanz den eingangs wiederge- gebenen Entscheid, mit welchem sie die Ausschlagung der Erbschaft durch die Berufungskläger für die Erben 7 und 8 nicht vormerkte (act. 47 = act. 51 = act. 53). Dagegen erhoben die Berufungskläger mit Eingabe vom 26. April 2024 mit eingangs erwähnten Anträgen Berufung (act. 52). 3.Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1 bis act. 49). Das Ver- fahren ist spruchreif. II. 1.In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist das Rechtsmittel der Berufung zulässig, wenn der Streitwert mindestens Fr. 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Erbrechtliche Angelegenheiten sind grundsätzlich vermögensrechtli- che Streitigkeiten. So auch die Ausschlagung, da auch dort finanzielle Interessen
im Vordergrund stehen bzw. damit überwiegend ein wirtschaftlicher Zweck ver- folgt wird, etwa die Verhinderung der gesetzlichen Haftung für allfällige Schulden des Erblassers. In aller Regel darf dabei von einem Streitwert von über Fr. 30'000.– ausgegangen werden (vgl. OGer ZH LF180040 vom 5. Septem- ber 2018, E. II./1.). Vorliegend dürfte der Betrag der ausgeschlagenen Erbschaft der Berufungskläger ca. Fr. 15'540.– betragen (der Nettonachlass wird auf Fr. 165'766.45 geschätzt, wovon der Erbe 4 9/48 erhält, vgl. act. 19). Die Beru- fung ist damit zulässig. 2. 2.1 Die Berufungskläger erhoben die Berufung vom 26. April 2024 gemäss eige- nen Ausführungen als direkt Betroffene des angefochtenen Urteils und als rechtli- che Vertreter der Erben 7 und 8 (act. 52 S. 2). Sie werden im Rubrum der Beru- fungsschrift aufgeführt (act. 52 S. 1). Um die Rechte der Kinder in eigenem Na- men geltend machen zu können, muss eine sogenannte Prozessstandschaft vor- liegen. Prozessstandschaft ist nur in den vom Gesetz bestimmten Fällen anzu- nehmen, gewillkürte Prozessstandschaft ist dem schweizerischen Verfahrens- recht fremd. Eine Prozessstandschaft wird für den Inhaber der elterlichen Sorge in gewissen Fällen anerkannt (STAEHELIN/STAEHELIN/GROLIMUND, Zivilprozessrecht, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf, § 13 Rz. 26). Das Bundesgericht räumt Eltern die Be- fugnis ein, vermögensrechtliche Ansprüche ihrer Kinder in eigenem Namen vor Gericht als sog. Prozessstandschafter geltend zu machen (BGE 136 III 365 E. 2). Als Kriterium, ob eine Prozessstandschaft vorliegt, kann darauf abgestellt werden, ob der Prozessstandschafter auch eigene Interessen verfolgt (LÖTSCHER, Die Pro- zessstandschaft im schweizerischen Zivilprozess, Basel 2016, Rz. 526). 2.2 Aus der Begründung in der Berufungsschrift geht hervor, dass die Beru- fungskläger nebst den Interessen der Kinder eigene Interessen geltend machen (act. 52 S. 2). Vor diesem Hintergrund – wie sogleich dargelegt wird (vgl. unten E. Ziff. III.) – ist von einer Prozessstandschaft gestützt auf Art. 318 Abs. 1 ZGB auszugehen. Damit führen die Eltern der Erben 7 und 8 das vorliegende Verfah- ren in eigenem Namen.
