Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LF230085-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic Beschluss vom 9. Januar 2024
in Sachen
A._____ GmbH, Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin
gegen
B._____ AG, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte
betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen (Herausgabe)
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksgerichtes Zü- rich vom 4. Dezember 2023 (ER230220)
Erwägungen: 1.1. Die Parteien schlossen am 28. Mai 2021 einen Leasingvertrag über einen Personenwagen Seat Tarraco 2.0 TDI, wobei die Gesuchstellerin Leasinggeberin und die Gesuchsgegnerin Leasingnehmerin ist (act. 2/2). Mit Eingabe vom 2. November 2023 (Datum Poststempel) gelangte die Gesuchstellerin an die Vo- rinstanz und stellte gestützt auf Art. 257 ZPO (Rechtsschutz in klaren Fällen) ein Herausgabebegehren (act. 1). Daraufhin wurde der Gesuchsgegnerin mit Verfü- gung vom 3. November 2023 Frist zur Stellungnahme angesetzt (act. 4). Nach- dem die Frist ungenutzt ablief (vgl. act. 5b), hiess die Vorinstanz mit Urteil vom 4. Dezember 2023 das Herausgabebegehren gut. Zugleich wurde die zuständige Behörde angewiesen, den Herausgabebefehl auf Verlangen der Gesuchstellerin zu vollstrecken (act. 7 = act. 10; fortan act. 10). 1.2. Mit Eingabe vom 14. Dezember 2023 (Datum Poststempel) gelangte die Gesuchsgegnerin innerhalb der laufenden Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz (act. 11; zur Rechtsmittelfrist act. 8b). Die Vorinstanz übermittelte die Eingabe samt ihren Verfahrensakten an die Kammer. Die Eingabe wurde als Berufung ge- gen das vorinstanzliche Urteil vom 4. Dezember 2023 entgegengenommen. Das Verfahren ist spruchreif. 2. Im Berufungsverfahren können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufung ist innerhalb der Rechtsmittelfrist schriftlich, begrün- det und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen (Art. 311 ZPO). Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie die Berufungsinstanz entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet bzw. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der die Berufung führenden Partei un- richtig sein soll. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gegeben, ist auf die Be- rufung nicht einzutreten. Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Berufungsver- fahren grundsätzlich nur zuzulassen, wenn sie (a) ohne Verzug vorgebracht wer-
den und (b) trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 ZPO). 3. Die Gesuchsgegnerin setzt sich in ihrer Eingabe vom 14. Dezember 2023 nicht mit dem vorinstanzlichen Urteil vom 4. Dezember 2023 auseinander und zeigt auch nicht auf, an welchen Mängeln der vorinstanzliche Entscheid leiden soll. Sie erklärt lediglich, sie sei während und nach der Corona-Pandemie in gros- se Schwierigkeiten geraten, sie halte aber am Leasingvertrag fest und habe sämt- liche Kosten bezahlt, weshalb – nicht zuletzt auch aufgrund der Überschrift in der Eingabe ("Z1") und der Anrede – nicht auszuschliessen ist, dass sie damit auf die Verfügung vom 3. November 2023 reagierte und entsprechend (verspätet) Stel- lung zum Herausgabegesuch nahm. So oder anders ist auf die Berufung nicht einzutreten. 4. Umständehalber sind für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erhe- ben. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von act. 11, sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt CHF 21'500.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
MLaw B. Lakic
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