Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LF240043-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiber M.A. HSG M. Toscanelli Beschluss vom 27. Dezember 2024 in Sachen A., Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt X1. vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X2._____ gegen 1.B., 2.C., 3.D., 4.E., 5.F., 6.G., 7.H., Berufungsbeklagte betreffend Testamentseröffnung im Nachlass von I., geboren am tt. Juni 1935, von J._____ TG, gestor- ben am tt.mm.2022, wohnhaft gewesen ... [Adresse],
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes Erbschaftssachen des Be- zirksgerichtes Zürich vom 25. März 2024 (EL230173)
Erwägungen: 1.Mit Urteil vom 25. März 2024 eröffnete das Einzelgericht Erbschaftssachen des Bezirksgerichts Zürich (fortan: Vorinstanz) das Testament der am tt.mm.2022 verstorbenen Erblasserin I._____ (act. 133 = act. 135 (Aktenexemplar) = act. 137). Dagegen erhob die Berufungsklägerin mit Eingabe vom 18. April 2024 (act. 136) Berufung. 2.Mit Verfügung vom 2. Dezember 2024 (act. 141) wurde den Berufungsbe- klagten je Frist zur Erstattung der Berufungsantwort angesetzt. 3.Mit Eingabe vom 5. Dezember 2024 (act. 143) zog die Berufungsklägerin die Berufung zurück. 4.Mit Verfügung vom 6. Dezember 2024 (act. 144) wurde den Berufungsbe- klagten die je angesetzte Frist zur Erstattung der Berufungsantwort abgenommen. Eingaben der Parteien sind in der Folge nicht eingegangen. 5.Mit Eingabe vom 6. Dezember 2024 (Datum Poststempel; act. 146) reichte die K._____ als Willensvollstreckerin und Erbschaftsverwalterin (vgl. act. 140) eine Vereinbarung der Parteien und der L._____ ein (act. 147). 6.Aufgrund des Rückzugs der Berufung ist das Verfahren abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO). Mit dem Rückzug wird auch die erstinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen rechtskräftig. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist gemäss § 4 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG festzusetzen. Aufgrund der Erledigung durch Rückzug (§ 10 Abs. 1 GebV OG) und unter Berücksichtigung des Zeitaufwands des Gerichts (§ 4 Abs. 2 GebV OG) rechtfertigt sich eine Entscheidgebühr von Fr. 400.–. Diese ist aus- gangsgemäss (Art. 106 Abs. 1 ZPO) der Berufungsklägerin aufzuerlegen. 7.Mangels geltend gemachter zu entschädigender Umtriebe ist den Beru- fungsbeklagten für das Rechtsmittelverfahren keine Parteientschädigung zuzu- sprechen.
Es wird beschlossen: 1.Das Berufungsverfahren wird abgeschrieben. 2.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 400.– festgesetzt und der Berufungsklägerin auferlegt. 3.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4.Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die K._____ sowie – unter Rück- sendung der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Zürich, Einzel- gericht Erbschaftssachen, je gegen Empfangsschein. 5.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt über Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO). Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i. V. Der Gerichtsschreiber: MLaw B. Lakic versandt am: