Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LF230027-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. M. Sarbach, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Ersatzrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichtsschreiberin MLaw J. Camelin-Nagel Beschluss vom 2. Mai 2023 in Sachen
A._____, Berufungskläger
betreffend Ausschlagung
im Nachlass von B._____ geb. C._____, geboren am tt. November 1940, Staatsangehörigkeit: Italien, gestorben am tt.mm.2022, wohnhaft gewesen in ...,
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 6. März 2023 (EN220201)
Erwägungen: 1.1. Am tt.mm.2022 verstarb B._____ (nachfolgend: Erblasserin). Sie hinterliess fünf Nachkommen, u.a. den Berufungskläger, als gesetzliche Erben (vgl. act. 14 E. I.). 1.2. Mit Eingabe vom 27. Januar 2023 erklärte der Berufungskläger – wie zuvor schon seine Geschwister – die Ausschlagung der Erbschaft (vgl. act. 14 E. II.). 1.3. Mit Urteil vom 6. März 2023 stellte die Vorinstanz fest, dass der Nachlass durch alle zur Erbschaft berufenen Erben ausgeschlagen worden sei (act. 14 Dis- positiv-Ziffer 1), gab dem Konkursgericht zwecks Anordnung der konkursamtli- chen Liquidation Kenntnis davon (vgl. a.a.O., Dispositiv-Ziffer 2) und auferlegte die Kosten den ausschlagenden Erben zu gleichen Teilen, unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag (vgl. a.a.O., Dispositiv-Ziffer 3).
1.4. Mit Eingabe vom 21. April 2023 (Datum Poststempel) wendet sich der Beru- fungskläger an die Kammer und beantragt eine "Fristverlängerung", da er nicht verstehen könne, "wo die Anzeigen und die Patzienden verfügung verletzung auf- gestellt sind". Er hoffe, das noch klären zu können, denn er sei gar nicht richtig in- formiert worden (act. 15). 1.5. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1–12). Das Verfahren ist spruchreif. 2.1. Nach Eingang einer Klage oder eines Rechtsmittels prüft das Gericht von Amtes wegen, ob die Prozess- bzw. Rechtsmittelvoraussetzungen erfüllt sind. Dazu gehört u.a. die Einhaltung der gesetzlichen Rechtsmittelfristen. Gegen erst- instanzliche Endentscheide im summarischen Verfahren beträgt die Berufungsfrist 10 Tage (Art. 314 ZPO). Die Frist gilt dann als gewahrt, wenn die Rechtsmittel- schrift am letzten Tag des Fristenlaufes dem Gericht oder der Schweizerischen Post übergeben worden ist (vgl. Art. 143 Abs. 2 ZPO). Wird die Rechtsmittelschrift verspätet eingereicht, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten. 2.2. Das Urteil der Vorinstanz wurde dem Berufungskläger am 5. April 2023 am Schalter zugestellt (act. 12). Die Vorinstanz hat zutreffend darauf hingewiesen,
dass die gesetzlichen Fristenstillstände im summarischen Verfahren gemäss Art. 145 Abs. 2 ZPO nicht gelten, weshalb die zehntägige Rechtsmittelfrist am 6. April 2023 zu laufen begann und (unter Berücksichtigung des Fristenlaufs am Wochenende) am 17. April 2023 endete. Die Berufung wurde indes erst am 21. April 2023 der Schweizerischen Post übergeben (vgl. Datum Poststempel). Die Eingabe erweist sich damit als verspätet, weshalb darauf nicht einzutreten ist. 2.3. Der Vollständigkeit halber sei noch darauf hingewiesen, dass die Berufungs- frist eine gesetzliche Frist ist, welche nicht erstreckt werden kann (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Die Berufung wäre daher innert der Berufungsfrist abschliessend zu be- gründen gewesen und auch allfällige Beilagen hätten innert der 10-tägigen Frist eingereicht werden müssen. Daher wäre auch auf ein rechtzeitiges Gesuch um Erstreckung der Berufungsfrist nicht einzutreten. Sollte der Berufungskläger eine andere Frist erstreckt haben wollen, ist – auch aus den Akten – nicht ersichtlich welche. Ferner ist auch kein Zusammenhang zwischen den von der Vorinstanz protokollierten Ausschlagungen und dem Vorhandensein von "Anzeigen" bzw. einer Patientenverfügung ersichtlich. 3. Umständehalber sind für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erheben. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Für das Berufungsverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an den Berufungskläger, sowie an das Bezirksgericht Bülach, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw J. Camelin-Nagel
versandt am: