Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LF230048-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic Urteil vom 4. August 2023
in Sachen
A._____, M.A. HSG, Berufungskläger
betreffend Testamentseröffnung
im Nachlass von B., geboren tt. September 1930, von C., ge- storben tt.mm.2023, wohnhaft gewesen in D._____
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes in Erbschaftssachen des Bezirks- gerichtes Winterthur vom 11. Juli 2023 (EL230293)
Erwägungen: 1.1. Mit Urteil vom 11. Juli 2023 eröffnete das Einzelgericht des Bezirksgerichts Winterthur ein Testament der verstorbenen B._____ vom 13. August 1988. Die Vorinstanz hielt unter anderem fest, dass aufgrund der bei- gezogenen Familienscheine die Nachkommen der Erblasserin, E._____ und der Berufungskläger, als gesetzliche Erben ermittelt worden seien. Zudem stellte sie den gesetzlichen Erben auf Verlangen die Ausstellung eines Erbscheins in Aus- sicht (act. 3 = act. 6 = act. 8/2, nachfolgend zitiert als act. 6). 1.2. Mit Eingabe vom 16. Juli 2023 (Datum Poststempel) erhob der Beru- fungskläger Berufung gegen das Urteil bei der Kammer (act. 7). 1.3. Die Akten des Testamentseröffnungsverfahrens der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 1 – 4). Das Verfahren ist spruchreif. 2.1. Im Berufungsverfahren können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufung ist innerhalb der Rechtsmittelfrist schriftlich, begrün- det und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen (Art. 311 ZPO). Die Be- rufungsinstanz kann sämtliche Mängel in Tat- und Rechtsfragen frei und uneinge- schränkt prüfen (sog. volle Kognition in Tat- und Rechtsfragen), vorausgesetzt, dass sich die Berufung erhebende Partei mit den Entscheidgründen der ersten In- stanz auseinandersetzt und konkret aufzeigt, was am angefochtenen Urteil oder am Verfahren der Vorinstanz falsch gewesen sein soll (vgl. ZR 110 [2011] Nr. 80, BGE 138 III 374 ff., E. 4.3.1 = Pra 102 [2013] Nr. 4); blosse Verweise auf die Vorakten genügen nicht (vgl. ZK ZPO-R EETZ/THEILER, 3. Auflage 2016, Art. 311 N 36 f.). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Berufungsverfahren grund- sätzlich nur zuzulassen, wenn sie (a) ohne Verzug vorgebracht werden und (b) trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konn- ten (Art. 317 ZPO). 3.1. Der Berufungskläger beantragt in Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils, dass die gesetzlichen Erben ohne Vorliegen eines gültigen Testaments zu be- stimmen seien und diesen darauf basierend der Erbschein auszustellen sei (act. 7
S. 1). Vorab ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die gesetzlichen Erben nicht ge- stützt auf das eingereichte Testament, sondern aufgrund der beigezogenen Fami- lienscheine ermittelte (act. 6 E. III.). Dass die Vorinstanz die gesetzlichen Erben – den Berufungskläger und E._____ – zutreffend ermittelt hat, bestreitet der Beru- fungskläger in seiner Berufung nicht. Zudem hat die Vorinstanz den gesetzlichen Erben in Aussicht gestellt, dass auf ihr Verlangen ein auf sie lautender Erbschein ausgestellt wird, sofern ihre Berechtigung nicht bestritten wird (act. 6 Dispositiv- Ziffer 3). Dass der Erbschein erst nach Ablauf der Bestreitungsfrist ausgestellt wird, moniert der Berufungskläger ebenfalls nicht (und wäre im Hinblick auf den klaren Wortlaut von Art. 559 Abs. 1 ZGB auch nicht zu beanstanden). Der Beru- fungskläger zeigt damit nicht auf, inwiefern das Urteil vom 11. Juli 2023 einen Mangel aufweisen soll. Der Berufungskläger beanstandet in materieller Hinsicht, dass die Vorinstanz überhaupt eine – seiner Ansicht nach – formungültige Kopie eines Testaments eröffnet hat (vgl. dahingehend act. 7 S. 2). Dem ist entgegenzuhalten, dass alle Dokumente, die nach ihrem Inhalt als letztwillige Verfügungen erschei- nen, einlieferungspflichtig sind. Weder die Bezeichnung noch die Form sind ent- scheidend, sondern vielmehr der Inhalt als Willenserklärung der Erblasserin, durch welche sie für den Fall ihres Todes Vermögensverfügungen trifft. Damit sind – sofern die Verfügung nicht im Original eingeliefert werden kann – auch Ko- pien einzu liefern und zu eröffnen (vgl. BSK ZGB II-LEU/GABRIELI, 7. Auflage 2023, Art. 556 N 6 und Art. 557 N 10). Die allfällige Ungültigkeit eines Testaments we- gen eines Formmangels wäre mit Ungültigkeitsklage nach Art. 520 ZGB geltend zu machen. 3.2. Zusammengefasst bleibt es beim vorinstanzlichen Entscheid, und auf die Berufung ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beru- fungskläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 und 3 ZPO). Die Entscheidgebühr ist auf CHF 500.– festzusetzen (§§ 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. 8 Abs. 3 und 10 Abs. 1 GebV OG). Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen.
Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf CHF 500.– festgesetzt und dem Berufungskläger auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an den Berufungskläger sowie an das Bezirksgericht Winterthur, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt über CHF 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
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