Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LF230037-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw J. Camelin-Nagel Urteil vom 26. Juli 2023 in Sachen
A._____, Berufungskläger
betreffend Testamentseröffnung
im Nachlass von B., geboren am tt. September 1928, Staatsangehörig- keit: Deutschland, gestorben am tt.mm.2022, wohnhaft gewesen C.- Str. ..., ... Zürich,
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes Erbschaftssachen des Be- zirksgerichtes Zürich vom 19. April 2023 (EL220850)
Erwägungen: 1.1. B._____ (nachfolgend Erblasser), wohnhaft gewesen in Zürich, verstarb am tt.mm.2022. Am 14. September 2022 reichte das Sozialzentrum D._____ dem Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Zürich (nachfol- gend Vorinstanz) Testamente des Erblassers – offen – zur Eröffnung ein. Mit Ur- teil vom 19. April 2023 eröffnete die Vorinstanz die Testamente, machte den er- mittelten gesetzlichen Erben Anzeige davon und stellte der Ehefrau, welche als Alleinerbin eingesetzt wurde, die Ausstellung eines Erbscheins auf Verlangen in Aussicht (act. 16). 1.2. Dagegen richtet sich die Eingabe des Berufungsklägers. Er macht unter dem Titel "Einspruch für gesetzlichen Pflichtteil" geltend, dem Wunsch des Erblassers aus dem handgeschriebenen Testament entsprechend erhebe er als Angehöriger der elterlichen Verwandtschaft Anspruch auf den gesetzlichen Anteil aus dem vorhanden Barvermögen, Aktien und Wertpapieren (act. 17). 2.1. Die Eröffnung eines Testaments gehört zu den Angelegenheiten der freiwil- ligen bzw. nichtstreitigen Gerichtsbarkeit, welche der Kanton Zürich dem Einzel- gericht im summarischen Verfahren zugewiesen hat (vgl. Art. 556 ZGB i.V.m. Art. 551 Abs. 1 ZGB und Art. 54 Abs. 3 SchlT ZGB, § 24 lit. c und § 137 lit. c GOG i.V.m. Art. 248 lit. e ZPO sowie zum Ganzen auch ZK ZPO-F ELLER/ BLOCH, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 19 N 5 ff. m.w.H.). 2.2. Da der Berufungskläger seine Eingabe als "Einspruch" bezeichnet, rechtfer- tigt sich vorab folgender Hinweis: Ist ein Testament eröffnet worden, können die gesetzlichen Erben eine Einsprache erheben, wenn sie mit den eingesetzten Er- ben nicht einverstanden sind (vgl. Art. 559 Abs. 1 ZGB). Die Einsprache kann durch eine einfache Mitteilung an das Gericht, welches das Testament eröffnet hat, erfolgen. Die Folge einer Einsprache ist, dass das Gericht einstweilen keinen Erbschein ausstellt (vgl. Art. 559 Abs. 1 ZGB). Die Vorinstanz wies in Dispositiv- Ziffer 2 des angefochtenen Entscheides explizit darauf hin, dass eine Einsprache durch eine Eingabe an das Einzelgericht erhoben werden kann (act. 16). Die Kammer ist daher sachlich zur Behandlung der Eingabe nicht zuständig, soweit
der Berufungskläger eine Einsprache gegen die Testamentseröffnung einreichen wollte und darauf ist insoweit nicht einzutreten. 2.3. Eine Kopie der Eingabe des Berufungsklägers (act. 17) samt Sendeverfol- gung und Couvert ist der Vorinstanz zur Prüfung, ob damit rechtzeitig Einsprache gegen die Ausstellung eines Erbscheines erhoben wurde, zu überweisen. 3.1. Gegen erstinstanzliche Summarentscheide in vermögensrechtlichen Ange- legenheiten ist die Berufung zulässig, sofern der Streitwert mindestens Fr. 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Das Erbrecht regelt die Nachfolge in das Vermögen einer verstorbenen Person und beschränkt sich auf deren Vermö- genswerte. Ein erbrechtliches Verfahren ist demnach stets eine vermögensrecht- liche Angelegenheit im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZPO. Der Steuerwert des Nach- lasses des Erblassers beträgt hier Fr. 70'000.–, daher ist die Berufung zulässig. 3.2. Mit der Testamentseröffnung gemäss Art. 557 f. ZGB wird der Inhalt einer letztwilligen Verfügung den Betroffenen zur Kenntnis gebracht. Dabei hat das Ge- richt eine vorläufige Prüfung und Auslegung des Testaments vorzunehmen, so- weit dies für die von ihm zu treffenden Anordnungen erforderlich ist. So ist für die nach Art. 559 ZGB auszustellende Erbbescheinigung und die nach Art. 517 Abs. 2 ZGB vorzunehmende Mitteilung des Willensvollstreckermandats zu be- stimmen, wer nach dem Wortlaut des Testaments als Erbe oder als Willensvoll- strecker zu gelten hat. Diese Auslegung hat aber immer nur provisorischen Cha- rakter. Über die Gültigkeit der letztwilligen Verfügung und die definitiven Rechts- verhältnisse befindet das Testamentseröffnungsgericht nicht; dies bleibt im Streit- fall dem ordentlichen Zivilgericht vorbehalten. Ebensowenig befasst sich das Er- öffnungsgericht mit der Feststellung des tatsächlichen Umfangs der Erbschaft. Den Umfang der Erbschaft zu ermitteln, ist Sache der Erben. Da im Testaments- eröffnungsverfahren somit grundsätzlich kein materielles Recht entschieden wird und das Urteil dem ordentlichen Gericht vorbehalten bleibt, prüft die Kammer nach ständiger Praxis im Rechtsmittelverfahren auch lediglich, ob das Einzelge- richt bei der Testamentseröffnung in diesem beschränkten Rahmen zutreffend vorgegangen ist (vgl. etwa OGer ZH LF170073 vom 14. Dezember 2017 E. 2.2.).
3.3. Der Berufungskläger erklärt, dem Wunsch des Erblassers entsprechend An- spruch auf seinen "gesetzlichen Pflichtteil" bzw. "gesetzlichen Anteil" aus Barver- mögen, Aktien und Wertpapieren zu erheben und verlangt eine Auszahlung (act. 17). Damit macht er zumindest sinngemäss geltend, die Erwägung der Vor- instanz, die Ehefrau sei die einzige pflichtteilsgeschützte Erbin des Erblassers, weshalb bei einstweiliger Testamentsauslegung von einer Alleinerbeinsetzung der Ehefrau auszugehen sei, würden nicht zutreffen (act. 16 E. III). Der Erblasser ver- fügte in seinem Testament vom 6. Dezember 2011 "seine Angehörigen" sollten ih- ren Pflichtteil erhalten und seine Ehefrau setzte er als Erbin ein (vgl. act. 16 An- hang). Geschwister (sowie deren Nachkommen) haben im Schweizerischen Erb- recht keinen gesetzlichen Pflichtteilsanspruch (vgl. Art. 470 ZGB). Darauf wurde der Berufungskläger bereits von der Vorinstanz hingewiesen (act. 14). Vor diesem Hintergrund ist die einstweilige vorinstanzliche Auslegung des Testaments nicht zu beanstanden. Sollte der Berufungskläger dennoch der Ansicht sein, durch das Testament würden Pflichtteile von gesetzlichen Erben verletzt, hätte er ein Herab- setzungsverfahren nach Art. 522 ff. ZGB einzuleiten. 3.4. Schliesslich sei nochmals darauf hingewiesen, dass die Teilung des Nach- lasses Sache der Erben (Art. 607 ff. ZGB) ist , weshalb weder die Kammer (noch die Vorinstanz) für eine Auszahlung zuständig wäre. 3.5. Nach dem Gesagten ist die Berufung abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. Ausgangsgemäss sind die Kosten dem unterliegenden Berufungskläger auf- zuerlegen (Art. 106 ZPO) und in Anwendung von § 12 i.V.m. §§ 2, 4 Abs. 1 und 2 sowie § 10 GebV OG auf Fr. 300.– festzusetzen. Parteientschädigungen sind bei diesem Verfahrensausgang keine zuzusprechen.
Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Eine Kopie der Eingabe des Berufungsklägers samt Sendeverfolgung und Couvert wird der Vorinstanz zur Prüfung, ob damit rechtzeitig Einsprache gegen die Ausstellung eines Erbscheines erhoben wurde, überwiesen. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt und dem Berufungskläger auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an den Berufungskläger, an die gesetzliche Erbin E._____ unter Beilage von act. 17, sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten sowie unter Beilage einer Kopie von act. 17 samt Sendeverfolgung und Couvert an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein und an die Obergerichtskasse. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 70'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw J. Camelin-Nagel
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