Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LF220098-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiber lic. iur. D. Siegwart Beschluss vom 19. Dezember 2022 in Sachen
A._____ GmbH, Antragsgegnerin und Berufungsklägerin
betreffend Organisationsmangel
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Uster vom 19. Oktober 2022 (EO220048)
Erwägungen: 1. Mit Eingabe vom 13. September 2022 überwies das Handelsregisteramt des Kantons Zürich die vorliegende Angelegenheit in Anwendung von Art. 939 Abs. 2 OR dem Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Uster (fortan Vorinstanz) mit dem Hinweis, dass der Antragsgegnerin und Berufungs- klägerin (fortan Berufungsklägerin) ein gültiges Rechtsdomizil fehle (act. 1). Mit Urteil vom 19. Oktober 2022 löste die Vorinstanz die Berufungsklägerin wegen Vorliegens eines Organisationsmangels (Fehlen eines gültigen Rechtsdomizils; Art. 117 Abs. 2 HRegV; Art. 819 i.V.m. Art. 731b Abs. 1 Ziff. 5 OR) auf und ordne- te ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs an (Art. 819 i.V.m. Art. 731b Abs. 1 bis Ziff. 3 OR; act. 5 = act. 8); dies, nachdem sie der Berufungs- klägerin mit Verfügung vom 19. September 2022 erfolglos Frist zur Behebung des Mangels angesetzt hatte (act. 3–5). In der Zwischenzeit meldete die Berufungs- klägerin beim Handelsregisteramt des Kantons Schaffhausen offenbar einen neu- en Gesellschaftssitz mit neuer Domiziladresse zur Eintragung an (act. 11/1). Mit Eingabe vom 23. November 2022 (Datum Poststempel) erhob die Berufungsklä- gerin Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil, welches ihr am 24. Oktober 2022 zugestellt wurde (act. 6; act. 9). 2. Beim vorliegenden Organisationsmängelverfahren handelt es sich um einen Anwendungsfall der sogenannten freiwilligen Gerichtsbarkeit, zumal dem Han- delsregisteramt, das die Angelegenheit der Vorinstanz überwiesen hat, keine Par- teistellung zukommt. Demnach gelangt das summarische Verfahren zur Anwen- dung (Art. 248 lit. e ZPO; Domenig/Gür; AJP 2021, S. 171 ff.). Die Frist für die Be- rufung betrug deshalb nicht dreissig, sondern bloss zehn Tage (Art. 314 Abs. 1 ZPO). So hat denn auch die Vorinstanz zu Recht eine zehntätige Frist für die Er- hebung einer allfälligen Berufung belehrt (act. 8, Dispositiv-Ziffer 6). Die zehntägi- ge Berufungsfrist lief bis am 3. November 2022, womit die Berufung der Beru- fungsklägerin vom 23. November 2022 verspätet erfolgt ist. Auf die Berufung ist deshalb nicht einzutreten. 3. Die Berufungsklägerin ist jedoch auf Art. 148 ZPO hinzuweisen, wonach die Vorinstanz auf entsprechendes Gesuch hin die Frist für die Behebung des Man-
gels wiederherstellen kann, sofern die Berufungsklägerin glaubhaft macht, dass sie bezüglich der nicht fristgemässen Behebung des Mangels kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft. 4. Ausgangsgemäss wird die Berufungsklägerin auch für das zweitinstanzliche Verfahren kostenpflichtig. Der Interessewert in einem Organisationsmängelverfah- ren ist pauschalisiert zu bestimmen, nämlich nach dem jeweils höchsten (bekann- ten) Wert aus den drei relevanten Kenngrössen von (i) nominellem Grundkapital, (ii) tatsächlichem Jahresumsatz und (iii) tatsächlich vorhandenen Aktiva (vgl. O- Ger ZH LF210058 vom 11. September 2021, E. II./1.2). In Bezug auf die Beru- fungsklägerin ist hier einzig das nominelle Grundkapital (Stammkapital) bekannt. Dieses beläuft sich gemäss Auszug aus dem Handelsregister des Kantons Zürich auf Fr. 20'000.–. Ausgehend von diesem Interessewert und in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 8 Abs. 4 und § 2 Abs. 1 lit. a, c und d sowie § 10 Abs. 1 GebV OG ist die zweitinstanzliche Entscheidgebühr auf Fr. 250.– festzusetzen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 250.– festgesetzt und der Berufungsklägerin auferlegt. 3. Schriftliche Mitteilung an die Berufungsklägerin, das Handelsregisteramt des Kantons Zürich, das Konkursamt Dübendorf und das Betreibungsamt Dü- bendorf sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vor- instanz, je gegen Empfangsschein.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. D. Siegwart
versandt am: 19. November 2022