3.Im Berufungsverfahren können die unrichtige Rechtsanwendung und die un- richtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufung ist innerhalb der Rechtsmittelfrist schriftlich, begründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen (Art. 311 ZPO). Bei Rechtsmittelein- gaben von juristischen Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie die Berufungsinstanz entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet bzw. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der die Berufung führenden Partei un- richtig sein soll. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gegeben, ist auf die Be- rufung nicht einzutreten. Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Berufungsver- fahren grundsätzlich nur zuzulassen, wenn sie (a) ohne Verzug vorgebracht wer- den und (b) trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 ZPO). III. 1. 1.1 Die Vorinstanz erwog, das vom Notariat E.____ erstellte öffentliche Inventar weise aus, dass im Nachlass der Erblasserin Vermögen vorhanden sei. Die Aus- schlagung sei deshalb primär aus familiären und nicht wirtschaftlichen Motiven er- folgt. Eine mögliche Gefährdung der Kinderinteressen durch Ausschlagung der, soweit bekannt, nicht überschuldeten Erbschaft im Namen der Erben 7 und 8 sei nach dem Gesagten nicht von der Hand zu weisen. Dass auch der Berufungsklä- ger die Ausschlagungserklärung mitunterzeichnet habe, ändere am Ergebnis nichts. So sei an der Interessenkollision zwischen Eltern und Kind in der Praxis oft nur ein Elternteil beteiligt, wobei eine Vertretung des Kindes durch den anderen Elternteil aufgrund der persönlichen Nähe und der dadurch fehlenden Objektivität regelmässig zu verneinen sei. Nach der Rechtsprechung des Obergerichts des Kantons Zürich sei sodann nicht relevant, ob ein Elternteil als Nachkomme des Erblassers die Erbschaft vorgängig bereits ausgeschlagen habe und rechtlich nicht mehr von der Ausschlagung der Kinder profitieren könne. Nach dem Gesag-
ten sei zufolge Interessenkollision die Vertretungsmacht der Berufungskläger hin- sichtlich der Ausschlagung automatisch entfallen. Die gleichwohl abgegebene Ausschlagung binde die Erben 7 und 8 nicht. Eine wirksame Ausschlagungserklä- rung könne nur durch die Einbeziehung der Kindesschutzbehörde nach Mass- gabe von Art. 306 Abs. 2 ZGB erfolgen (act. 51 E. III. S. 4). 1.2 Die Berufungskläger bringen dagegen im Wesentlichen vor, es sei nicht von der Hand zu weisen, dass die Gefahr bestehe, dass die Erben 7 und 8 in einen erbrechtlichen Streit gezogen werden könnten, zumal die Erbinnen 1 bis 3 in der Vergangenheit in weitere sehr lange Rechtsstreitigkeiten mit der Berufungskläge- rin involviert gewesen seien. Grundsätzlich könne man argumentieren, dass die Berufungsklägerin in der Sache nicht unabhängig genug sei, weil sie für die Erben 7 und 8 etwas verhindern wolle, das ihr selbst widerfahren sei. Es sei aber zum einen normal, dass Eltern ihre Kinder schützen wollten. Noch wichtiger sei, dass die Erbinnen 1 bis 3 tatsächlich und faktisch aktiv an mehreren Erb-, Sachen-, Vertragsrechts- und weiteren Streitigkeiten beteiligt seien. Es sei deshalb von ei- ner erhöhten Wahrscheinlichkeit auszugehen, dass es wieder zu Erbstreitigkeiten kommen könnte (act. 52 S. 3 f.). Sie als Berufungskläger hätten sich bereit erklärt, den Erben 7 und 8 den ihnen aus der Erbschaft zustehenden Betrag aus ihrem Vermögen zukommen zu lassen, damit ihnen sicher kein finanzieller Schaden durch einen entgangenen Gewinn entstehe und damit sie ihrer Pflicht, das Kin- desvermögen zu erhalten und angemessen zu mehren, nachkämen (act. 52 S. 4 f.). Die Vorinstanz habe es pflichtwidrig verpasst, mit ihnen Kontakt aufzu- nehmen und den Sachverhalt unter Mitwirkung der Parteien von Amtes wegen festzustellen (act. 52 S. 5 ff.). Auch prozessökonomisch sei das Vorgehen der Vorinstanz höchst fragwürdig (act. 52 S. 7 f.). 