Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LF220047-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschrei- ber MLaw B. Lakic Beschluss vom 28. Juni 2022
in Sachen
A._____, Berufungsklägerin
betreffend Testamentseröffnung
im Nachlass von B., geboren am tt. März 1940, von C., gestor- ben am tt.mm.2022, wohnhaft gewesen in D._____.
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Affoltern vom 16. Mai 2022 (EL220031)
Erwägungen: 1.1. Mit Urteil vom 16. Mai 2022 eröffnete das Einzelgericht des Bezirksge- richts Affoltern ein Testament der verstorbenen B._____ vom 13. August 2009. In provisorischer Auslegung des Testamentes hielt die Vorinstanz unter anderem fest, die Erblasserin habe ihre Tochter, die Berufungsklägerin, enterbt. Der Ehe- mann der Erblasserin und ihr Nachkomme, E._____, würden zur alleinigen Erb- folge gelangen (act. 7 = act. 11 = act. 13; nachfolgend zitiert als act. 11). 1.2. Mit Eingabe vom 15. Juni 2022 (Datum Poststempel: 17. Juni 2022) erhob die Berufungsklägerin Einsprache gegen das Ausstellen des Erbscheins bei der Kammer (act. 12; vgl. Adresse auf Briefumschlag). 1.3. Die Akten des Testamentseröffnungsverfahrens der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 1 – 9). Das Verfahren ist spruchreif. 2.1. Ist ein Testament eröffnet worden, können die gesetzlichen Erben eine Einsprache erheben, wenn sie mit den eingesetzten Erben nicht einverstanden sind (vgl. Art. 559 Abs. 1 ZGB). Die Einsprache kann durch eine einfache Mittei- lung an das Gericht, welches das Testament eröffnet hat, erfolgen. Die Folge ei- ner Einsprache ist, dass das Gericht einstweilen keinen Erbschein ausstellt (vgl. Art. 559 Abs. 1 ZGB). Die Vorinstanz wies in Dispositiv-Ziffer 2 des angefochte- nen Entscheides darauf hin, dass eine Einsprache durch eine Eingabe an sie er- hoben werden kann (act. 11 S. 4). Das Obergericht ist für die Behandlung einer Einsprache demgegenüber nicht zuständig. 2.2. Mangels Zuständigkeit ist auf die Berufung nicht einzutreten. Die Einspra- che der Berufungsklägerin ist an die dafür zuständige Vorinstanz weiterzuleiten. 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde die Berufungsklägerin an sich für das Berufungsverfahren kostenpflichtig. Umständehalber ist aber auf die Er- hebung von Kosten zu verzichten.
Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Für das Berufungsverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Schriftliche Mitteilung an die Berufungsklägerin sowie an das Bezirksgericht Affoltern unter Beilage des Doppels von act. 12, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als CHF 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
MLaw B. Lakic
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