Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LF230047-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic Beschluss vom 27. Juli 2023
in Sachen
A._____ AG, Antragsgegnerin und Berufungsklägerin
betreffend Organisationsmangel
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Zürich vom 12. Juni 2023 (EO230165)
Erwägungen: 1.1. Die Berufungsklägerin ist seit dem tt.mm.2016 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen und bezweckt [...]. Als Domiziladresse ist im Han- delsregister die Adresse "B.-strasse ..., Zürich" angegeben. Zudem wird C. als einziges Mitglied des Verwaltungsrats mit Einzelzeichnungsberechti- gung aufgeführt (act. 17). 1.2. Nachdem die Berufungsklägerin gemäss Ausführungen des Handelsre- gisteramts am eingetragenen Rechtsdomizil nicht mehr habe erreicht werden können, überwies es die Angelegenheit mit Eingabe vom 9. Mai 2023 im Sinne von Art. 939 Abs. 2 OR dem Einzelgericht im summarischen Verfahren des Be- zirksgerichts Zürich (Vorinstanz; act. 1). 1.3. Mit Verfügung vom 15. Mai 2023 setzte die Vorinstanz der Berufungsklä- gerin Frist an, um den Organisationsmangel zu beheben (act. 3). Die Verfügung wurde C._____ zu Handen der Berufungsklägerin am 16. Mai 2023 zugestellt (act. 4). Nachdem die Frist ungenutzt abgelaufen war, ordnete die Vorinstanz mit Urteil vom 12. Juni 2023 die Auflösung und Liquidation der Berufungsklägerin nach den Vorschriften über den Konkurs an und beauftragte das Konkursamt Un- terstrass-Zürich mit dem Vollzug. Die Gerichtskosten setzte sie auf CHF 1'000.– fest und auferlegte sie der Berufungsklägerin (act. 5 = act. 14). Das Urteil nahm die Ehegattin von C._____ am 13. Juni 2023 entgegen (act. 6). 1.4. Mit Eingabe vom 14. Juli 2023 (Datum Poststempel: 17. Juli 2023) erhob die Berufungsklägerin gegen diesen Entscheid Berufung und beantragte sinnge- mäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils (act. 15). Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 1 – 12). Die Sache ist spruchreif. 2.1. Gegen erstinstanzliche Endentscheide im summarischen Verfahren ist die Berufung in vermögensrechtlichen Angelegenheiten zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO).
2.2. Beim Begehren um Organisationsmängelbehebung handelt es sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit (OGer ZH, LF200049 vom 11. Dezember 2020 E. IV/2. mit Verweis auf LF110011 vom 14. Februar 2011 E. 3.2). Weil in ei- nem Organisationsmängelverfahren in jedem Fall – aufgrund der geltenden Offi- zialmaxime unabhängig von den konkreten Anträgen der Parteien – die Auflösung der mit dem Organisationsmangel behafteten juristischen Person droht, ist der Streitwert im Grundsatz stets nach Massgabe des Gesamtwerts der betroffenen Gesellschaft zu berechnen (vgl. OGer ZH LF110011 vom 14. Februar 2011; ZR 110/2011 Nr. 30 E. 3.3.1; DIKE Komm ZPO-D IGGELMANN, 2. Aufl. 2016, Art. 91 N 54; SCHÖNBÄCHLER, Die Organisationsklage nach Art. 731b OR, 2013, S. 412 ff.). Der konkrete Streitwert ist pauschalisiert zu bestimmen, nämlich nach dem jeweils höchsten (bekannten) Wert aus den drei relevanten Kenngrössen von (i) nominellem Grundkapital, (ii) tatsächlichem Jahresumsatz und (iii) tatsächlich vorhandenen Aktiva (OGer ZH LF200049 vom 11. Dezember 2020 E. IV./4.). In Bezug auf die Berufungsklägerin ist hier einzig das nominelle Grundkapital (Ak- tienkapital) bekannt. Dieses beläuft sich gemäss Auszug aus dem Handelsregis- ter des Kantons Zürich auf CHF 100'000.– (act. 17). Damit ist der für eine Beru- fung erforderliche Streitwert gegeben. 2.3. Die Berufung ist innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet ein- zureichen; in summarischen Verfahren beträgt die Berufungsfrist zehn Tage seit Zustellung des begründeten Entscheids (Art. 311 Abs. 1 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZPO). Wie dargelegt nahm die Ehegattin von C., D., das vorinstanzli- che Urteil am 13. Juni 2023 entgegen (act. 6). Gestützt auf Art. 138 Abs. 2 ZPO gilt das vorinstanzliche Urteil damit am 13. Juni 2023 als zugestellt. Die Beru- fungsfrist lief folglich am 23. Juni 2023 ab, womit sich die am 17. Juli 2023 erho- bene Berufung als verspätet erweist. Auf die Berufung ist nicht einzutreten. 3. Die Berufungsschrift wurde auch der Vorinstanz eingereicht (act. 9). Die- se wird zu prüfen haben, ob es sich bei den Vorbringen der Berufungsklägerin um ein sinngemässes Gesuch um Wiederherstellung der vor ihr verpassten Frist handelt. Bei der Prüfung des Fristwiederherstellungsgesuchs wird die Vorinstanz zu berücksichtigen haben, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
die in Art. 731b Abs. 1 bis OR genannten Massnahmen in einem Stufenverhältnis stehen und das Gericht die drastische Massnahme der Auflösung erst anordnen soll, wenn mildere Massnahmen nicht genügen oder erfolglos geblieben sind. Es gilt das Verhältnismässigkeitsprinzip und die Auflösung der Gesellschaft kommt erst als ultima ratio zum Zuge (BGE 141 III 43 E. 2.6). 4. Ausgangsgemäss wird die Berufungsklägerin für das zweitinstanzliche Verfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist im Rahmen von § 8 Abs. 4 GebV OG (CHF 100.– bis maximal CHF 7'000.–) in Würdigung des Streit- werts, des Zeitaufwandes und der Schwierigkeit des Falles festzusetzen (§§ 2 Abs. 1 lit. a, c und d sowie 8 Abs. 4 i.V.m. § 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG). Unter Berücksichtigung des relativ kleinen Zeitaufwandes des Ge- richts und der geringen Schwierigkeit des Falles erscheint eine Entscheidgebühr von CHF 500.– angemessen. Eine Parteientschädigung ist bei diesem Prozess- ausgang nicht zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Berufungsklägerin wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 500.– festgesetzt und der Berufungsklägerin auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Berufungsklägerin sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Emp- fangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt CHF 100'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
MLaw B. Lakic
versandt am: