Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LF220092-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrich- ter Dr. M. Sarbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch Beschluss vom 17. November 2022 in Sachen
A._____ AG, Antragsgegnerin und Berufungsklägerin
betreffend Organisationsmangel
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon vom 26. Oktober 2022 (EO220039)
Erwägungen: 1. Die Berufungsklägerin, welche seit dem tt.mm 2017 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen ist (act. 16), hatte an ihrem eingetragenen Rechts- domizil nicht mehr erreicht werden können. Das Handelsregisteramt des Kantons Zürich forderte die Berufungsklägerin auf, den gesetzmässigen Zustand innert Frist wiederherzustellen bzw. den Organisationsmangel bezüglich des Domizils zu beheben (act. 2/2-4). Nachdem die Berufungsklägerin den Organisationsmangel nicht innert der vom Handelsregisteramt des Kantons Zürich angesetzten Frist behoben hatte, gelangte dieses mit Eingabe vom 18. August 2022 (Datum Post- stempel: 19. August 2022) an das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon (nachfolgend Vorinstanz) und überwies ihm die Angele- genheit in Anwendung von Art. 939 Abs. 2 und Art. 731b Abs. 1 OR sowie Art. 153 Abs. 3 HRegV (act. 1). 2.1 Nach durchgeführtem Verfahren ordnete die Vorinstanz mit Urteil vom 26. Oktober 2022 die Auflösung und Liquidation der Berufungsklägerin nach den Vorschriften über den Konkurs an und beauftragte das Konkursamt Schlieren mit dem Vollzug. Die Entscheidgebühr setzte sie auf Fr. 1'300.– fest und auferlegte diese der Berufungsklägerin (act. 8 = act. 13 S. 3). Dieses Urteil wurde B._____, dem (einzigen) Mitglied des Verwaltungsrates der Berufungsklägerin mit Einzelun- terschrift (act. 16), am 28. Oktober 2022 zugestellt (act. 9/1). 2.2 Gegen den vorinstanzlichen Entscheid erhob die Berufungsklägerin mit Ein- gabe vom 8. November 2022 (Datum Poststempel) Berufung (act. 14). Die vor- instanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-11). 3.1 Nach Eingang einer Klage oder eines Rechtsmittels prüft das Gericht von Amtes wegen, ob die Prozess- bzw. Rechtsmittelvoraussetzungen erfüllt sind. Dazu gehört u.a. die Einhaltung der gesetzlichen Rechtsmittelfristen. Gegen Ent- scheide im – wie hier – summarischen Verfahren beträgt die Frist für die Einrei- chung der Berufung 10 Tage (Art. 314 ZPO i.V.m. Art. 248 lit. c ZPO). Die Frist gilt dann als gewahrt, wenn die Rechtsmittelschrift am letzten Tag der Frist dem Ge- richt oder der Schweizerischen Post oder einer Schweizerischen diplomatischen
bzw. konsularischen Vertretung zuhanden des Gerichts übergeben worden ist (vgl. Art. 143 Abs. 2 ZPO). Bei der Übergabe an die Schweizerische Post ist von der widerlegbaren Vermutung auszugehen, dass das Datum des Poststempels mit demjenigen der Übergabe übereinstimmt (OFK ZPO-Jenny/Jenny, 2. Aufl. 2015, Art. 143 N 5 f.). Wird ein Rechtsmittel verspätet eingereicht, ist darauf nicht einzutreten. 3.2 Der Entscheid der Vorinstanz vom 26. Oktober 2022 wurde der Berufungs- klägerin – wie bereits aufgezeigt – am 28. Oktober 2022 zugestellt (act. 9/1). Die zehntägige Rechtsmittelfrist endete demnach am Montag, dem 7. November 2022 (Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO). Die Berufungsschrift trägt den Poststempel vom 8. November 2022 (act. 9) und ist damit verspätet erfolgt. Ausführungen der Beru- fungsklägerin, weshalb die Berufung verspätet erfolgte oder weshalb von einer rechtzeitig erhobenen Berufung auszugehen wäre, finden sich keine. Auf die Be- rufung ist damit nicht einzutreten. 4. Ausgangsgemäss wird die Berufungsklägerin für das zweitinstanzliche Ver- fahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Beim nicht streitigen Organisations- mangelverfahren, das vom Handelsregisteramt gestützt auf Art. 939 OR an das Gericht überwiesen wird, handelt es sich um eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit (vgl. dazu Domenig/Gür, Organisationsmangelverfahren nach Art. 731b und Art. 939 OR, in: AJP 2021, S. 168 ff, S. 172). Daran ändert sich auch im Rechtsmittelverfahren jedenfalls dann nichts, wenn dieses durch die mit dem Organisationsmangel behaftete juristische Person selbst (und nicht etwa durch eine allfällig legitimierte Drittperson) ergriffen wird. Dementsprechend ist die Entscheidgebühr für das vorliegende Berufungsverfahren im Rahmen von § 8 Abs. 4 GebV OG (Fr. 100.– bis maximal Fr. 7'000.–) in Würdigung des Streitwerts, des Zeitaufwandes und der Schwierigkeit des Falles festzusetzen (vgl. § 2 Abs. 1 lit. a, c und d sowie § 8 Abs. 4 i.V.m. § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG). Ausgehend von einem Streitwert in der Höhe von Fr. 100'000.– (entsprechend dem nominel- len Grundkapital, vgl. act. 16 u. OGer ZH LF200049 vom 11. Dezember 2020, E. IV./2.) sowie unter Berücksichtigung des geringen Zeitaufwandes des Gerich- Bescsen, die zweitinstanzliche Entscheidgebühr auf Fr. 300.– festzusetzen. Eine
Umtriebsentschädigung für die Berufungsklägerin entfällt bei diesem Prozessaus- gang von vornherein. Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.00 festgesetzt. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Berufungsklägerin aufer- legt. 4. Es wird keine Umtriebsentschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Berufungsklägerin, an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich, an das Konkursamt Schlieren und an das Betreibungs- amt Schlieren sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Dietikon, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 100'000.00. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Würsch
versandt am: 18. November 2022