Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LF220059-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler Beschluss vom 8. September 2022 in Sachen
A._____, Berufungsklägerin
betreffend erbgangssichernde Massnahmen, Erbausschlagung / Protokollierung und Nachberufung
im Nachlass von B._, geboren am tt. Oktober 1934, Staatsangehörig- keit: Deutschland, gestorben am tt.mm.2020, wohnhaft gewesen C.__ ..., ... Zürich,
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes in Erbschaftssachen des Be- zirksgerichtes Zürich vom 7. Juli 2022 (EN210225)
Erwägungen: 1. Am tt.mm.2020 verstarb die zuletzt in Zürich wohnhaft gewesene B._____ (fortan Erblasserin, act. 2). Mit Eingabe vom 15. Februar 2021 informierte das Steueramt der Stadt Zürich das Einzelgericht Erbschaftssachen des Bezirksge- richtes Zürich (fortan Vorinstanz) u.a. über das Ableben der Erblasserin, dass kein Testament bekannt sei und daher die gesetzlichen Erben zur Erbfolge zu berufen seien, indes die gesetzlichen Erben nicht bekannt seien und die Anordnung erb- gangsichernder Massnahmen zu prüfen sei (act. 1). Mit Eingabe vom 31. März 2021 gelangte auch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde an die Vo- rinstanz und ersuchte u.a. um die Anordnung erbgangsichernder Massnahmen im Nachlass der Erblasserin (act. 14). In der Folge führte die Vorinstanz die Erbenermittlung durch und schloss diese ab. Mit Urteil vom 7. Juli 2022 hielt die Vorinstanz die gesetzlichen Erben fest, namentlich die Kinder des vorverstorbenen Bruders der Erblasserin sowie ih- re Schwester. Da einer der Söhne des vorverstorbenen Bruders die Ausschla- gung der Erbschaft erklärt hatte, hielt die Vorinstanz sodann fest, dass an dessen Stelle die nachberufenen Erben, namentlich seine drei Söhne, träten. Die Vorin- stanz hielt sodann im Dispositiv fest, dass keine erbgangsichernden Massnahmen angeordnet würden, die Ausschlagungserklärung des Neffen der Erblasserin zu Protokoll genommen werde, die sonstigen gesetzlichen sowie nachberufenen Er- ben zur Erbfolge gelangten und berechtigt seien, sich im Hinblick auf ihre Aus- schlagungsbefugnis alle dafür erforderlichen Informationen zu beschaffen und sie stellte den Erben ein auf sie lautender Erbschein auf Verlangen in Aussicht (act. 21 [Aktenexemplar] = act. 23). 2. Mit Schreiben vom 8. August 2022 (Datum Poststempel: 10. August 2022) mit dem Betreff "Nachlass von Frau B._____, geboren am tt.10.1934, Geschäfts- nummer: EN210225-L7U, Berufung /Erbausschlagung" wandte sich die Beru- fungsklägerin an die hiesige Instanz (act. 22), worauf das vorliegende Verfahren eröffnet wurde. Ihrer Eingabe legte sie ein Exemplar des vorerwähnten vorinstanzlichen Entscheids bei (act. 23).
Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 1– 19). Von weiteren prozessleitenden Schritten wurde abgesehen. 4. In ihrer Eingabe schreibt die Berufungsklägerin lediglich, Berufung gegen den vorinstanzlichen Entscheid einreichen zu wollen, da sie zur Erblasserin kei- nen Kontakt gepflegt habe, und dass sie ausdrücklich um Bestätigung über den Eingang ihrer Berufungs-/Ausschlagungserklärung bitte (act. 22). Zwar erklärt die Berufungsklägerin somit, Berufung erheben zu wollen, äussert sich aber nicht zum vorinstanzlichen Entscheid und stellt in Bezug auf diesen auch keine Anträ- ge. Mit Blick darauf, dass die rechtsmittelerhebende Partei in ihrer Berufung An- träge zu stellen und zu begründen hat (sog. Begründungspflicht, Art. 311 Abs. 1 ZPO; vgl. auch statt vieler: BGE 137 III 617, E. 4.2) ist bereits deshalb auf die Be- rufung nicht einzutreten. Aus ihrer Eingabe ergibt sich denn vielmehr, dass die Berufungsklägerin mit der Berufung offenbar einzig die Ausschlagung der Erb- schaft erklären will. Es liegt eine Ausschlagungserklärung im Sinne von Art. 566 Abs. 1 ZGB vor. Zuständig für die Protokollierung von Ausschlagungserklärungen ist im Kan- ton Zürich das Einzelgericht im summarischen Verfahren am letzten Wohnsitz des Erblassers (Art. 54 SchlT ZGB i.V.m. Art. 28 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 137 lit. e GOG). Folglich ist das Obergericht des Kantons Zürich für die Entgegennahme von Aus- schlagungserklärungen sachlich nicht zuständig, weshalb auf die Eingabe der Be- rufungsklägerin vom 8. August 2022 nicht einzutreten ist. Wird eine Eingabe, die mangels Zuständigkeit zurückgezogen oder auf die nicht eingetreten wurde, innert eines Monates seit dem Rückzug oder dem Nicht- eintretensentscheid bei der zuständigen Schlichtungsbehörde oder beim zustän- digen Gericht neu eingereicht, so gilt als Zeitpunkt der Rechtshängigkeit das Da- tum der ersten Einreichung (Art. 63 Abs. 1 ZPO). Demnach kann die Berufungsklägerin die Ausschlagungserklärung vom 8. April 2022 zusammen mit dem vorliegenden Nichteintretensentscheid dem zu- ständigen Einzelgericht Erbschaftssachen einreichen, als Zeitpunkt der Rechts- hängigkeit gilt dabei der 10. August 2022.
Umständehalber sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erhe- ben. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, zumal die Berufungskläge- rin im Sinne von Art. 106 Abs. 1 ZPO unterliegt. Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Auf das sinngemässe Gesuch um Protokollierung der Ausschlagungserklä- rung wird nicht eingetreten. 3. Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Berufungsklägerin rechtshilfeweise sowie an das Einzelgericht Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Zürich gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert ist nicht bekannt. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw M. Schnarwiler versandt am: 9. September 2022