Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LF230031-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. K. Würsch Beschluss vom 23. Mai 2023
in Sachen
A._____, Berufungsklägerin
betreffend Testamentseröffnung
im Nachlass von B., geboren tt. April 1944. von C._, gestorben tt.mm.2023, wohnhaft gewesen D.-str. 1, E.__
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon vom 9. Mai 2023 (EL230103)
Erwägungen: 1. 1.1. Am tt.mm.2023 verstarb B., geboren am tt. April 1944 (Erblasser), mit letztem Wohnsitz in E. (act. 3/2). A._____ reichte dem Bezirksgericht Diet- ikon, Einzelgericht in Erbschaftssachen (fortan Vorinstanz), am 3. Mai 2023 eine eigenhändige letztwillige Verfügung des Erblassers vom 29. September 2016 ver- schlossen ein (act. 1). Die Vorinstanz ermittelte daraufhin die gesetzlichen Erben und holte beim Steueramt E._____ eine Auskunft über die persönlichen Vermö- gensverhältnisse des Erblassers ein (act. 2-4). 1.2. Mit Urteil vom 9. Mai 2023 (act. 5 = act. 8 S. 2 f.) eröffnete die Vorinstanz die eigenhändige letztwillige Verfügung des Erblassers vom 3. Mai 2023. Sie stellte den Beteiligten je eine Fotokopie des Testamentes zu und hielt fest, das Original der letztwilligen Verfügung werde im Gerichtsarchiv aufbewahrt (Dispositiv- Ziffer 1). Im Weiteren stellte die Vorinstanz in Aussicht, dass den Erben nach Ab- lauf der Berufungsfrist der bereits beantragte und auf sie lautende Erbschein aus- gestellt werde (Dispositiv-Ziffer 2). Sodann schrieb die Vorinstanz das Geschäft als erledigt ab und sie hielt fest, dass die Regelung des Nachlasses Sache der Erben sei (Dispositiv-Ziffer 3). Die Gerichtsgebühr wurde von der Vorinstanz auf total Fr. 791.10 festgelegt und auf Rechnung des Nachlasses von A._____ bezo- gen (Dispositiv-Ziffer 4-5). 2. 2.1. Mit Schreiben vom 16. Mai 2023 gelangte A._____ unter Bezugnahme auf das vorinstanzliche Urteil vom 9. Mai 2023 an das Obergericht des Kantons Zü- rich. Sie teilte mit, dass alles viel zu schnell gehe und sie mehr Zeit benötige. Sie stellte ein Gesuch um "Verlängerung der 10-tägigen Frist für Einsprachen" bis Ende des Monats (act. 9). Mit Schreiben vom 17. Mai 2023 wies die Kammer A._____ auf die Anforderungen an die Berufungsbegründung hin. Es wurde ihr zudem mitgeteilt, dass die Berufungsfrist als gesetzliche Frist nicht erstreckt, die Berufung jedoch innert laufender Frist ergänzt werden könne. Zudem wurde A._____ auf die Möglichkeit der Klagen nach Art. 519 ff. ZGB innert der gesetzli- chen Fristen beim Friedensrichter und die Einsprache innert Monatsfrist seit der
Testamentseröffnung bei der Vorinstanz hingewiesen. Es wurde mitgeteilt, dass aufgrund der Zuschrift vom 16. Mai 2023 ein Berufungsverfahren angelegt worden sei und ohne gegenteilige Mitteilung innert 5 Tagen die Eingabe als Berufung be- handelt würde (act. 10). 2.2. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-6). Mit Schreiben vom 19. Mai 2023 (Datum Poststempel: 21. Mai 2023) teilte A._____ der Kammer mit, keine Berufung erheben zu wollen. Es habe sich nur um eine "Zeitanfrage" ge- handelt. Die Angelegenheit habe sich erledigt und das vorinstanzliche Urteil sei in Ordnung (act. 12). 3. Aufgrund der Mitteilung von A._____ ist das Berufungsverfahren abzuschreiben. Umständehalber sind keine Kosten zu erheben. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Für das Berufungsverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Berufungsklägerin sowie an das Bezirksgericht Dietikon, Einzelgericht im summarischen Verfahren, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 349'000.00. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Würsch
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