Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LF240016-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler Beschluss vom 14. März 2024
in Sachen
A._____ AG, Willensvollstreckerin und Berufungsklägerin
betreffend Testament
im Nachlass von B., geboren am tt. Januar 1939, von C. ZH und Zürich, gestorben am tt.mm 2023, wohnhaft gewesen in D._____,
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen vom 1. Februar 2024 (EL230480)
Erwägungen: 1. Am tt.mm 2023 verstarb B., zuletzt wohnhaft gewesen in D., ebendort (act. 1). Mit Eingabe vom 20. November 2023 reichte die A._____ AG dem Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen (fort- an Vorinstanz) zwei verschlossene Couverts mit der Beschriftung "B., Tes- tament vom tt.mm 2006" und "B., Testamentsnachtrag vom tt.mm 2020" ein und erklärte, ein allfälliges Willensvollstreckermandat anzunehmen und um Zu- stellung eines Willensvollstreckerzeugnisses in dreifacher Ausfertigung zu ersu- chen (act. 2). Nach Durchführung der Erbenermittlung (vgl. act. 4 ff.) hielt die Vo- rinstanz mit Urteil vom 1. Februar 2024 ([act. 11 =] act. 16 [= act. 18]) fest, als ge- setzliche Erben habe die Erblasserin ihre Geschwister (den vorverstorebenen E._____ sowie F.) bzw. deren Nachkommen (die Nachkommen E.: G._____ und H.) hinterlassen. Laut Testament der Erblasserin habe diese als Vorerben über den gesamten Nachlass I. eingesetzt und als Nacherbin auf den Überrest ihre Schwester, F.. Zur Willensvollstreckerin habe die Erb- lasserin sodann die A. AG ernannt, welche das Mandat angenommen habe. In der Folge hielt die Vorinstanz fest, das Testament werde den Beteiligten in Ko- pie eröffnet (Dispositiv Ziff. 1), erklärte den eingesetzten Erben als Vorerben über den gesamten Nachlass berechtigt, einen auf ihn lautenden Erbschein zu verlan- gen (Dispositiv Ziff. 2), beauftragte den Notar des Kreises Meilen mit der Errich- tung eines Inventars über den Nachlass (Dispositiv Ziff. 3) und nahm Vormerk da- von, dass die A._____ AG das Mandat als Willensvollstreckerin angenommen ha- be und dass die Erbteilung und Ausrichtung der Legate deren Sache sei (Disposi- tiv Ziff. 4 u. 5). Das Geschäft schrieb die Vorinstanz daraufhin als erledigt ab (Dis- positiv Ziff. 6). Dieser Entscheid wurde der A._____ AG am 7. Februar 2024 zu- gestellt (act. 12/4). 2.1 Gegen diesen Entscheid gelangte die A._____ AG (fortan Berufungskläge- rin) mit Berufung vom 7. Februar 2024 (Datum Poststempel) an die Kammer und stellt die folgenden Anträge (act. 17): " - dass neben der Schwester der Verstorbenen, F., auch die Nachkommen des vorverstorbenen Bruders, E., - G._____, geboren tt.09.1965, wohnhaft ... [Adresse]
und - H., geboren tt.10.1970, wohnaft ... [Adresse] als Nacherben eingesetzt werden." 2.2 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1–14). Auf das Einholen einer Berufungsantwort kann, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, gestützt auf Art. 312 Abs. 1 ZPO verzichtet werden. Die Sache ist spruch- reif. 3. Die Berufungsklägerin macht geltend, aus dem eröffneten Testament bzw. Testamentsnachtrag der Erblasserin ergebe sich, dass im Falle des Vorverster- bens ihrer Geschwister an deren Stelle die Nachkommen als Nacherben einge- setzt würden; für den Fall des Vorversterbens beider Geschwister solle die Auftei- lung nicht nach Stämmen, sondern gleichmässig an die drei Nachkommen erfol- gen. Da vorliegend nur der Bruder vorverstorben sei, nicht aber die Schwester, sei die Aufteilung nach Stämmen vorzunehmen, also hälftig auf denjenigen von E. und von F._____ (act. 17). 4.1 Es fragt sich, ob die Berufungsklägerin die vorliegende Berufung erheben kann. Dies hängt davon ab, ob sie ein schutzwürdiges Interesse hat (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Dies ist der Fall, wenn sie durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist. Ob ein Rechtsschutzinteresse besteht, bestimmt sich nach dem materiellen Recht. Bedarf es zu dessen Durchsetzung gerichtlichen Rechtsschut- zes, ist das Rechtsschutzinteresse zu bejahen. Fehlt es an der Beschwer, wird auf das Rechtsmittel nicht eingetreten (statt vieler: ZK ZPO-ZÜRCHER, 3. Auflage 2016, Art. 59 N 12 u. 14). 4.2 Die Berufungsklägerin will die Berechtigung am Nachlass von zwei durch die Vorinstanz nicht berücksichtigten Personen (G._____ und H._____) als Nacher- ben im Rahmen der Testamentseröffnung berücksichtigt haben. Sie selbst ist durch die Verfügung von Todes wegen einzig als Willensvollstreckerin und insbe- sondere nicht als Erbin eingesetzt. Die Willensvollstreckerin ist zur Erhebung von Rechtsmitteln gegen Testamentseröffnungsverfügungen und Erbbescheinigungen indes nur legitimiert, soweit es um ihre Einsetzung, Stellung oder Funktion als Wil-
lensvollstreckerin geht (BSK ZGB II-L EU, 7. Aufl. 2023, Art. 518 N 81 u. 85). Nicht Aufgabe der Willensvollstreckerin ist es, das Erbrecht allfälliger Erbberechtigter geltend zu machen bzw. für die korrekte Umsetzung des Erbrechts besorgt zu sein (vgl. OGer ZH LF160070 vom 29. November 2016, E.7.; OGer ZH LF230077 vom 19. Dezember 2023, E. 4.). Damit ist die Berufungsklägerin weder legitimiert, die Berechtigung von G._____ und H._____ am Nachlass geltend zu machen, noch verfügt sie über die erforderliche Beschwer zur Erhebung eines Rechtsmit- tels, da sie durch den vorinstanzlichen Entscheid – ausser in ihrer Stellung als Willensvollstreckerin, welche von ihr unangefochten bleibt – nicht betroffen ist. 4.3 Mangels Rechtsschutzinteresse und Legitimation der Berufungsklägerin ist auf die Berufung nicht einzutreten. 5. Ausgangsgemäss wird die Berufungsklägerin kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Grundlage für die Festsetzung der Gebühren nach dem kantonalen Tarif (Art. 96 und Art. 105 Abs. 2 ZPO) bilden der Streitwert bzw. das tatsächliche Streitinteresse sowie der Zeitaufwand des Gerichts und die Schwierigkeit des Falls, wobei mit Blick auf die summarische Natur des Verfahrens eine Reduktion der ordentlichen Gebühr zu erfolgen hat (§ 2 GebV OG; § 4 i.V.m. § 8 und § 12 GebV OG). Der Wert des Nachlasses ist vorliegend nicht bekannt. Indes rechtfer- tigt es sich mit Blick auf die sehr geringe Schwierigkeit bzw. den geringen Auf- wand des Rechtsmittelverfahrens, eine Gerichtsgebühr von Fr. 200.– zu erheben. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt und der Berufungsklägerin auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw M. Schnarwiler
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