Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LF230057-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. E. Pahud und Ersatzrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichts- schreiberin MLaw L. Jauch Beschluss vom 31. Oktober 2023 in Sachen
A._____ AG, Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin,
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____,
gegen
B._____, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte,
vertreten durch Rechtsanwalt M.A. HSG in Law and Economics Y._____,
betreffend vorsorgliche Massnahme
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Winterthur vom 31. Juli 2023 (ET230003)
Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) 1. Es sei das Grundbuchamt C._____ anzuweisen, auf dem Grund- stück GB Blatt 1, Kat. Nr. 2, EGRID3, D.-weg 4, E.- F., Frau B., D.-weg 4, E. als Eigentüme- rin des Grundstücks vorläufig einzutragen (Vormerkung); 2. die Anweisung gemäss Ziffer 1 sei superprovisorisch bzw. sofort nach Eingang des Gesuchs ohne Anhörung der Gesuchsgegnerin zu verfügen und dem Grundbuchamt C._____ unverzüglich mitzu- teilen; 3. es sei der Gesuchstellerin nach Erlass der vorsorglichen Mass- nahme Frist zur Anhebung der ordentlichen Klage anzusetzen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer) zulasten der Gesuchsgegnerin. Urteil des Einzelgerichts: (act. 10 = act. 13 = act. 15) 1. Die gemäss vorsorglicher Anweisung an das Grundbuchamt C._____ vom 3. Juli 2023 zugunsten der Gesuchstellerin auf dem Grundstück der Ge- suchsgegnerin D.-weg 4, E., Grundbuch Blatt 1, Kat. Nr. 2, EGRID3, vorgemerkte vorläufige Eintragung ihrer Person als Eigentümerin im Sinne von Art. 961 ZGB wird bestätigt. 2. Der Gesuchstellerin wird eine Frist von 60 Tagen ab Zustellung dieser Ver- fügung angesetzt, um direkt beim zuständigen Gericht seine Klage einzu- reichen. Bei Säumnis kann die Gesuchsgegnerin beim Einzelgericht den vorläufigen Eintrag im Grundbuch löschen lassen. 3. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 5'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 105.00 Kosten Grundbuchamt Fr. 5'105.00 Total 4. Die Kosten des Verfahrens werden von der Gesuchstellerin bezogen. Kommt es zum Prozess in der Hauptsache, so bleibt die definitive Regelung
der Verteilung der von der Gesuchstellerin bezogenen Kosten im dortigen Verfahren vorbehalten. 5. Die Regelung der Parteientschädigung ist dem Prozess in der Hauptsache vorbehalten. Bei Säumnis hat die Gesuchstellerin der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 8'000.– zu bezahlen. 6. (Mitteilung) 7. (Rechtsmittel) Berufungsanträge der Berufungsklägerin: (act. 14) 1. Es sei das angefochtene Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 31. Juli 2023, Einzelgericht im summarischen Verfahren, vollumfänglich aufzuheben und das Grundbuchamt C._____ ric h- terlich anzuweisen, die zugunsten der Berufungsbeklagten auf dem Grundstück der Berufungsklägerin D.-weg 4, E., Grundbuch Blatt 1, Kat. Nr. 2, EGRID3, vorgemerkte vorläufige Eintragung der Berufungsbeklagten als Eigentümerin im Sinne von Art. 961 ZGB umgehend zu löschen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für beide Instan- zen zulasten der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten. Erwägungen: 1. Zwischen den Parteien bestand eine Streitigkeit über den Grundstückkauf- vertrag vom 3. Januar 2023 betreffend das Grundstück Grundbuchblatt 1, Kat. Nr. 2, EGRID 3, D.-weg 4, E.-F._____ (nachfolgend: Grundstück), wes- halb die Berufungsbeklagte mit obgenannten Rechtsbegehren an das Bezirksge- richt Winterthur (nachfolgend: Vorinstanz) gelangte (act. 1). Mit Verfügung vom 3. Juli 2023 wies die Vorinstanz das Grundbuchamt C._____ superprovisorisch an, die Berufungsbeklagte und Gesuchstellerin (nachfolgend: Berufungsbeklagte) gestützt auf Art. 961 ZGB vorläufig als Eigentümerin des Grundstücks einzutragen (act. 4). Nach Durchführung des erstinstanzlichen Verfahrens bestätigte die Vo- rinstanz die vorläufige Eintragung mit Urteil vom 31. Juli 2023 (act. 10 = act. 13 [Aktenexemplar] = act. 15).
3/2023/10022830). Während der Verhandlungen vor dem Friedensrichteramt konnten sich die Parteien einigen. Dies vorausgeschickt, vereinbaren die Parteien was folgt: 1. Der Kaufvertrag wird von den Parteien für ungültig erklärt. 2. Die A._____ verpflichtet sich, die Liegenschaft Grundbuchblatt 1, Kataster 2, EGRID3, an B._____ zu den gleichen Bedingungen wie im Kaufvertrag zu übertragen (Rückabwicklung). - B._____ verpflichtet sich, der A._____ den Betrag in Höhe von CHF 1'430'000 (Kaufpreis minus mutmassliche Grundstückgewinnsteuer in Höhe von CHF 50'000) zu bezahlen, wobei - CHF 330'000.00 auf das Konto mit der IBAN 5 lautend auf A._____ bei der H._____ AG - CHF 1'100'000 auf das Konto mit der IBAN 5 lautend auf A._____ bei der H._____ AG - Die A._____ gibt gegenüber dem Grundbuchamt C._____ sämtliche erforderli- chen Erklärungen ab, dass B._____ gestützt auf diese Vereinbarung als Allein- eigentümerin der Liegenschaft Grundbuchblatt 1, Kataster 2, EGRID3, einzu- tragen sei, wobei die von der A._____ unterzeichnete Grundbuchanmeldung aufgrund der noch bestehenden Registersperre B._____ zu übergeben ist. 3. B._____ verpflichtet sich, gegenüber der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland im Strafverfahren gegen G._____ wegen Betruges (A-3/2023/10022830) eine Desinte- ressenerklärung abzugeben und der Staatsanwaltschaft mitzuteilen, dass sie – sollte das Strafverfahren weitergeführt werden – vom Aussagenverweigerungsrecht Ge- brauch machen wird. 4. Die Parteien beantragen dem Bezirksgericht Winterthur (ET230003), dem Friedens- richteramt E._____ (GV.2023.00173) und dem Obergericht des Kantons Zürich (LF230057), die Verfahrenskosten den Parteien je hälftig aufzuerlegen. 5. Die Parteien verzichten gegenseitig auf eine Prozessentschädigung in allen Verfah- ren (Bezirksgericht Winterthur ET230003 / Obergericht des Kantons Zürich LF230057). Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
rungsgemäss sind diese Kosten den Parteien je hälftig aufzuerlegen und die Par- teientschädigungen sind wettzuschlagen (vgl. Art. 109 Abs. 1 ZPO). 7. Ausgehend von einem Streitwert von Fr. 1'480'000.– (act. 13 E. IV/1) beträgt die Grundgebühr für das Berufungsverfahren Fr. 35'550.– (vgl. § 4 Abs. 1 GebV OG). Da keine Anspruchsprüfung erfolgt, das Verfahren summarischer Natur ist und nur einen geringen Zeitaufwand verursacht hat, rechtfertigt es sich, die Grundgebühr in Anwendung von § 4 Abs. 2 GebV OG, § 8 Abs. 1 GebV OG und § 10 Abs. 1 GebV OG erheblich zu reduzieren und die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren auf Fr. 3'000.– festzusetzen. Vereinbarungsgemäss ist die Entscheidgebühr den Parteien je hälftig aufzuerlegen, während die Parteient- schädigungen wettzuschlagen sind (vgl. Art. 109 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens in der Höhe von Fr. 5'105.– werden den Parteien je hälftig auferlegt. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt und den Parteien je hälftig auferlegt. 4. Es werden für beide Verfahren keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Beila- ge der Doppel von act. 14 und act. 22 sowie von Kopien von act. 16/2 und act. 25, an das Grundbuchamt C._____ sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Winterthur, je gegen Emp- fangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'480'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw L. Jauch
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