Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LF240024-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Ersatzrichterin Dr. C. Schoder sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic Urteil vom 15. März 2024 in Sachen
A._____, Berufungsklägerin
betreffend Testamentseröffnung
im Nachlass von B., geboren am tt. Juni 1952, von C. SG und D._____ BE, gestorben am tt.mm.2023, wohnhaft gewesen in E._____,
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes s.V. des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 29. Februar 2024 (EL230227)
Erwägungen: 1.1. Mit Urteil vom 29. Februar 2024 eröffnete das Einzelgericht des Bezirksgerichts Dielsdorf Testamente der verstorbenen B._____ vom 14. Oktober 2021 und 9. Januar 2023. Die Vorinstanz hielt unter anderem fest, die Erblasserin habe als gesetzliche Erben die Berufungsklägerin und F._____ hinterlassen. Fer- ner sei nach einer ersten summarischen Überprüfung durch das Gericht davon auszugehen, dass die letztwillige Verfügung vom 9. Januar 2023 massgeblich und damit die Verfügung vom 14. Oktober 2021 – als frühere errichtete Verfügung – als aufgehoben zu betrachten sei. Es bleibe bei der gesetzlichen Erbfolge und es seien die Vermächtnisse bezüglich des Wohnungsverkaufes auszurichten (act. 11 = act. 16 = act. 18, nachfolgend zitiert als act. 16). 1.2. Mit Eingabe vom 7. März 2024 (Datum Poststempel) erhob die Beru- fungsklägerin Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz bei der Kammer (act. 17). 1.3. Die Akten des Testamentseröffnungsverfahrens der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 1 – 14). Das Verfahren ist spruchreif. 2.1. Im Berufungsverfahren können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufung ist innerhalb der Rechtsmittelfrist schriftlich, begrün- det und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen (Art. 311 ZPO). Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie die Berufungsinstanz entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet bzw. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der die Berufung führenden Partei un- richtig sein soll. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gegeben, ist auf die Be- rufung nicht einzutreten. Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Berufungsver- fahren grundsätzlich nur zuzulassen, wenn sie (a) ohne Verzug vorgebracht wer- den und (b) trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 ZPO).
2.2. Testamente werden vom Einzelgericht in einem nicht streitigen, summari- schen Verfahren eröffnet (Art. 557 Abs. 1 ZGB, Art. 54 SchlT ZGB, Art. 248 lit. e und 249 lit. c ZPO, § 137 lit. c GOG, T HOMAS ENGLER / INGRID JENT-SØRENSEN, Behördliche Mitwirkung beim Erbgang – Mechanik eines "eigenartigen" Verfah- rens, SJZ 113 S. 421 f.). Sinn und Zweck der Testamentseröffnung ist, den Ver- fügungsinhalt bekanntzugeben (BSK ZGB II-K ARRER/VOGT/LEU, 6. Auflage 2019, vor Art. 558 N 1). Dazu hat das Eröffnungsgericht die Erben zu ermitteln, damit sie von der letztwilligen Verfügung Kenntnis nehmen und in der Folge ihre Rechte wahren können. Dabei hat es eine vorläufige Prüfung und Auslegung des Testa- ments vorzunehmen und im Hinblick auf die an die eingesetzten Erben auszustel- lende Erbbescheinigung insbesondere zu bestimmen, wer nach dem Wortlaut des Testaments prima facie als Berechtigter zu gelten hat. Diese Auslegung hat aber immer nur provisorischen Charakter und keine materiell-rechtliche Wirkung (BSK ZGB II-K ARRER/VOGT/LEU, a.a.O., Art. 557 N 7, 11 und 22). Über die formelle und materielle Rechtsgültigkeit einer letztwilligen Verfügung und die definitive Ord- nung der materiellen Rechtsverhältnisse befindet das Eröffnungsgericht somit nicht; dies bleibt im Streitfall dem anzurufenden ordentlichen Zivilgericht vorbehal- ten (T HOMAS ENGLER / INGRID JENT-SØRENSEN, a.a.O., S. 422). Die Kammer prüft nach ständiger Praxis lediglich, ob das Einzelgericht bei der Testamentseröffnung im beschriebenen beschränkten Rahmen zutreffend vorgegangen ist (OGer ZH LF160054 vom 29. September 2016 E. 2.3.; OGer ZH LF170023 vom 7. November 2017 E. 4.2.; LF230034 vom 22. Juni 2023 E. 2.2; LF230064 vom 18. Dezember 2023 E. 3.1). 3.1. In ihrer Berufung beantragt die Berufungsklägerin, das Testament vom 9. Januar 2023 sei als ungültig und das Testament vom 14. Oktober 2021 sei als rechtsgültig zu erklären und zu vollziehen (act. 17 S. 1). Die Berufungsklägerin bestreitet damit nicht, dass die Vorinstanz die ge- setzlichen Erben – die Berufungsklägerin und F._____ – zutreffend ermittelt hat. Zudem hat die Vorinstanz den gesetzlichen Erben in Aussicht gestellt, dass auf ihr Verlangen ein auf sie lautender Erbschein ausgestellt wird, sofern ihre Berech- tigung nicht bestritten wird (act. 16 Dispositiv-Ziffer 2). Dass der Erbschein erst
nach Ablauf der Bestreitungsfrist ausgestellt wird, moniert die Berufungsklägerin ebenfalls nicht (und wäre im Hinblick auf den klaren Wortlaut von Art. 559 Abs. 1 ZGB auch nicht zu beanstanden). Die Berufungsklägerin zeigt damit nicht auf, in- wiefern das Urteil vom 29. Februar 2024 einen Mangel aufweisen soll. 3.2. Die Berufungsklägerin macht vielmehr zusammengefasst geltend, die Gültigkeit des Testaments vom 9. Januar 2023 sei aufgrund der Krankheit und damit beeinträchtigter Urteilsfähigkeit der Erblasserin fraglich, und sie vermutet gar, dass die Erblasserin beeinflusst worden sei (act. 17). Die Fragen, ob die Erb- lasserin urteilsfähig oder nicht urteilsfähig war und/oder bei der Erstellung des Testaments ein mangelhafter Wille vorlag, sprengen allerdings den Rahmen eines Eröffnungsverfahrens. Diese wären erst in einem allfälligen Ungültigkeitsverfahren zu prüfen (vgl. Wortlaut von Art. 519 Abs. 1 Ziffer 1 und Ziffer 2 ZGB). Dass die Vorinstanz summarisch und unpräjudiziell eine Einschätzung hinsichtlich der Gül- tigkeit der Testamente abgab, ist nicht zu beanstanden. Sie hat im Anschluss an ihre Rechtsmittelbelehrung denn auch darauf hingewiesen, dass die Anfechtung des Testaments nicht mit Berufung, sondern durch Einleitung des Schlichtungs- verfahrens beim Friedensrichteramt des letzten Wohnsitzes der Erblasserin zu er- folgen hätte (act. 16 Dispositiv-Ziffer 7; vgl. dahingehend auch die Erwägung auf S. 2 letzter Absatz). Damit bleibt es beim vorinstanzlichen Entscheid. 3.2. Zusammenfassend ist die Berufung abzuweisen, soweit darauf eingetre- ten werden kann. 4. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens der Beru- fungsklägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 und 3 ZPO). Die Entscheidgebühr ist auf CHF 300.– festzusetzen (§§ 8 Abs. 3 und 12 Abs. 1 und 2 GebV OG). Partei- entschädigungen sind nicht zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf CHF 300.– festgesetzt und der Berufungsklägerin auferlegt.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
MLaw B. Lakic
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