Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LF230034-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic Urteil vom 22. Juni 2023 in Sachen
D._____, Berufungsbeklagte
betreffend Testamentseröffnung
im Nachlass von E., geboren tt.. März 1938, von F. und G., gestorben tt.mm.2023, wohnhaft gewesen H.-str. ..., G._____,
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Pfäffikon vom 6. Juni 2023 (EL230069)
Erwägungen: 1.1. Mit Urteil vom 6. Juni 2023 eröffnete das Einzelgericht des Bezirksge- richts Pfäffikon ein Testament des verstorbenen E._____ vom 1. Juni 2020. Die Vorinstanz hielt unter anderem fest, in seinem Testament vom 1. Juni 2020 habe der Erblasser als Alleinerbin seines Nachlasses seine Ehefrau D._____ einge- setzt (act. 9 = act. 13 = act. 15, nachfolgend zitiert als act. 13). 1.2. Mit Eingabe vom 12. Juni 2023 (Datum Poststempel: 13. Juni 2023) erho- ben die Berufungskläger, die Nachkommen des Erblassers (vgl. act. 13 E. II.), rechtzeitig Berufung gegen das Urteil bei der Kammer (act. 14; zur Rechtzeitigkeit s. act. 10). 1.3. Die Akten des Testamentseröffnungsverfahrens der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 1 – 11). Das Verfahren ist spruchreif. 2.1. Im Berufungsverfahren können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufung ist innerhalb der Rechtsmittelfrist schriftlich, begrün- det und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen (Art. 311 ZPO). Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie die Berufungsinstanz entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet bzw. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der die Berufung führenden Partei un- richtig sein soll. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gegeben, ist auf die Be- rufung nicht einzutreten. 2.2. Testamente werden vom Einzelgericht in einem nicht streitigen, summari- schen Verfahren eröffnet (Art. 557 Abs. 1 ZGB, Art. 54 SchlT ZGB, Art. 248 lit. e und 249 lit. c ZPO, § 137 lit. c GOG, T HOMAS ENGLER / INGRID JENT-SØRENSEN, Behördliche Mitwirkung beim Erbgang – Mechanik eines "eigenartigen" Verfah- rens, SJZ 113 S. 421 f.). Sinn und Zweck der Testamentseröffnung ist, den Ver- fügungsinhalt bekanntzugeben (BSK ZGB II-K ARRER/VOGT/LEU, 6. Auflage 2019,
vor Art. 558 N 1). Dazu hat das Eröffnungsgericht die Erben zu ermitteln, damit sie von der letztwilligen Verfügung Kenntnis nehmen und in der Folge ihre Rechte wahren können. Dabei hat es eine vorläufige Prüfung und Auslegung des Testa- ments vorzunehmen und im Hinblick auf die an die eingesetzten Erben auszustel- lende Erbbescheinigung insbesondere zu bestimmen, wer nach dem Wortlaut des Testaments prima facie als Berechtigter zu gelten hat. Diese Auslegung hat aber immer nur provisorischen Charakter und keine materiell-rechtliche Wirkung (BSK ZGB II-K ARRER/VOGT/LEU, a.a.O., Art. 557 N 7, 11 und 22). Über die formelle und materielle Rechtsgültigkeit einer letztwilligen Verfügung und die definitive Ord- nung der materiellen Rechtsverhältnisse befindet das Eröffnungsgericht somit nicht; dies bleibt im Streitfall dem anzurufenden ordentlichen Zivilgericht vorbehal- ten (T HOMAS ENGLER / INGRID JENT-SØRENSEN, a.a.O., S. 422). Die Kammer prüft nach ständiger Praxis lediglich, ob das Einzelgericht bei der Testamentseröffnung im beschriebenen beschränkten Rahmen zutreffend vorgegangen ist (OGer ZH LF160054 vom 29. September 2016 E. 2.3.; OGer ZH LF170023 vom 7. November 2017 E. 4.2.). 