Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LF230079-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Ersatzrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Gautschi Urteil vom 8. Februar 2024 in Sachen
A._____ GmbH, Antragsgegnerin und Berufungsklägerin
betreffend Organisationsmangel
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Zürich vom 8. November 2023 (EO230297)
Erwägungen: 1. 1.1. Die Antragsgegnerin und Berufungsklägerin (nachfolgend: Berufungskläge- rin) ist seit dem tt.mm.2020 (Datum Tagesregister-Eintrag) im Handelsregister des Kantons Zürich (nachfolgend: Handelsregister) eingetragen (act. 2/1 = act. 11). Seit demselben Datum ist als ihre Domiziladresse im Handelsregister die B.-strasse ... in ... Zürich eingetragen (act. 2/1 = act. 11). 1.2. Mit Schreiben vom 15. Juni 2023 und 30. Juni 2023 teilte das Handelsre- gisteramt der Berufungsklägerin mit, dass es erfolglos versucht habe, ihr einen Brief an die Domiziladresse zu schicken (vgl. act. 2/4 und 2/5). Aufgrund der Nichterreichbarkeit an der Domizildresse gehe es davon aus, dass die Berufungs- klägerin zurzeit an ihrem Sitz kein Rechtsdomizil mehr habe. Entsprechend liege ein Organisationsmangel im Sinne von Art. 731b Abs. 1 Ziff. 5 OR vor. Im Weite- ren setzte das Handelsregisteramt der Berufungsklägerin jeweils eine Frist von 30 Tagen, um den Mangel zu beheben. Nachdem die Berufungsklägerin diese ein- geschriebenen Sendungen des Handelsregisteramts bei der Poststelle nicht ab- geholt hatte (act. 2/4 und act. 2/5), publizierte dieses die Aufforderung zur Män- gelbehebung innert angesetzter Frist am tt.mm.2023 im Schweizerischen Handel- samtsblatt (SHAB; act. 2/6). Die Berufungsklägerin liess diese Frist wiederum un- genutzt verstreichen, woraufhin das Handelsregisteramt die Angelegenheit mit Schreiben vom 28. September 2023 im Sinne von Art. 939 Abs. 2 und Art. 731b Abs. 1 OR sowie Art. 153 Abs. 3 HRegV dem Einzelgericht im summarischen Ver- fahren des Bezirksgerichtes Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) überwies (act. 1). 1.3. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2023 stellte die Vorinstanz C., dem Gesellschafter und Geschäftsführer der Berufungsklägerin (act. 2/1 = act. 11), das Doppel der Eingabe des Handelsregisteramtes zu. Zudem setzte sie der Beru- fungsklägerin eine Frist von 20 Tagen, um den Organisationsmangel zu beheben (act. 3). Die Verfügung wurde C._____ am 13. Oktober 2023 zugestellt (act. 4). Nachdem die angesetzte Frist ungenutzt verstrichen war, ordnete die Vorinstanz mit Urteil vom 8. November 2023 die Auflösung der Berufungsklägerin und ihre
Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs an. Weiter beauftragte sie das Konkursamt Aussersihl-Zürich mit dem Vollzug und auferlegte der Berufungs- klägerin die Entscheidgebühr von Fr. 1'000.– (act. 5 = act. 8 [Aktenexemplar] = act. 10). 1.4. Dagegen erhob die Berufungsklägerin mit Eingabe vom 17. November 2023 rechtzeitig Berufung (act. 9). Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 1 bis act. 6). Auf weitere prozessleitende Schritte ist zu verzichten. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2. 2.1. Gegen erstinstanzliche Endentscheide im summarischen Verfahren ist die Berufung in vermögensrechtlichen Angelegenheiten zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO). Beim Begehren um Organisationsmängel- behebung handelt es sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit (vgl. OGer ZH LF200049 vom 11. Dezember 2020 E. IV/2 mit Verweis auf OGer ZH LF110011 vom 14. Februar 2011 E. 3.2), wobei der Streitwert grundsätzlich anhand des Ge- samtwerts der betroffenen Gesellschaft zu bestimmen ist (vgl. OGer ZH LF110011 vom 14. Februar 2022 E. 3.2; ZR 110 [2011] Nr. 30 E. 3.3.1; D IGGEL- MANN , DIKE Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 91 N 54; SCHÖNBÄCHLER, Die Organi- sationsklage nach Art. 731b OR, S. 412 ff.). Das nominelle Grundkapital (Stamm- kapital) der Berufungsklägerin beläuft sich gemäss Handelsregisterauszug auf Fr. 20'000.