Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LF230042-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Strähl, Vorsitzende, Oberrichter Dr. E. Pahud und Ersatzrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler Beschluss vom 19. Juli 2023 in Sachen A., Berufungskläger betreffend Anordnung erbgangssichernder Massnahmen im Nachlass von B., geboren tt. Juli 1953, von C._____ BE, gestorben tt.mm.2022, wohnhaft gewesen D._____-Str. ..., Zürich Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes in Erbschaftssachen des Bezirks- gerichtes Zürich vom 19. Juni 2023 (EN230238)
Erwägungen: 1.1 Mit Eingabe vom 2. März 2023 gelangte die Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde der Stadt Zürich (KESB) an das Einzelgericht Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Zürich (fortan Vorinstanz) und informierte über das Ableben der zuletzt in Zürich wohnhaft gewesenen B., geboren am tt. Juli 1953, ge- storben am tt.mm.2022. Die KESB bat um Bekanntgabe der gesetzlichen Erben. Zudem ersuchte sie, die zur Sicherung des Erbganges gutscheinenden Massnah- men zu treffen (act. 1). 1.2 Mit Eingabe vom 20. April 2023 gelangte das Steueramt der Stadt Zürich an die Vorinstanz und ersuchte ebenfalls, erbgangssichernde Massnahmen in die Wege zu leiten. Zudem teilte das Steueramt mit, dass keine Erben bekannt seien und auch kein Testament eingereicht worden sei (act. 2). 2.Die Vorinstanz führte in der Folge die Erbenermittlung durch (vgl. insb. act. 6 ff.). Mit Urteil vom 19. Juni 2023 ([nicht akturierter Entscheid nach act. 23 =] act. 25) erwog die Vorinstanz, es bestehe keine Ungewissheit mehr über die Er- ben, weshalb keine Gründe für die Anordnung erbgangssichernder Massnahmen vorlägen und keine solche anzuordnen seien (a.a.O., E. II. u. Dispositiv Ziff. 1). Die Regelung des Nachlasses sei Sache der Erben. Die Vorinstanz hielt sodann fest, wer die gesetzlichen Erben seien. Unter anderem als Erbe aufgeführt ist der Sohn der am tt.mm.2021 verstorbenen vollbürtigen Vaterschwester der Erblasse- rin, A. (a.a.O., E. III.). Die Vorinstanz stellte den gesetzlichen Erben einen auf sie lautenden Erbschein in Aussicht und erklärte sie je einzeln für berechtigt, im Hinblick auf ihre Ausschlagungsbefugnis alle dafür erforderlichen Informatio- nen bei Banken, Behörden etc. zu beschaffen (a.a.O., E. III u. Dispositiv Ziff. 2 ff.). Die Vorinstanz schrieb das Geschäft darauf folgend als erledigt ab (a.a.O., Dispo- sitiv Ziff. 5). 3.Gegen diesen Entscheid gelangte A._____ (fortan Berufungskläger) an die Kammer und macht geltend, im vorinstanzlichen Entscheid Fehler festgestellt zu haben. Namentlich sei die Adresse des Erben E._____ im vorinstanzlichen Ent-
scheid falsch erfasst. Zudem sei die Tochter der Vaterschwester, F._____, im Entscheid nicht aufgeführt (act. 26). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (1–23). Das Verfahren ist spruchreif. 4.1 Das Gericht tritt auf eine Klage oder ein Gesuch ein, sofern die Prozessvor- aussetzungen erfüllt sind. Diese sind vom Amtes wegen zu prüfen (Art. 59 Abs. 1, Art. 60 ZPO). Art. 59 Abs. 1 ZPO erfasst auch die durch die ZPO geregelten Rechtsmittel- und Rechtsbehelfsverfahren (BK ZPO-ZINGG, 2012, Art. 59 N 24). Gemäss Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO gehört zu den Prozessvoraussetzungen, dass die klagende oder gesuchstellende Partei ein schutzwürdiges Interesse hat. Ge- meint ist damit, dass sich eine Gutheissung des Begehrens positiv auf die rechtli- che Situation des Klägers resp. Gesuchstellers auswirkt und damit ein hinreichen- des Interesse für die Beurteilung besteht. Für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels ist erforderlich, dass die Partei beschwert ist. Entfällt das Rechtsschutzinteresse, ist das Verfahren als gegenstandslos abzuschreiben; fehlt das Interesse bereits bei Einreichung, so wird nicht eingetreten (BGE 136 III 497, E. 2.1; BK ZPO- ZINGG, 2012, Art. 59 N 32 ff. u. Art. 60 N 53; MÜLLER, DIKE Komm ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 59 N 22). 4.2 Vorliegend macht der Berufungskläger wie gezeigt geltend, die Adresse eines anderen Erben sei nicht richtig und eine andere (angebliche) Erbin sei gar nicht erfasst. Weder ist dargetan noch ersichtlich, inwiefern der Berufungskläger durch diese Umstände belastet ist bzw. inwiefern sich eine entsprechende Anpas- sung positiv auf seine Position auswirkte. Bereits aus diesem Grund ist auf die von ihm erhobene Berufung mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. 5.Die Eingabe des Berufungsklägers ist indes unter Nachachtung von Art. 256 Abs. 2 ZPO an die Vorinstanz weiterzuleiten zwecks Prüfung, ob die Vorbringen des Berufungsklägers Veranlassung zur Abänderung ihres Entscheides geben.
6Umständehalber sind keine Kosten zu erheben. Parteientschädigung ist so- dann keine zuzusprechen, zumal der Berufungskläger im Sinne von Art. 106 Abs. 1 ZPO unterliegt. Es wird beschlossen: 1.Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2.Die Eingabe des Berufungsklägers (act. 26) wird der Vorinstanz im Sinne der Erwägungen weitergeleitet. 3.Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 4.Schriftliche Mitteilung an den Berufungskläger sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten sowie unter Beilage von act. 26 an das Einzelgericht Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Zürich, je gegen Empfangsschein. 5.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt über Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
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