3. In ihrer Berufung bestreiten die Berufungskläger die Stellung von D._____ als Alleinerbin und verlangen sinngemäss, dass ihr kein Erbschein ausgestellt werde (act. 14, 1. Antrag). Zudem beantragen sie zur Durchführung der Erbteilung die Einsetzung eines Willensvollstreckers oder einer Amtsstelle sowie die Einsicht in das Inventar und die Vermögenswerte (act. 14, 2. Antrag). 3.1. Die Berufungskläger bestreiten nicht, dass die Vorinstanz – gestützt auf das Testament vom 1. Juni 2020 – die grundsätzlich zum Erbe berufene Person zutreffend benannt und somit der richtigen Person das Ausstellen eines auf sie lautenden Erbscheins in Aussicht gestellt hat. Vielmehr machen sie sinngemäss geltend, durch die testamentarische Verfügung sei ihr Pflichtteil verletzt worden (act. 14, 1. Antrag, Begründung). Die Frage, ob durch das Testament Pflichtteile von gesetzlichen Erben verletzt wurden, sprengt allerdings den Rahmen eines Eröffnungsverfahrens. Dies wäre erst in einem Herabsetzungsverfahren zu prü- fen, das durch eine Herabsetzungsklage gemäss Art. 522 ff. ZGB einzuleiten wä- re. Die Vorinstanz wies im Anschluss an ihre Rechtsmittelbelehrung denn auch
darauf hin, dass die Anfechtung des Testaments nicht mit Berufung, sondern durch Einleitung des Schlichtungsverfahrens beim Friedensrichteramt des letzten Wohnsitzes des Erblassers zu erfolgen hätte (act. 13 Dispositiv-Ziffer 8). 3.2. Sinngemäss verlangen die Berufungskläger weiter, dass D._____ kein Erbschein ausgestellt werde (vgl. act. 14, 1. Antrag 2. Satz). Will ein gesetzlicher Erbe, dass einstweilen kein Erbschein ausgestellt wird, so hat er dafür Einsprache zu erheben (Art. 559 Abs. 1 ZGB); die Einsprache kann durch eine einfache Mit- teilung an das Gericht erfolgen, welches das Testament eröffnet hat. Die Vo- rinstanz wies in Dispositiv-Ziffer 2 ihres Entscheides denn auch darauf hin, dass eine Einsprache durch eine Eingabe an sie erhoben werden kann (act. 13 Dispo- sitiv-Ziffer 2). Das Obergericht ist für die Behandlung einer Einsprache demge- genüber nicht zuständig. Nachdem die Berufungsschrift auch an die dafür zustän- dige Vorinstanz eingereicht wurde (vgl. act. 11 und act. 14 S. 2 unten), braucht diese zur weiteren Bearbeitung nicht weitergeleitet zu werden. 3.3. Im Zusammenhang mit dem zweiten Antrag der Berufungskläger ist schliesslich anzumerken, dass nur der Erblasser selbst einen Willensvollstrecker (in seiner letztwilligen Verfügung) beauftragen kann (vgl. Art. 517 Abs. 1 ZGB). Es besteht auch keine Möglichkeit, eine Amtsstelle mit der Durchführung der Erbtei- lung zu beauftragen. Vielmehr ist die Durchführung – wie dies die Vorinstanz zu- treffend feststellte und solange die Berufungskläger ihre Erbenstellung nicht durch ein Herabsetzungsverfahren erlangen – Aufgabe der Alleinerbin. 3.4. Zusammengefasst bleibt es damit beim vorinstanzlichen Entscheid. Die Berufung ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 4. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens den Beru- fungsklägern zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung für den Gesamt- betrag aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 und 3 ZPO). Die Entscheidgebühr ist auf CHF 900.– festzusetzen (§§ 8 Abs. 3 und 12 Abs. 1 und 2 GebV OG). Parteient- schädigungen sind nicht zuzusprechen.
Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf CHF 900.– festgesetzt und den Berufungsklägern zu gleichen Teilen (je CHF 300.–) und unter solidari- scher Haftung für den Gesamtbetrag auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Beila- ge des Doppels von act. 14, sowie – unter Rücksendung der erstinstanzli- chen Akten – an das Bezirksgericht Pfäffikon, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt über CHF 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
MLaw B. Lakic
versandt am: 23. Juni 2023