Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LF230007-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Ersatzrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Ge- richtsschreiberin Dr. S. Scheiwiller Urteil vom 12. April 2023 in Sachen
A._____, Gesuchsteller und Berufungskläger,
betreffend Erbausschlagung
im Nachlass von B., geboren am tt.mm.1948, von Zürich und C. [Ort] D._____ [Kanton], gestorben am tt.mm.2022, wohnhaft gewesen ... [Ad- resse],
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes Erbschaftssachen des Be- zirksgerichtes Zürich vom 21. Dezember 2022 (EN221211)
Erwägungen: 1. 1.1. Am tt.mm.2022 verstarb die zuletzt in Zürich wohnhaft gewesene B._____ (fortan Erblasserin, act. 4). Mit Eingabe vom 21. November 2022 (Eingangsda- tum) ersuchte deren Bruder, A._____ (fortan Berufungskläger), gegenüber dem Einzelgericht für Erbschaftssachen des Bezirksgerichts Zürich (fortan Vorinstanz), sinngemäss um Wiederherstellung der Frist zur Erklärung der Ausschlagung und erklärte gleichzeitig, die Erbschaft auszuschlagen (vgl. act. 1). Mit Urteil vom 21. Dezember 2022 wies die Vorinstanz die genannten Gesuche ab (act. 11 [Ak- tenexemplar]). 1.2. Mit Eingabe vom 24. Januar 2023 (Eingangsdatum) erhob der Berufungs- kläger rechtzeitig (vgl. act. 8) Berufung an die Kammer und beantragt sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und die Wiederherstellung der Frist zur Erklärung der Ausschlagung bzw. die Protokollierung seiner Ausschlagungs- erklärung (act. 12). 1.3. Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen (act. 1–9). Die Sache erweist sich als spruchreif. 2. 2.1. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist das Rechtsmittel der Beru- fung zulässig, wenn der Streitwert mindestens Fr. 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Erbrechtliche Angelegenheiten sind grundsätzlich vermögensrechtli- che Streitigkeiten. So auch die Ausschlagung, da auch dort finanzielle Interessen im Vordergrund stehen bzw. damit überwiegend ein wirtschaftlicher Zweck ver- folgt wird, etwa die Verhinderung der gesetzlichen Haftung für allfällige Schulden des Erblassers. In aller Regel darf dabei von einem Streitwert von über Fr. 10'000.– ausgegangen werden (vgl. OGer ZH LF180040 vom 5. September 2018 E. II./1.). Die Berufung ist damit zulässig. 2.2. Gemäss Art. 310 ZPO kann mit der Berufung (a) die unrichtige Rechtsan- wendung und (b) die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht
werden. Die Berufung ist innerhalb der Rechtsmittelfrist schriftlich, begründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen (Art. 311 ZPO). Bei Rechtsmit- teleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gu- tem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Zur Begrün- dung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an wel- chen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet resp. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Berufung führenden Partei unrichtig sein soll. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gegeben, ist auf die Berufung nicht einzutre- ten. Wiederholungen des bereits vor der ersten Instanz Vorgetragenen genügen den gesetzlichen Anforderungen an eine Begründung aber ebenso wenig wie all- gemeine Kritik am angefochtenen Entscheid bzw. an den erstinstanzlichen Erwä- gungen. Neue Behauptungen und Beweismittel sind nur noch zulässig, wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt vor erster Instanz nicht vorgebracht werden konnten und wenn sie vor der Berufungsinstanz unverzüglich vorgetragen werden (vgl. Art. 317 ZPO). 3. 3.1. Vorliegend ist – auch im Berufungsverfahren – unbestritten, dass der Beru- fungskläger die dreimonatige Frist zur Erklärung der Ausschlagung im Sinne von Art. 567 Abs. 1 ZGB verpasst hat (vgl. act. 11 E. II./1; act. 12). Der Berufungsklä- ger wehrt sich vielmehr gegen die vorinstanzliche Beurteilung, wonach kein Frist- wiederherstellungsgrund gegeben sei (vgl. act. 12). 3.2. Gestützt auf Art. 576 ZGB kann die zuständige Behörde aus wichtigen Gründen den gesetzlichen Erben eine Fristverlängerung gewähren oder – wenn die Frist bereits verstrichen ist – eine neue Ausschlagungsfrist ansetzen, sofern wichtige Gründe vorliegen. Ist das Ausschlagungsrecht jedoch aus den in Art. 571 Abs. 2 genannten Gründen verwirkt, kommt auch keine Fristerstreckung oder - wiederherstellung in Frage. Als wichtige Gründe werden in der Literatur und Pra- xis beispielsweise die Abwesenheit des Erben, Erbschaftsstreitigkeiten, kompli- zierte tatsächliche und rechtliche Verhältnisse, andauernde Krankheit des Erben, Vermögenslagen in verschiedenen Staaten, hängige Prozesse, von deren Ergeb- nis die Entscheidung abhängt, komplexe Rechtslagen (insbesondere internatio-
nalprivatrechtlicher Natur) oder vorgängige missverständliche Rechtsbelehrung durch die zuständige Behörde genannt. Eine Härtesituation kann auch bei einer erst nachträglich entdeckten massiven Überschuldung eines zuvor aktiven Nach- lasses vorliegen. Sprechen keine Gläubigerinteressen dagegen, kann einem Fristwiederherstellungsgesuch umso eher entsprochen werden. Ob ein die Frist- wiederherstellung rechtfertigender Grund vorliegt, hängt davon ab, was der Be- troffene innert der ordentlichen Frist unternommen hat bzw. vernünftigerweise hätte unternehmen können, um sich einen Überblick über den Stand des Nach- lasses zu verschaffen. Von Bedeutung sind hier namentlich die räumliche und persönliche Nähe zum Erblasser sowie die Familienverhältnisse und die Komple- xität der Vermögenssituation des Verstorbenen (BSK ZGB II-S CHWANDER, 7. A. 2023, Art. 576 ZGB N 2 ff. m.w.H.). 3.3. Die Vorinstanz erwog, der Berufungskläger habe im vorliegenden Fall di- verse Rechnungen der Erblasserin bezahlt, Vereinbarungen zu Ratenzahlungen für die Begleichung einer noch offenen Heimrechnung abgeschlossen und sich den Schlusssaldo auf einem Konto der Erblasserin überweisen lassen (vgl. act. 2/1, act. 2/3, act. 2/5). Den Schlusssaldo auf einem Konto der Erblasserin ha- be sich der Berufungskläger am 4. Mai 2022 auf sein Konto überweisen lassen; am 10. Mai 2022 sei dem Erben zur Kenntnis gebracht worden, dass sich ein Konto der Erblasserin bei der CS im Minus befinde (act. 1). Von der offenen Heimrechnung habe der Berufungskläger spätestens seit Juli 2022 Kenntnis ge- habt (vgl. act. 2/3). Dies seien alles Handlungen des Berufungsklägers, mit denen er sich im Sinne von Art. 571 Abs. 2 ZGB in die Angelegenheiten der Erbschaft eingemischt habe, zumal mit der Begleichung von einzelnen Rechnungen andere Gläubiger, die ebenfalls noch offene Forderungen hätten, benachteiligt würden. In einer allfälligen konkursamtlichen Liquidation gäbe es keine Konkursmasse mehr, die unter den Gläubigern aufgeteilt werden könnte, zumal der Berufungskläger nach eigener Darstellung die Vermögenswerte der Erblasserin bereits zur Beglei- chung der Rechnungen verbraucht habe. Dies habe der Berufungskläger sicher nicht mit böser Absicht gemacht, jedoch habe sich der Berufungskläger vorwerfen zu lassen, dass er die Unterlagen der Erblasserin nach deren Tod offenbar nicht geprüft habe, ansonsten ihm aufgefallen wäre, was an Rechnungen, insb. auch
an Steuerforderungen, noch offen gewesen sei, bzw. hätte er erkannt, dass es Anlass zu entsprechenden Abklärungen gebe. Spätestens bei der Mahnung der CS und allerspätestens nach Zustellung der offenen Heimrechnung für den Monat Februar 2022 hätte der Berufungskläger begründeten Anlass gehabt, dies zu klä- ren. Auch wenn man dem Berufungskläger keine Einmischung im Sinne von Art. 571 ZGB vorwerfen würde, wäre sein Gesuch um Wiederherstellung zu spät erfolgt (vgl. act. 11 E. II./3 S. 4 f.). 3.4. Der Berufungskläger fügt im Rahmen seiner Berufungsschrift zunächst an, den Minussaldo auf dem CS-Konto der Erblasserin unterdessen beglichen und hinsichtlich der offenen Heimrechnung für den Monat Februar 2022 schon Mitte Jahr eine Ratenzahlung vereinbart zu haben (act. 12 S. 1), wobei letzteres bereits aus den vorinstanzlichen Akten hervorgeht (vgl. act. 2/3). Weiter äussert sich der Berufungskläger in seiner Eingabe im Wesentlichen zur finanziellen Situation der Erblasserin und erklärt – wie bereits vor Vorinstanz –, dass ihm nicht bewusst gewesen sei, was alles (an offenen Rechnungen) auf ihn zukommen werde (act. 12 S. 1 f.). Dabei bringt der Berufungskläger jedoch nichts vor, was die vor- instanzlichen Erwägungen als falsch erscheinen lassen würde. Insbesondere legt der Berufungskläger im Rahmen seiner Ausführungen nicht dar, weshalb die Vo- rinstanz zu Unrecht zum Schluss gekommen sei, dass sein Gesuch um Wieder- herstellung zu spät erfolgt sei. Auf die Berufung ist daher in diesem Umfang nicht einzutreten (vgl. E. 2.2). 3.5. Darüber hinaus erklärt der Berufungskläger, die Erblasserin habe ihm im- mer wieder versichert, dass er sich nicht um die offenen Steuern zu kümmern brauche, weil das alles erledigt sei. Darum verstehe er das Argument der Vor- instanz, wonach er sich um das hätte kümmern müssen, nicht, da sich ja auch das Steueramt der Stadt Zürich erst im November 2022 erstmals gemeldet habe (act. 12 S. 2). Der Berufungskläger übersieht, dass er gemäss Vorinstanz bereits aufgrund der Mahnung der CS vom 10. Mai 2022 (vgl. act. 2/1) bzw. aufgrund der Zustellung der offenen Heimrechnung im Juli 2022 (vgl. act. 2/3) begründeten An- lass gehabt hätte, den Stand des Nachlasses näher abzuklären. Dabei hätte dem Berufungskläger, wie die Vorinstanz zutreffend festhält, bei der Überprüfung der
Unterlagen der Erblasserin auffallen müssen, was an Rechnungen, insbesondere auch an Steuerforderungen, noch offen war bzw. hätte er erkennen müssen, dass es Anlass zu entsprechenden Abklärungen gab (vgl. E. 3.3). Mit anderen Worten durfte der Berufungskläger in Bezug auf die Steuern entgegen seinem Dafürhal- ten nicht einfach auf die offenbar zu Lebzeiten getätigten Zusicherungen der Erb- lasserin vertrauen bzw. die Benachrichtigung durch das Steueramt abwarten, sondern hätte bei entsprechendem Informationsbedarf von sich aus das Steuer- amt kontaktieren müssen. Insofern trifft der Einwand des Berufungsklägers, dass sich das Steueramt erst im November 2022 gemeldet habe, ins Leere. Die vo- rinstanzliche Beurteilung ist nicht zu beanstanden und die Berufung in diesem Punkt abzuweisen. 4. Umständehalber sind für dieses Verfahren keine Kosten zu erheben. Eine Partei- entschädigung wurde nicht verlangt und wäre dem Berufungskläger auch deshalb nicht zuzusprechen, weil er mit der vorliegenden Berufung unterliegt. Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Das Urteil des Einzelgerichtes Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Zürich vom 21. Dezember 2022 (EN221211) wird bestätigt. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an den Berufungskläger sowie – unter Rücksendung der erstin stanzlichen Akten – an das Einzelgericht Erbschaftssachen des Bezirksgerichts Zürich, je gegen Empfangsschein.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
Dr. S. Scheiwiller
versandt am: 18. April 2023