– (act. 2/1 = act. 11). Damit ist der für die Berufung erforderliche Streitwert gegeben. 2.2. Gemäss Art. 310 ZPO kann mit der Berufung (a) die unrichtige Rechtsan- wendung und (b) die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden. Die Berufung ist innerhalb der Rechtsmittelfrist schriftlich, begründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen (Art. 311 ZPO). Neue Behaup- tungen und Beweismittel sind nur noch zulässig, wenn sie trotz zumutbarer Sorg- falt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten und wenn sie vor
der Berufungsinstanz ohne Verzug vorgebracht werden (vgl. Art. 317 Abs. 1 ZPO). 2.3. Die Berufungsklägerin beantragt in der Berufungsschrift, ihre Auflösung und Liquidation sei nicht umzusetzen. Sie bestätige zwar, dass ein Organisati- onsmangel vorliege, diesen werde sie aber beheben, indem sie noch im Novem- ber [2023] beim Handelsregisteramt die neue Domiziladresse an der privaten Wohnadresse von C._____ an- bzw. ummelden werde. Hierfür werde sie sich am 23. November 2023 mit dem Handelsregisteramt in Verbindung setzen. Zudem habe sie in den Jahren 2021, 2022 und 2023 keinerlei Umsätze gemacht und nach der ruhenden Geschäftstätigkeit aufgrund der Corona-Pandemie den Fokus aus den Augen verloren (act. 9). 2.4. Entgegen den Ausführungen der Berufungsklägerin in der Berufungsschrift hat gemäss dem aktuellen Handelsregistereintrag vom 5. Februar 2024 bisher keine Mutation der Domiziladresse stattgefunden (act. 11). Zudem reichte die Be- rufungsklägerin keinerlei Unterlagen ein, um die behaupteten Bemühungen zur Mutation der Domiziladresse nachzuweisen. Schliesslich unterlässt sie es, die vo- rinstanzlichen Erwägungen zu beanstanden, sondern bestätigt deren Sachver- haltsfeststellung zum bestehenden Organisationsmangel. Demzufolge ist die Be- rufung abzuweisen. 3. 3.1. Beim nicht streitigen Organisationsmangelverfahren, das vom Handelsre- gisteramt gestützt auf Art. 939 OR an das Gericht überwiesen wird, handelt es sich um eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit (vgl. dazu D O- MENIG /GÜR, Organisationsmangelverfahren nach Art. 731b und Art. 939 OR, in: AJP 2021 S. 168 ff, S. 172). Dementsprechend ist die Entscheidgebühr für das vorliegende Berufungsverfahren im Rahmen von § 12 i.V.m. § 8 Abs. 4 GebV OG (Fr. 100.00 bis maximal Fr. 7'000.00) in Würdigung des Streitwerts, des Zeitauf- wandes und der Schwierigkeit des Falles festzusetzen (§ 2 Abs. 1 lit. a, c und d sowie § 8 Abs. 4 i.V.m. § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG). Ausgehend von einem Streitwert in der Höhe von Fr. 20'000.– (vgl. E. 2.1) sowie unter Berücksichtigung
des Zeitaufwandes des Gerichtes und der Schwierigkeit des Falles erscheint es vorliegend angemessen, die zweitinstanzliche Entscheidgebühr auf Fr. 500.– festzusetzen. 3.2. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens der Beru- fungsklägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen. Das Urteil des Einzelgerichtes im summari- schen Verfahren des Bezirksgerichtes Zürich vom 8. November 2023 wird bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Berufungsklägerin aufer- legt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen 5. Schriftliche Mitteilung an die Berufungsklägerin, an das Konkursamt Aus- sersihl-Zürich, an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich (im Dispositiv) sowie an das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerich- tes Zürich, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 20'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw N. Gautschi
versandt am: 9. Februar 2024