Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LF240044-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiber MLaw F. Wüst Beschluss vom 14. August 2024 in Sachen A., Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt X. betreffend öffentliches Inventar (Annahmeerklärung) / Einsprache (Ablauf Jahresfrist) im Nachlass von B., geboren am tt. März 1933, von C. GR, ge- storben am tt.mm.2022 in Zürich, wohnhaft gewesen in D._____, Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Uster vom 3. April 2024 (EN230030)
Erwägungen: 1. Am tt.mm.2022 verstarb B._____ (fortan Erblasserin) mit letztem Wohnsitz in D._____ (act. 3, 5 und 6). Mit Schreiben vom 12. Dezember 2022 (act. 1) reichte das Notariat Dübendorf beim Einzelgericht im summarischen Verfahren des Be- zirksgerichts Uster (fortan Vorinstanz) eine eigenhändige letztwillige Verfügung der Erblasserin vom 24. August 2016 mit Beilagen (act. 2) zur Eröffnung ein. Mit Urteil vom 22. Dezember 2022 (act. 13) eröffnete die Vorinstanz das Testament und hielt darin insbesondere fest, dass die Erblasserin E._____ im Umfang der frei verfügbaren Quote als Erbin eingesetzt, den gesetzlichen Erben F._____ auf den Pflichtteil gesetzt sowie den gesetzlichen Erbinnen G., H. und A._____ (fortan Berufungsklägerin) die Erbenstellung entzogen und ihnen ihren Pflichtteil als Vermächtnis zugewandt habe. Sodann stellte die Vorinstanz den Be- teiligten die Ausstellung von Erbbescheinigungen an F._____ und E._____ in Aussicht, sofern kein gesetzlicher Erbe oder eine in einem früheren Testament oder Erbvertrag bedachte Person innert Monatsfrist Einsprache dagegen erhebe. 2. Die gesetzlichen Erbinnen G._____ und H._____ erhoben hierauf bei der Vorinstanz mit Eingaben vom 25. Januar 2023 (act. 21 und 22) je Einsprache ge- gen die Ausstellung von Erbbescheinigungen an den gesetzlichen F._____ und die eingesetzte Erbin E._____ und beantragten wie auch die Berufungsklägerin (vgl. act. 15) die Anordnung einer Erbschaftsverwaltung. Die Berufungsklägerin beantragte in ihrer Eingabe vom 17. Januar 2023 (act. 15) bei der Vorinstanz zu- dem die Errichtung eines öffentlichen Inventars. Infolgedessen nahm die Vorin- stanz mit Entscheid vom 6. Februar 2023 (act. 24) von den Einsprachen Vormerk, ordnete über den Nachlass der Erblasserin die Erbschaftsverwaltung durch das Notariat Dübendorf an und beauftrage dieses mit Verfügung vom 14. Februar 2023 (act. 27) mit der Aufnahme des darin angeordneten öffentlichen Inventars. Nach Abschluss des öffentlichen Inventars (act. 32), dem Ablauf der mit Verfü- gung vom 8. Februar 2024 (act. 33) angesetzten Frist betreffend Erklärungen über die Annahme des Nachlasses und gestützt auf die schriftliche Auskunft des Friedensrichteramtes D._____ vom 28. Februar 2024 (act. 39), wonach betreffend den Nachlass der Erblasserin bislang keine Klage eingegangen sei, nahm die
Vorinstanz mit Urteil vom 3. April 2024 (act. 41 = act. 47) Vormerk von der An- nahme des Nachlasses der Erblasserin unter öffentlichem Inventar durch die ob- genannten gesetzlichen und eingesetzten Erben und hielt fest, dass innert Jah- resfrist keine Klage anhängig gemacht worden sei. Zudem wies die Vorinstanz das Notariat Dübendorf an, die Verwaltung des Nachlasses abzuschliessen sowie die Aktiven den gesetzlichen und eingesetzten Erben auszuhändigen und stellte die Aufhebung der Erbschaftsverwaltung und die Ausstellung von Erbbescheini- gungen nach Ablauf der Berufungsfrist in Aussicht. 3. Nach Zustellung des Urteils vom 3. April 2024 wandte sich die Berufungsklä- gerin mit Eingabe vom 8. April 2024 (act. 43 und 44/1-3) an die Vorinstanz und beantragte dessen Widerruf, weil der Berufungsklägerin am 20. Februar 2024 nach dem erfolglosen Verlauf des mit Schlichtungsgesuch vom 22. Dezember 2023 (act. 44/1) beim Friedensrichteramt D._____ eingeleiteten Schlichtungsver- fahrens die Klagebewilligung (act. 44/3) für die Anfechtung des Testaments der Erblasserin erteilt worden sei und die Klagefrist noch laufe. Zudem erhob die Be- rufungsklägerin mit Eingabe vom 17. April 2024 (act. 50 bis 53/3-6, Poststempel vom gleichen Tag) Berufung gegen das soeben genannte Urteil und beantragte, dass von der anhängig gemachten Klage Vormerk zu nehmen und das Notariat Dübendorf anzuweisen sei, die Verwaltung des Nachlasses nicht abzuschliessen, solange eine erbrechtliche Klage anhängig ist. Eventualiter beantragte sie die Auf- hebung des Urteils vom 3. April 2024 und die Rückweisung der Sache an die Vor- instanz zur Neubeurteilung. 4. Die Vorinstanz zog ihr Urteil vom 3. April 2024 in der Folge in Wiedererwä- gung. Mit Urteil vom 18. April 2024 (act. 45 = act. 49) hob sie es vollumfänglich auf und entschied im Sinne der Berufungsklägerin neu: So hielt sie in den Dispo- sitiv-Ziffern 2 bis 4 fest, dass innert Jahresfrist eine Klage beim Friedensrichter- amt D._____ anhängig gemacht worden sei, die Erbschaftsverwaltung aufrecht erhalten werde und keine Erbbescheinigungen ausgestellt würden, solange die Klage anhängig ist bzw. beim Einzelgericht nicht ein gemeinsamer Antrag aller Er- ben auf Ausstellung einer Erbbescheinigung gestellt werde. Dabei nahm sie auf Art. 256 Abs. 2 ZPO Bezug (vgl. act. 49, E. 3 f.), wonach Anordnungen der freiwil-
ligen Gerichtsbarkeit von Amtes wegen oder auf Antrag hin aufgehoben oder ab- geändert werden können, wenn sie sich im Nachhinein als unrichtig erweisen, so- fern das Gesetz oder die Rechtssicherheit nicht dagegen stehen. Die Vorinstanz führte hierzu aus, es ergebe sich aus den von der Berufungsklägerin eingereich- ten Unterlagen, dass deren Ausführungen in der Eingabe vom 8. April 2024 voll- umfänglich zutreffend seien. Im Rahmen einer von ihr beim Friedensrichteramt D._____ am 12. April 2024 eingeholten mündlichen Auskunft habe der zuständige Friedensrichter erklärt, dass seine schriftliche Mitteilung vom 28. Februar 2024 auf einer unvollständigen Recherche in seinem Geschäftsverwaltungssystem be- ruht habe. 5. Der neue Entscheid vom 18. April 2024 der Vorinstanz trägt den Anträgen der Berufungsklägerin in der Berufungsschrift nach dem Gesagten vollumfänglich Rechnung, weshalb ihr schützenswertes Interesse an der Behandlung der Beru- fung weggefallen und demzufolge die Berufung als gegenstandlos geworden ab- zuschreiben ist (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO und Art. 242 ZPO). 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind mit Blick auf die falsche Auskunft durch das Friedensrichteramt, die zu einem fehlerhaften Entscheid der Vorinstanz geführt hatte, umständehalber auf die Staatskasse zu nehmen. Mangels gesetzli- cher Grundlage ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Es wird beschlossen: 1.Das Berufungsverfahren wird als gegenstandlos geworden abgeschrieben. 2.Für das Berufungsverfahren werden keine Kosten erhoben. 3.Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4.Schriftliche Mitteilung an die Berufungsklägerin sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 5.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt über Fr. 30'000.00. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw F. Wüst versandt am: