Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LF230083-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Ge- richtsschreiberin lic. iur. D. Tolic Hamming Beschluss vom 28. Februar 2024 in Sachen A._____ GmbH, Gesuchstellerin und Berufungsklägerin vertreten durch B., gegen 1.C., 2.D._____, Gesuchsgegner und Berufungsbeklagte betreffend Bauhandwerkerpfandrecht Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes s.V. des Bezirksgerichtes Andelfin- gen vom 30. Oktober 2023 (ES230001)
Erwägungen: 1.Mit Eingabe vom 6. Februar 2023 stellten B._____ und E., Ge- sellschafter und Vorsitzender der Geschäftsführung bzw. Gesellschafter und Ge- schäftsführer der Gesuchstellerin und Berufungsklägerin, beide mit Kollektivunter- schrift zu zweien (act. 2 = act. 36), beim Bezirksgericht Andelfingen (fortan Vorin- stanz) das Begehren um vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts zulasten der Liegenschaft der Gesuchsgegner und Berufungsbeklagten 1 und 2 (fortan Berufungsbeklagte), Katasternummer 1, Plan 2, F., GBBl 3, G.-Weg ..., H., für eine Pfandsumme von Fr. 99'171.93 (act. 1 und Beilagen act. 2, act. 4/1-73). Nachdem die Vorinstanz das Grundbuchamt I._____ mit Verfügung vom 13. Februar 2023 ohne Anhörung der Berufungsbeklagten bzw. superprovisorisch angewiesen hatte, das beantragte Bauhandwerkerpfand- recht vorläufig im Grundbuch einzutragen (act. 5), wurde das Gesuch der Beru- fungsklägerin nach Durchführung des Verfahrens mit Urteil vom 30. Oktober 2023 abgewiesen. Das Grundbuchamt I._____ wurde angewiesen, das aufgrund der Verfügung vom 13. Februar 2023 vorläufig eingetragene Bauhandwerkerpfand- recht nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist oder nach Abschluss des obergerichtlichen Verfahrens zu löschen, falls das Obergericht nichts anderes an- ordnet (act. 29 = act. 32). Der Entscheid wurde E._____ am 22. November 2023 zugestellt (act. 30/1). Die zehntägige Berufungsfrist endete am 4. Dezember 2023. 2.Gegen vorerwähntes Urteil erhob E._____ mit Eingabe vom 4. Dezem- ber 2023 rechtzeitig Berufung bei der hiesigen Instanz. Er beantragte die Verlän- gerung der Berufungsfrist, da er zufolge eines erlittenen Berufsunfalls die Beru- fung nicht innert Frist habe begründen können (act. 33 und act. 35/1-2). Da die gesetzliche Berufungsfrist nicht verlängert werden kann, wurde die Eingabe vom 4. Dezember 2023 praxisgemäss als sinngemässes Gesuch um Fristwiederher- stellung entgegengenommen (vgl. act. 37). 3.Die vorinstanzlichen Akten wurden vom Amtes wegen beigezogen (act. 1 - 30).
4.1 Da die Berufungseingabe vom 4. Dezember 2023 nur von E._____ un- terzeichnet war, welcher wie vorstehend gesagt (nur) über eine Kollektivzeich- nungsberechtigung zu zweien verfügt (act. 36), wurde der Berufungsklägerin so- wie E._____ mit Verfügung der Kammer vom 21. Dezember 2023 eine Nachfrist angesetzt, um dem Gericht die fehlende Prozessvollmacht einzureichen oder um die erhobene Berufung durch den zweiten kollektivzeichnungsberechtigten Ge- sellschafter der Berufungsklägerin, B., mitunterzeichnen bzw. von der Beru- fungsklägerin ausdrücklich genehmigen zu lassen, mit der Androhung, dass die Eingabe vom 4. Dezember 2023 (act. 33) ansonsten als nicht erfolgt gelte (Art. 68 Abs. 3 ZPO i.V.m. Art. 132 Abs. 1 ZPO). Sodann wurde der Berufungsklägerin Frist angesetzt zur Leistung des Kostenvorschusses für das Berufungsverfahren in Höhe von Fr. 4'360.–. Des Weiteren wurde die Prozessleitung delegiert (act. 37). 4.2 Innert Frist wurde die Berufungsschrift vom 4. Dezember 2023 von B. unterzeichnet eingereicht und damit genehmigt (act. 40; zur Rechtzeitig- keit vgl. act. 38 f.). Nach unbenutztem Ablauf der Frist zur Leistung des Kosten- vorschusses wurde der Berufungsklägerin mit Verfügung vom 1. Februar 2024 eine Nachfrist von fünf Tagen angesetzt, mit der Androhung, dass im Säumnisfall auf die Berufung nicht eingetreten werde (act. 41). 4.3 Die Verfügung wurde der Berufungsklägerin am 9. Februar 2024 zuge- stellt (act. 42). Nachdem sie den ihr auferlegten Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist nicht geleistet hat, ist androhungsgemäss auf die Berufung nicht einzu- treten (Art. 101 Abs. 1 und 3 ZPO). Unter diesen Umständen erübrigen sich Aus- führung zum Ersuchen um eine Verlängerung bzw. Wiederherstellung der Beru- fungsfrist (vgl. oben 2). 5.Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens der Beru- fungsklägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Bei einem Streitwert in der Hauptsache von Fr. 99'171.93.– (vgl. act. 1 und act. 37 S. 3) ist die Gerichts- gebühr für das Rechtsmittelverfahren in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 i.V.m. § 12 Abs. 1 und 2 GebV GebV OG auf Fr. 500.–
festzusetzen. Der Berufungsbeklagten ist mangels notwendiger Auslagen keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1.Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt und der Berufungsklägerin auferlegt. 3.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Beilage einer Kopie von act. 40, an die Vorinstanz, sowie an das Grundbuchamt I._____, 10 Tage nach Ablauf der Be- schwerdefrist gemäss Dispositiv-Ziffer 5, sofern bei der Kammer kein Entscheid des Bundesgerichts eingegangen ist, mit dem das Bundes- gericht einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid aufschie- bende Wirkung erteilt, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 99'171.93. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. D. Tolic Hamming versandt am: