LF230012•Organisationsmangel / Wiederherstellung
LF230012Obergericht Zürich / II. Zivilkammer15.02.2023
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LF230012-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic Beschluss vom 15. Februar 2023
in Sachen
A._____ GmbH, Antragsgegnerin und Berufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwältin M.A. HSG in Law and Economics X._____
betreffend Organisationsmangel / Wiederherstellung
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Zürich vom 2. November 2022 (EO220280)
Erwägungen: 1. Mit Urteil der Vorinstanz vom 2. November 2022 wurde die Berufungsklä- gerin aufgrund eines Organisationsmangels aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet (act. 11). Mit Eingabe vom 30. Januar 2023 (Datum Poststempel) gelangte die Berufungsklägerin an die Kammer und stellte ein Gesuch um Wiederherstellung der Berufungsfrist (act. 12). 2. Mit Schreiben vom 9. Februar 2023 (Datum Poststempel) zog die Beru- fungsklägerin ihr Gesuch um Wiederherstellung der Berufungsfrist zurück. Das Verfahren ist entsprechend abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO). 3. Mit dem Rückzug wird auch die erstinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolge rechtskräftig. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens der Berufungsklägerin aufzuerlegen. Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 200.– festgesetzt und der Berufungsklägerin auferlegt. 3. Schriftliche Mitteilung an die Berufungsklägerin sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Emp- fangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt über CHF 30'000.–.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
MLaw B. Lakic
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