Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LF230050-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrich- ter Dr. M. Sarbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw S. Ursprung Beschluss vom 18. September 2023 in Sachen
A._____ GmbH, Antragsgegnerin und Berufungsklägerin
betreffend Organisationsmangel
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Zürich vom 4. Juli 2023 (EO230176)
Erwägungen: 1. Das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) ordnete mit Urteil vom 4. Juli 2023 (act. 6 = act. 14 [Ak- tenexemplar] = act. 16) die Auflösung der A._____ GmbH (nachfolgend: Beru- fungsklägerin) und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs an (a.a.O., Dispositiv-Ziffer 1), beauftragte das Konkursamt Altstetten-Zürich mit dem Vollzug (a.a.O., Dispositiv-Ziffer 2) und auferlegte ihr die auf Fr. 1'000.– festge- setzte Entscheidgebühr (a.a.O., Dispositiv-Ziffer 3). Dagegen erhebt die Beru- fungsklägerin mit Eingabe vom 27. Juli 2023 (act. 15) Berufung. 2. Mit Verfügung vom 2. August 2023 wurde der Berufungsklägerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'000.– angesetzt und die Prozesslei- tung delegiert. Zudem wurde die Vollstreckung des vorinstanzlichen Urteils für die Dauer des Berufungsverfahrens aufgeschoben und das Konkursamt Altstetten- Zürich angewiesen, das Konkursverfahren einstweilen nicht fortzusetzen (act. 19). Die Verfügung wurde der Berufungsklägerin am 9. August 2023 zugestellt (act. 20). 3. Nachdem die Berufungsklägerin den verlangten Vorschuss von Fr. 1'000.– innert Frist nicht geleistet hatte, wurde ihr mit Verfügung vom 24. August 2023 ei- ne einmalige Nachfrist von 5 Tagen zur Leistung des Vorschusses angesetzt; un- ter der Säumnisandrohung des Nichteintretens auf die Berufung (act. 21). Die Verfügung wurde der Berufungsklägerin am 31. August 2023 zugestellt (act. 22). Da die Berufungsklägerin auch die am 5. September 2023 endende Nachfrist un- genutzt verstreichen liess, ist androhungsgemäss gestützt auf Art. 101 Abs. 3 ZPO auf die Berufung nicht einzutreten. Damit fällt auch der Aufschub der Voll- streckbarkeit des vorinstanzlichen Urteils während des Rechtsmittelverfahrens dahin. Das Konkursamt Altstetten-Zürich ist demzufolge anzuweisen, das Liquida- tionsverfahren fortzusetzen.
Ausgangsgemäss wird die Berufungsklägerin für das zweitinstanzliche Ver- fahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Streit- bzw. Interessewert in einem Organisationsmängelverfahren ist pauschalisiert zu bestimmen, nämlich nach dem jeweils höchsten (bekannten) Wert aus den drei relevanten Kenngrös- sen von (i) nominellem Grundkapital, (ii) tatsächlichem Jahresumsatz und (iii) tat- sächlich vorhandenen Aktiva (vgl. OGer ZH, LF200049 vom 11. Dezember 2020, E. IV/4.). In Bezug auf die Berufungsklägerin ist hier einzig das nominelle Grund- kapital (Aktienkapital) bekannt. Dieses beläuft sich gemäss Auszug aus dem Handelsregister des Kantons Zürich auf Fr. 20'000.– (act. 19). Ausgehend von diesem Streitwert und in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1, § 8 Abs. 4 und § 2 Abs. 1 lit. a, c und d sowie § 10 Abs. 1 GebV OG ist die zweitin- stanzliche Entscheidgebühr auf Fr. 1'000.– festzusetzen. Eine Umtriebsentschä- digung für die Berufungsklägerin entfällt bei diesem Prozessausgang. Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Das Konkursamt Altstetten-Zürich wird angewiesen, das Liquidationsverfah- ren gegen die Berufungsklägerin fortzusetzen. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt und der Berufungsklägerin auferlegt. Die vorliegenden Verfahrenskosten werden vorsorglich zur Kollokation in dem mit Urteil des Einzelgerichtes im summa- rischen Verfahren des Bezirksgerichtes Zürich vom 4. Juli 2023 nach den Vorschriften des Konkurses eröffneten Liquidationsverfahren angemeldet. 4. Es wird keine Umtriebsentschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Berufungsklägerin und an das Konkursamt Alt- stetten-Zürich, das Betreibungsamt Zürich 9, das Handelsregisteramt des Kantons Zürich, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstin- stanzlichen Akten), je gegen Empfangsschein, sowie an die Obergerichts- kasse.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 20'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
i.V. Die Gerichtsschreiberin:
MLaw N. Gautschi
versandt am: 19. September 2023