2.Wie die Vorinstanz zutreffend darlegte, gelten nachfolgende Grundsätze: Da die Ausschlagung der Erbschaft mit dem Verzicht auf Rechte verbunden ist, setzt sie die Handlungsfähigkeit voraus. Unmündige können das Erbe nur durch ihren gesetzlichen Vertreter ausschlagen (PraxKomm Erbrecht-HÄUPTLI, 5. Aufl. 2023, Art. 566 N 10). Liegen zwischen dem Kind und den Eltern sich widersprechende Interessen vor (typischerweise z.B., wenn ein Elternteil und das Kind gemeinsam
Mitglieder einer Erbengemeinschaft sind), so entfällt die Vertretungsmacht der El- tern im entsprechenden Bereich automatisch, auch wenn ein Beistand (noch) nicht ernannt ist (vgl. Art. 306 Abs. 2 und 3 ZGB). Der Grund liegt darin, dass sie infolge des Gegensatzes zwischen ihren eigenen Interessen und jenen des Kin- des ausserstande sind, dieses in einer bestimmten Angelegenheit bestmöglich zu vertreten. Ein gleichwohl abgeschlossenes Geschäft bindet das Kind nicht. Es wird zwischen direkter (Interessen des Kindes, welche den Eltern widersprechen) und indirekter Interessenkollision (Interessen des Kindes widersprechen den In- teressen eines Dritten, welcher den Eltern nahesteht) unterschieden. Ob eine In- teressenkollision vorliegt, ist abstrakt und nicht konkret zu bestimmen (vgl. BSK ZGB I-SCHWENZER/COTTIER, 7. Aufl. 2022, Art. 306 N 4 ff.; CHK-BREITSCHMID, 4. Aufl. 2023, Art. 306 N 2; vgl. auch OGer ZH LF180006-O vom 3. Juli 2018). 3. 3.1 Die Berufungskläger begründeten die Ausschlagung der Erbschaft für die Erben 7 und 8 im Wesentlichen vor Vorinstanz damit, dass sie abschätzen könn- ten, was es heisse, Mitglied einer Erbengemeinschaft zu sein. Hierzu reiche es, wenn man die rechtliche Geschichte der Familie C._____H.I. J.______K._L. am Bezirksgericht Bülach über die letzten zwei Jahr- zehnte mitverfolge. Es gelte zu verhindern, dass die Erben 7 und 8 in einen Rechts- bzw. Erbstreit verwickelt werden könnten. Des Weiteren verfügten die Er- ben 7 und 8 über ein grosses Vermögen für ihr Alter (act. 45). 3.2 Anders als im Urteil der Kammer vom 3. Juli 2018 (LF180006-O) sind damit die persönlichen und finanziellen Beweggründe der Eltern für die Ausschlagung der Erbschaft für ihre Kinder zwar bekannt. Allerdings ist der Vorinstanz zuzustim- men, dass die Erbschaft, soweit ersichtlich, nicht überschuldet ist und eine mögli- che Gefährdung der Kinderinteressen durch die Ausschlagung grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden kann (act. 51 E. III. S. 4). Die Berufungskläger weisen zutreffend darauf hin, dass trotz öffentlichem Inventar nicht auszuschliessen ist, dass Miterben nach wie vor Ausgleichungs- und Herabsetzungsansprüche gel- tend machen können (vgl. act. 52 S. 4). Sodann ergeben sich aus den Schreiben der Miterben zum öffentlichen Inventar tatsächlich Hinweise darauf, dass erb-
rechtliche Ansprüche geltend gemacht werden könnten (vgl. act. 19 [Schreiben von H._____ vom 3. Februar 2023, worin fehlende Erbvorbezüge/Schenkungen an zwei der Erben erwähnt werden und Schreiben vom 25. Januar 2023 von M., worin diese ebenfalls auf zwei fehlende Erbvorbezüge hingewiesen wird]). Entgegen der Auffassung der Berufungskläger lassen gerade die bisheri- gen und zu erwartenden familiären Streitigkeiten auf einen Interessenkonflikt schliessen. Die Involvierung der Berufungsklägerin in offenbar teilweise vor Ge- richt ausgetragene Streitigkeiten mit Miterben und ihre dadurch gewonnenen ei- genen belastenden Erfahrungen beeinflussen sie konkret in der Entscheidung über die Ausschlagung. So wollen die Berufungskläger insbesondere verhindern, dass sie bzw. insbesondere die Berufungsklägerin über ihre Kinder wiederum in familiäre gerichtliche Streitigkeiten gezogen werden (vgl. act. 52 S. 3 f.). Somit verfolgen sie Eigeninteressen, welche den (wirtschaftlichen) Interessen der Kinder grundsätzlich widersprechen. Vorliegend ist aber zu beachten, dass die Beru- fungskläger anbieten, einen vom Gericht zu bestimmenden Betrag direkt auf die Konten der Erben 7 und 8 zu überweisen, und aufzeigen, dass sie dafür über ge- nügend flüssige Mittel verfügen (act. 52 S. 4 f. und 7 f.). Da der den Erben 7 und 8 im konkreten Fall zustehende Erbanteil relativ gering ist und sich die Berufungs- kläger verpflichten, den Betrag in der mutmasslichen Höhe des Erbanteils, das heisst Fr. 15'400.–, an die Erben 7 und 8 zu überweisen, wahren sie diese wirt- schaftlichen Interessen der Kinder. Eine Gefährdung der Kinderinteressen ist so- mit unter den gegebenen Umständen nicht ersichtlich und eine Interessenkollision entfällt damit. 4.Nach dem Gesagten ist die Berufung gutzuheissen. Die Vertretungsmacht der Berufungskläger zur Ausschlagung der Erbschaft für die Erben 7 und 8 ist nicht entfallen. Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Einzelgerichts in Erbschaftssa- chen des Bezirksgerichts Bülach vom 15. April 2024 ist entsprechend aufzuheben und dahingehend neu zu formulieren, dass die Ausschlagungen der Erbschaft der †C. durch die Erben 7 und 8 vorzumerken ist. Auf die übrigen Vorbringen der Berufungskläger ist nicht weiter einzugehen. Insbesondere ist keine Verlet- zung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz erkennbar (vgl. act. 52 S. 5 ff.). Diese setzte sich in ihren Erwägungen mit der Begründung der Berufungskläger
für die Ausschlagung der Erbschaft detailliert auseinander, auch wenn sie zu ei- nem anderen Schluss als die Berufungskläger kam. IV. Die Kosten der durch die Erbausschlagung bewirkten Amtshandlung gehen zulasten des ausschlagenden Erben (ZR 96 (1997) Nr. 29 E. IV). Die Erben 7 und 8 bzw. die Berufungskläger als deren gesetzliche Vertreter wären somit auch dann kostenpflichtig geworden, wenn die Vorinstanz die Ausschlagung protokolli- ert hätte. Deshalb sind ihnen die Kosten des erstinstanzlichen Urteils aufzuerle- gen. Dagegen sind für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erheben. Für die Zusprechung einer Entschädigung an die obsiegenden Berufungskläger fehlt eine gesetzliche Grundlage. Es wird erkannt: 1.In Gutheissung der Berufung der Berufungskläger wird die Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Einzelgerichts Erbschaftssachen des Bezirksgerichts Bülach vom 15. April 2024 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "1.Die Ausschlagungen der Erbschaft der †C._____ durch die gesetzli- chen Erben 7 und 8 werden vorgemerkt." 2.Die Kostenregelung des erstinstanzlichen Verfahrens (Dispositiv-Ziffern 2 und 3) wird bestätigt. 3.Für das Berufungsverfahren werden keine Kosten erhoben. 4.Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugespro- chen. 5.Schriftliche Mitteilung an die Berufungskläger, an die gesetzlichen Erb- innen 1 bis 3 und an das Bezirksgericht Bülach, Einzelgericht, je gegen Empfangsschein.
Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 6.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 15'400.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Stebler versandt am: 28. Juni 2024