Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LF220060-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler Beschluss vom 8. September 2022 in Sachen
A._____, Berufungsklägerin
betreffend Erbausschlagung
im Nachlass von B._____ geb. C., geboren am tt. Oktober 1944, Staatsangehörigkeit: Deutschland, gestorben am tt.mm. 2022, wohnhaft ge- wesen D.-weg ..., ... Zürich,
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes in Erbschaftssachen des Be- zirksgerichtes Zürich vom 15. Juli 2022 (EN220692)
Erwägungen: 1. 1.1 Am tt.mm.2022 verstarb die zuletzt in Zürich wohnhaft gewesene B._____ (fortan Erblasserin, act. 20). Mit Eingabe vom 4. Februar 2022 bestellte E._____ beim Einzelgericht in Erbschaftssachen einen Erbschein im Nachlass der Erblas- serin und erklärte, es sei kein Testament oder Erbvertrag vorhanden (act. 2/1). Nach Durchführung der Erbenermittlung (act. 2/3–19) stellte die Vorinstanz am 18. Mai 2022 den Erbschein aus und hielt fest, die Erblasserin habe als gesetzli- che Erben die Töchter ihrer verstorbenen Schwester hinterlassen, namentlich A._____ (nachfolgend Berufungsklägerin) und E._____ (act. 2/1 letztes Blatt). 1.2 Mit Gesuch vom 6. Juni 2022 ersuchte E._____ für sich und ihre Schwester, die Berufungsklägerin, um Verlängerung der Frist zur Ausschlagung des Erbes (act. 2/23; wobei das Gesuch nur von E._____ unterzeichnet wurde). Gemäss handschriftlich verfasster Telefonnotiz vom 14. Juni 2022 teilte die Vorinstanz E._____ mit, dass die Ausschlagungsfrist abgelaufen sei und nicht verlängert werden könne. E._____ zog die Ausschlagungserklärung daraufhin mündlich zu- rück (vgl. Handnotiz auf act. 2/23). Mit Eingabe vom 28. Juni 2022 (bei der Vo- rinstanz eingegangen am 4. Juli 2022) erklärte die Berufungsklägerin die Aus- schlagung der Erbschaft (act. 1 u. 1b). Mit Urteil vom 15. Juli 2022 wies die Vo- rinstanz das Gesuch um Protokollierung der Erbausschlagung ab (act. 7 [= act. 9]). 1.3 Mit Eingabe vom 7. August 2022 (Datum Poststempel: 10. August 2022) ge- langte die Berufungsklägerin innert Rechtsmittelfrist (vgl. act. 3) an das Oberge- richt und beantragte sinngemäss, der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und ihre Ausschlagungserklärung sei zu protokollieren (act. 8). Die Akten der Vor- instanz wurden beigezogen (act. 1–5).
2.1. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist das Rechtsmittel der Berufung zulässig, wenn der Streitwert mindestens Fr. 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Erbrechtliche Angelegenheiten sind grundsätzlich vermögensrechtliche Streitigkeiten. So auch die Ausschlagung, da auch dort finanzielle Interessen im Vordergrund stehen bzw. damit überwiegend ein wirtschaftlicher Zweck verfolgt wird, etwa die Verhinderung der gesetzlichen Haftung für allfällige Schulden des Erblassers. In aller Regel darf dabei von einem Streitwert von über Fr. 30'000.– ausgegangen werden (vgl. OGer ZH LF180040 vom 5. September 2018, E. II./1.). Die Berufung ist damit zulässig. 2.2 Gemäss Art. 310 ZPO kann mit der Berufung (a) die unrichtige Rechtsan- wendung und (b) die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden. Die Berufung ist innerhalb der Rechtsmittelfrist schriftlich, begründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen (Art. 311 ZPO). Bei Rechtsmit- teleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gu- tem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Zur Begrün- dung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an wel- chen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet resp. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Berufung führenden Partei unrichtig sein soll. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gegeben, ist auf die Berufung nicht einzutre- ten. Wiederholungen des bereits vor der ersten Instanz Vorgetragenen genügen den gesetzlichen Anforderungen an eine Begründung aber ebenso wenig wie all- gemeine Kritik am angefochtenen Entscheid bzw. an den erstinstanzlichen Erwä- gungen. Neue Behauptungen und Beweismittel sind nur noch zulässig, wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt vor erster Instanz nicht vorgebracht werden konnten und wenn sie vor der Berufungsinstanz unverzüglich vorgetragen werden (vgl. Art. 317 ZPO).
3.1 Die Vorinstanz wies das Gesuch um Protokollierung der Ausschlagung ab, da die Verwirkung der Ausschlagungsbefugnis offenkundig sei, weshalb es sich ausnahmeweise rechtfertige, das entsprechende Gesuch abzuweisen. So betrage die Frist zur Ausschlagung der Erbschaft drei Monate und beginne für die gesetz- lichen Erben – soweit sie nicht nachweisbar erst später Kenntnis vom Erbfall er- halten hätten – mit dem Zeitpunkt zulaufen, da ihnen der Tod des Erblassers be- kannt geworden sei (Art. 567 Abs. 2 ZGB). Vorliegend sei die Erblasserin bereits vor fünfeinhalb Monaten verstorben. Die Berufungsklägerin habe sodann mit Hilfe ihrer Schwester am 6. Juni 2022 ein Gesuch um Verlängerung der Erbausschla- gungsfrist stellen lassen, was nicht notwendig gewesen wäre, wenn die Erbaus- schlagungsfrist nicht kurz danach abgelaufen wäre (act. 7, insb. E. V.). 3.2 Die Berufungsklägerin führt im Rahmen ihrer Berufungsschrift aus, unbe- schadet ihrer Kenntnis vom Ableben der Erblasserin und Erhalt des Erbscheins habe sie erst aus dem Schlussbericht mit Verfügung der Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörde der Stadt Zürich von den Vermögensverhältnissen der Erblas- serin erfahren und erst nach diesem Zeitpunkt eine Entscheidung über die An- nahme oder Ausschlagung der Erbschaft treffen können (act. 8). 3.3 Mit diesen Ausführungen setzt sich die Berufungsklägerin nicht mit den Er- wägungen der Vorinstanz auseinander und legt insbesondere nicht dar, inwiefern der Vorinstanz eine unrichtige Rechtsanwendung oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes vorzuwerfen wäre. Mangels hinreichender Begründung (vgl. hier- vor E. 2.2) ist auf die Berufung nicht einzutreten. 3.4 Selbst wenn mit den Ausführungen der Berufungsklägerin eine hinreichende Berufungsbegründung vorläge und ihre im Berufungsverfahren neu vorgebrachten Behauptungen nach Art. 317 Abs. 1 ZPO zulässig wären, wäre der Berufung kein Erfolg beschieden: Die Vorinstanz hat zutreffend auf Art. 567 Abs. 2 ZGB hinge- wiesen, wonach die Frist für die Ausschlagungserklärung drei Monate betrage und mit dem Tod des Erblassers zu laufen beginne, wenn der gesetzliche Erbe nicht nachweislich erst später vom Erbfall Kenntnis erhalten hat. Letzteres macht
die Berufungsklägerin nicht geltend. Sie geht vielmehr selbst davon aus, dass sie die Frist nicht einhalten konnte. Damit ist der vorinstanzliche Entscheid nicht zu beanstanden. 3.5 Die Berufungsklägerin strebt sinngemäss eine Wiederherstellung der Aus- schlagungsfrist an. Eine solche bzw. eine Fristverlängerung oder Neuansetzung einer Frist wäre gestützt auf Art. 576 ZGB aus wichtigen Gründen möglich und von der Vorinstanz zu beurteilen. Die Berufungsinstanz ist hiefür nicht zuständig. Im Rahmen eines entsprechenden Gesuchs an die Vorinstanz hätte die Vor- instanz zu prüfen, ob das, was die Berufungsklägerin zur Begründung der Beru- fung vorbringt, als wichtiger Grund gelten könnte. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz gegenüber der Schwester der Beru- fungsklägerin am 14. Juni 2022 – im Wissen, dass der Nachlass nicht überschul- det ist und die Berufungsklägerin vom Gemeinwesen unterstützt wird – die Mög- lichkeit einer Verlängerung der Ausschlagungsfrist nach Art. 576 ZGB verneinte (act. 2/23). 4. Umständehalber sind für dieses Verfahren keine Kosten zu erheben. Eine Parteientschädigung ist der Berufungsklägerin schon deshalb nicht zuzusprechen, weil sie mit der vorliegenden Berufung unterliegt. Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Schriftliche Mitteilung an die Berufungsklägerin sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Einzelgericht Erbschaftssachen des Bezirksgerichts Zürich, je gegen Empfangsschein.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw M. Schnarwiler
versandt am: 12. September 2022