Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LF230030-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichte- rin lic. iur. A. Strähl und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic Urteil vom 26. Mai 2023 in Sachen
betreffend Testamentseröffnung
im Nachlass von E., geboren am tt. April 1953, von F. BL, gestorben am tt.mm.2023, wohnhaft gewesen G._____-Strasse 1, ... Zürich,
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes in Erbschaftssachen des Be- zirksgerichtes Zürich vom 6. April 2023 (EL230268)
Erwägungen: 1.1. Mit Urteil vom 6. April 2023 eröffnete das Einzelgericht des Bezirksgerichts Zürich ein Testament des verstorbenen E._____ vom 14. Januar 2023. Die Vorinstanz hielt unter anderem fest, in seinem Testament vom 14. Januar 2023 habe der Erblasser als Alleinerbin seines Nachlasses H._____ eingesetzt (act. 11 = act. 13 = act. 15, nachfolgend zitiert als act. 13). 1.2. Mit Eingabe vom 9. Mai 2023 (Datum Poststempel: 10. Mai 2023) erho- ben die Berufungskläger, die gesetzlichen Erben des Erblassers (vgl. act. 13 E. II.), Berufung gegen das Urteil bei der Kammer (act. 14). 1.3. Die Akten des Testamentseröffnungsverfahrens der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 1 – 11). Das Verfahren ist spruchreif. 2.1. Im Berufungsverfahren können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufung ist innerhalb der Rechtsmittelfrist schriftlich, begrün- det und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen (Art. 311 ZPO). Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie die Berufungsinstanz entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet bzw. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der die Berufung führenden Partei un- richtig sein soll. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gegeben, ist auf die Be- rufung nicht einzutreten. Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Berufungsver- fahren grundsätzlich nur zuzulassen, wenn sie (a) ohne Verzug vorgebracht wer- den und (b) trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 ZPO). 2.2. Testamente werden vom Einzelgericht in einem nicht streitigen, summari- schen Verfahren eröffnet (Art. 557 Abs. 1 ZGB, Art. 54 SchlT ZGB, Art. 248 lit. e und 249 lit. c ZPO, § 137 lit. c GOG, T HOMAS ENGLER / INGRID JENT-SØRENSEN, Behördliche Mitwirkung beim Erbgang – Mechanik eines "eigenartigen" Verfah-
rens, SJZ 113 S. 421 f.). Sinn und Zweck der Testamentseröffnung ist, den Ver- fügungsinhalt bekanntzugeben (BSK ZGB II-K ARRER/VOGT/LEU, 6. Auflage 2019, vor Art. 558 N 1). Dazu hat das Eröffnungsgericht die Erben zu ermitteln, damit sie von der letztwilligen Verfügung Kenntnis nehmen und in der Folge ihre Rechte wahren können. Dabei hat es eine vorläufige Prüfung und Auslegung des Testa- ments vorzunehmen und im Hinblick auf die an die eingesetzten Erben auszustel- lende Erbbescheinigung insbesondere zu bestimmen, wer nach dem Wortlaut des Testaments prima facie als Berechtigter zu gelten hat. Diese Auslegung hat aber immer nur provisorischen Charakter und keine materiell-rechtliche Wirkung (BSK ZGB II-K ARRER/VOGT/LEU, a.a.O., Art. 557 N 7, 11 und 22). Über die formelle und materielle Rechtsgültigkeit einer letztwilligen Verfügung und die definitive Ord- nung der materiellen Rechtsverhältnisse befindet das Eröffnungsgericht somit nicht; dies bleibt im Streitfall dem anzurufenden ordentlichen Zivilgericht vorbehal- ten (T HOMAS ENGLER / INGRID JENT-SØRENSEN, a.a.O., S. 422). Die Kammer prüft nach ständiger Praxis lediglich, ob das Einzelgericht bei der Testamentseröffnung im beschriebenen beschränkten Rahmen zutreffend vorgegangen ist (OGer ZH LF160054 vom 29. September 2016 E. 2.3.; OGer ZH LF170023 vom 7. November 2017 E. 4.2.). 3.1. In ihrer Berufung stellen die Berufungskläger keine Anträge. Ferner be- streiten sie nicht, dass die Vorinstanz – gestützt auf das Testament vom 14. Januar 2023 – die grundsätzlich zum Erbe berufene Person zutreffend be- nannt hat. Vielmehr machen sie geltend, das Testament sei nicht handschriftlich vom Erblasser verfasst worden und die Unterschrift entspreche nicht seiner Un- terschrift. Zudem sei das Testament nicht amtlich beglaubigt, und am 14. Januar 2023 sei der Erblasser nicht mehr testierfähig gewesen (act. 14). Die Fragen, ob der Erblasser urteils(un)fähig war und die Formvorschriften eingehalten wurden, sprengen allerdings den Rahmen eines Eröffnungsverfahrens. Dies wäre erst in einem allfälligen Ungültigkeitsverfahren zu prüfen (vgl. Wortlaut in Art. 519 Abs. 1 Ziffer 1 und Art. 520 Abs. 1 ZGB). Die Vorinstanz wies im Anschluss an ihre Rechtsmittelbelehrung denn auch darauf hin, dass die Anfechtung des Testa- ments nicht mit Berufung, sondern durch Einleitung des Schlichtungsverfahrens
beim Friedensrichteramt des letzten Wohnsitzes des Erblassers zu erfolgen hätte (act. 13 Dispositiv-Ziffer 8). Damit bleibt es beim vorinstanzlichen Entscheid. Der Vollständigkeit halber werden die Berufungskläger darauf hingewie- sen, dass sie die Ausstellung des Erbscheins an die Alleinerbin verhindern kön- nen, indem sie bei der Vorinstanz Einsprache erheben. Die Frist dafür dauert ei- nen Monat und begann ab Zustellung des Urteils vom 6. April 2023 (vgl. auch act. 13 Dispositiv-Ziffer 3). 3.2. Zusammenfassend ist die Berufung abzuweisen, soweit darauf eingetre- ten werden kann. 4. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens den Beru- fungsklägern zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung für den Gesamt- betrag aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 und 3 ZPO). Der Streitwert beträgt CHF 200'000.– (vgl. act. 2 S. 2). Die Entscheidgebühr ist auf CHF 800.– festzu- setzen (§§ 8 Abs. 3 und 12 Abs. 1 und 2 GebV OG). Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf CHF 800.– festgesetzt und den Berufungsklägern zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Berufungskläger sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Emp- fangsschein.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
MLaw B. Lakic
versandt am: 30. Mai 2023