Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LF230052-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiberin MLaw J. Camelin-Nagel Beschluss vom 18. August 2023 in Sachen
A._____ B._____, Gesuchsteller und Berufungskläger
betreffend Bereinigung des Zivilstandsregisters / Abänderung des Urteils vom 23. Februar 2015 (EP140008)
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes - Freiwillige Gerichtsbarkeit des Bezirksgerichtes Zürich vom 26. Juli 2023 (EP210024)
Erwägungen: 1.1. Der Berufungskläger stellte am 9. April 2021 beim Einzelgericht des Be- zirksgerichtes Zürich (nachfolgend Vorinstanz) ein Begehren um Bereinigung des Zivilstandsregisters und beantragte die folgenden Änderungen seiner Persona- lien: − Name: B1._____ (anstelle von B.) − Vorname: A1. (anstelle von A.) − Geburtsdatum: tt. Januar 1983 (anstelle von tt. Januar 1984) − Staatsangehörigkeit: Äthiopien (anstelle von ungeklärt) − Vorname des Vaters: B1. (anstelle von B.) − Vorname der Mutter: C1. (anstelle von C._____). 1.2. Mit Urteil vom 26. Juli 2023 hiess die Vorinstanz das Begehren des Beru- fungsklägers insofern gut, als dass sie feststellte, die Staatsangehörigkeit des Be- rufungsklägers sei Äthiopien. Im Übrigen wies sie sein Begehren ab (act. 25). 1.3. Mit Eingabe vom 31. Juli 2023 gelangte der Berufungskläger an die Kammer und beantragte sinngemäss eine Erstreckung der Rechtsmittelfrist (act. 26), was mit Verfügung vom 3. August 2023 abgewiesen wurde. Dabei wurde der Beru- fungskläger darauf hingewiesen, dass er seine Berufung bis zum Ablauf der lau- fenden Berufungsfrist begründen könne (act. 27). Innert Frist reichte der Beru- fungskläger keine Berufungsbegründung ein. 1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1–23). Das Verfahren ist spruchreif. 2. Die Bereinigung eines Eintrags im Zivilstandsregister stellt eine nicht vermö- gensrechtliche Streitigkeit dar und erfolgt im summarischen Verfahren (Art. 249 lit. a Ziff. 3 ZPO). Solche erstinstanzlichen Entscheide sind mit Berufung (vgl. Art. 308 ZPO) anfechtbar. Die Berufungsfrist beträgt zehn Tage (vgl. Art. 314 ZPO sowie die zutreffende Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid). Innert dieser Frist sind konkrete Rechtsmittelanträge zu stellen und ist die Berufung ab- schliessend zu begründen.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw J. Camelin-Nagel versandt am: 22. August 2023