Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LF220075-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch Beschluss vom 17. Oktober 2022 in Sachen
A._____, Berufungskläger
betreffend Testamentseröffnung
im Nachlass von B., geboren am tt. Dezember 1934, von C. [Ort- schaft], gestorben am tt.mm. 2022 in D., wohnhaft gewesen in ... E.,
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes in Erbschaftssachen des Be- zirksgerichtes Horgen vom 15. September 2022 (EL220251)
Erwägungen: 1. 1.1. Am tt.mm 2022 verstarb B., geboren am tt. Dezember 1934 (Erblas- ser), mit letztem Wohnsitz in E. ZH (act. 1/1-2). F._____ reichte dem Be- zirksgericht Horgen, Einzelgericht in Erbschaftssachen (fortan Vorinstanz), am 8. August 2022 eine eigenhändige letztwillige Verfügung des Erblassers vom 24. November 2001 ein (act. 2/3). Die Vorinstanz ermittelte daraufhin die gesetzli- chen Erben (act. 2/5-9). Am 10. August 2022 stellte die Vorinstanz F._____ ein Willensvollstreckerzeugnis aus (act. 2A). 1.2. Mit Urteil vom 15. September 2022 eröffnete die Vorinstanz die eigenhändi- ge letztwillige Verfügung des Erblassers vom 24. November 2001 (Dispositiv- Ziffer 1). Sie hielt fest, das Original der letztwilligen Verfügung werde im Gerichts- archiv aufbewahrt und es werde eine Kopie derselben jeder Ausfertigung des Entscheides beigeheftet (Dispositiv-Ziffer 2). Im Weiteren stellte die Vorinstanz fest, dass der Erblasser als gesetzliche Erben die Ehefrau (F.) sowie zwei Nachkommen (G. und A.) hinterlassen habe (Dispositiv-Ziffer 3). Wei- ter nahm die Vorinstanz von der Annahme des Mandates als Willensvollstreckerin durch F. Vormerk (Dispositiv-Ziffer 4). Die Vorinstanz stellte den gesetzli- chen Erben in Aussicht, dass auf schriftliches Verlangen eine Erbbescheinigung ausgestellt werde, sofern nicht binnen Monatsfrist seit Urteilszustellung schriftlich Einsprache im Sinne von Art. 559 Abs. 1 ZGB erhoben werde (Dispositiv-Ziffer 5). Sodann hielt die Vorinstanz fest, die Erbabwicklung sei Sache der Willensvollstre- ckerin (Dispositiv-Ziffer 6). Die Gerichtsgebühr wurde von der Vorinstanz auf total Fr. 2'320.00 festgelegt und auf Rechnung des Nachlasses von der Willensvoll- streckerin bezogen (Dispositiv-Ziffer 7-8; act. 3 = act. 11 S. 4 f.). 2. 2.1. Gegen das vorinstanzliche Urteil vom 15. September 2022 erhob A._____ (fortan Berufungskläger) mit Eingabe vom 27. September 2022 (Datum Post- stempel: 28. September 2022) rechtzeitig Berufung bei der Kammer (act. 13; zur Rechtzeitigkeit: act. 4/3).
2.2. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-9). Auf weitere pro- zessleitende Anordnungen wurde verzichtet. Die Sache erweist sich als spruch- reif. 3. 3.1. Die Testamentseröffnung gemäss Art. 557 f. ZGB bedeutet, dass die Behör- de vom Inhalt einer letztwilligen Verfügung Kenntnis nimmt und den Inhalt den Be- troffenen zur Kenntnis gibt. Ihr Zweck ist die Information über das Vorhandensein sowie den Inhalt des Testaments und die Einräumung einer Kontrollmöglichkeit an die Erben (BSK ZGB II-Karrer/Vogt/Leu, 6. Aufl. 2019, Art. 557 N 1-2, Art. 558 N 1). Das Einzelgericht hat im Rahmen der Testamentseröffnung nur eine vorläu- fige Prüfung und Auslegung des ihr eingelieferten Testaments vorzunehmen, so- weit dies für die von ihm zu treffenden Anordnungen zur Sicherung des Erbgan- ges erforderlich ist. So ist im Hinblick auf die nach Art. 559 ZGB auszustellende Erbbescheinigung insbesondere zu bestimmen, wer nach dem Wortlaut des Tes- taments als Erbe zu gelten hat. Diese Auslegung hat aber immer nur provisori- schen Charakter, d.h. sie ist für die materielle Rechtslage unpräjudiziell. Über die Gültigkeit der letztwilligen Verfügung und die definitive Ordnung der Rechtsver- hältnisse befindet das Eröffnungsgericht nicht; dies bleibt im Streitfall dem anzuru- fenden ordentlichen Gericht vorbehalten (anstatt vieler: ZR 77 Nr. 131, ZR 82 Nr. 66 und ZR 84 Nr. 90, je mit weiteren Hinweisen). Auch die Berufungsinstanz prüft lediglich, ob das Eröffnungsgericht in diesem beschränkten Rahmen zutreffend verfahren ist . 3.2. Eine Berufung ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Der Berufungskläger führt einzig an, der Erblasser habe ihm sowie seiner Schwester am 28. April 2021 sein Testament gezeigt. Er sei sich nicht sicher, dass das letzte Testament des Erblassers mit demjenigen vom 24. November 2001 übereinstimme. Der Berufungskläger äussert die Annahme, dass F._____ nicht das letzte Testament eingereicht haben könnte und er beantragt die "Wie- deraufnahme des Verfahrens" und die Klärung des Sachverhaltes (act. 13). 3.3. Der Berufungskläger behauptet mit diesen Ausführungen nicht, die Vor- instanz habe im Rahmen ihrer vorläufigen Prüfung des ihr eingelieferten Testa-
ments eine offensichtlich falsche Auslegung desselben vorgenommen. Die Vor- bringen der Berufungskläger zielen vielmehr darauf ab, dass die Vorinstanz Nach- forschungen hinsichtlich eines weiteren resp. neueren Testaments des Erblassers anstellt. Dem Eröffnungsgericht kommen nur die vorstehend aufgezeigten Aufgaben zu (vgl. oben Erw. 3.1.). In dessen Rahmen betrifft die Ermittlungstätigkeit der Erb- schaftsbehörde in erster Linie das Auffinden von Erben (sog. Erbenruf, Art. 555 ZGB), nicht dasjenige von allfälligen (neueren) letztwilligen Verfügungen des Erb- lassers. Es besteht eine Einlieferungspflicht von jeder Behörde, jedem Beamten sowie jeder anderen Person, die eine letztwillige Verfügung des Erblassers in Verwahrung hat oder unter dessen Sachen vorfindet (Art. 556 ZGB). Die Erb- schaftsbehörde kann jedoch nur eröffnen, was ihr eingereicht wird. Auf dem Weg der vorliegenden Berufung kann die Vorinstanz nicht zur Vornahme von Abklä- rungen hinsichtlich der Existenz weiterer (zu eröffnender) Testamente des Erblas- sers verpflichtet werden und es fehlt der Kammer an der sachlichen Zuständig- keit, um die Wiederaufnahme des vorinstanzlichen Verfahrens unter diesem As- pekt anzuordnen (Art. 59 lit. b ZPO). Zudem ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Kammer mit der Übersendung der Akten darauf hinwies, dass betreffend den Nachlass des Erblassers am 29. September 2022 weitere Testamente eingereicht worden seien, welche noch eröffnet würden (act. 12). Damit dürfte sich das Anlie- gen des Berufungsklägers ohnehin erübrigt haben. 3.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auf die Berufung aus den genann- ten Gründen nicht einzutreten ist.
Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Für das Berufungsverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an – den Berufungskläger, – F., ... [Adresse] ... E., – G._____, ... [Adresse] – das Bezirksgericht Horgen, Einzelgericht in Erbschaftssachen, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'858'000.00. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Würsch
versandt am: 17. Oktober 2022