Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LF220041-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler Beschluss vom 13. Juni 2022 in Sachen
A._____ GmbH, Antragsgegnerin und Berufungsklägerin
betreffend Organisationsmangel
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Zürich vom 6. Mai 2022 (EO220107)
Erwägungen: 1. Die Berufungsklägerin, welche seit dem tt. Oktober 2007 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen ist, hatte vom Steueramt Zürich am eingetrage- nen Rechtsdomizil nicht mehr erreicht werden können (act. 2/2). Zudem war die einzige vertretungsberechtigte Person gemäss Mitteilung der Einwohnerkontrolle B._____ nach Unbekannt verzogen (act. 2/4), weshalb die Vertretung in der Schweiz nicht mehr gegeben war. Nachdem die Berufungsklägerin diese Organi- sationsmängel nicht innert der vom Handelsregisteramt des Kantons Zürich ange- setzten Frist behoben hatte, gelangte dieses mit Eingabe vom 31. März 2022 an das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Zürich (nach- folgend Vorinstanz) und überwies ihm die Angelegenheit in Anwendung von Art. 939 Abs. 2 und Art. 731b Abs. 1 OR sowie Art. 153 Abs. 3 HRegV (act. 1). 2.1 Nach durchgeführtem Verfahren ordnete die Vorinstanz mit Urteil vom 6. Mai 2022 die Auflösung und Liquidation der Berufungsklägerin nach den Vorschriften über den Konkurs an und beauftragte das Konkursamt Altstetten-Zürich mit dem Vollzug. Die Entscheidgebühr setzte sie auf Fr. 1'000.– fest und auferlegte diese der Berufungsklägerin (act. 5 = act. 8). Dieses Urteil wurde der Berufungsklägerin am 13. Mai 2022 zugestellt (act. 6). 2.2 Gegen diesen Entscheid erhob die Berufungsklägerin mit Eingabe vom 25. Mai 2022 (Datum Poststempel: 27. Mai 2022) Berufung (act. 9). Die vorin- stanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1–6). 3.1 Nach Eingang einer Klage oder eines Rechtsmittels prüft das Gericht von Amtes wegen, ob die Prozess- bzw. Rechtsmittelvoraussetzungen erfüllt sind. Dazu gehört u.a. die Einhaltung der gesetzlichen Rechtsmittelfristen. Gegen Ent- scheide im – wie hier – summarischen Verfahren beträgt die Frist für die Einrei- chung der Berufung 10 Tage (Art. 314 ZPO i.V.m. Art. 248 lit. c ZPO). Die Frist gilt dann als gewahrt, wenn die Rechtsmittelschrift am letzten Tag der Frist dem Ge- richt oder der Schweizerischen Post oder einer Schweizerischen diplomatischen bzw. konsularischen Vertretung zuhanden des Gerichts übergeben worden ist (vgl. Art. 143 Abs. 2 ZPO). Bei der Übergabe an die Schweizerische Post ist von
der widerlegbaren Vermutung auszugehen, dass das Datum des Poststempels mit demjenigen der Übergabe übereinstimmt (OFK ZPO-J ENNY/JENNY, 2. Aufl. 2015, Art. 143 N 5 f.). Wird ein Rechtsmittel verspätet eingereicht, ist darauf nicht einzutreten. 3.2 Der Entscheid der Vorinstanz vom 6. Mai 2022 wurde der Berufungsklägerin am 13. Mai 2022 zugestellt (act. 6). Die zehntägige Rechtsmittelfrist endete dem- nach am Montag, dem 23. Mai 2022. Die Berufungsschrift trägt den Poststempel vom 27. Mai 2022 (act. 9) und ist damit verspätet erfolgt. Ausführungen der Beru- fungsklägerin, weshalb die Berufung verspätet erfolgte oder weshalb von einer rechtzeitig erhobenen Berufung auszugehen wäre, finden sich keine. Auf die Be- rufung ist damit nicht einzutreten. 4. Ausgangsgemäss wird die Berufungsklägerin für das zweitinstanzliche Ver- fahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Beim nicht streitigen Organisations- mangelverfahren, das vom Handelsregisteramt gestützt auf Art. 939 OR an das Gericht überwiesen wird, handelt es sich um eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit (vgl. dazu D OMENIG/GÜR, Organisationsmangelverfahren nach Art. 731b und Art. 939 OR, in: AJP 2021, S. 168 ff, S. 172). Daran ändert sich auch im Rechtsmittelverfahren jedenfalls dann nichts, wenn dieses durch die mit dem Organisationsmangel behaftete juristische Person selbst (und nicht etwa durch eine allfällig legitimierte Drittperson) ergriffen wird. Dementsprechend ist die Entscheidgebühr für das vorliegende Berufungsverfahren im Rahmen von § 8 Abs. 4 GebV OG (Fr. 100.– bis maximal Fr. 7'000.–) in Würdigung des Streitwerts, des Zeitaufwandes und der Schwierigkeit des Falles festzusetzen (vgl. § 2 Abs. 1 lit. a, c und d sowie § 8 Abs. 4 i.V.m. § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG). Ausgehend von einem Streitwert in der Höhe von Fr. 20'000.– (entsprechend dem nominellen Grundkapital, vgl. act. 2/1 u. OGer ZH LF200049 vom 11. Dezember 2020, E. IV./2.) sowie unter Berücksichtigung des geringen Zeitaufwandes des Gerich- tes und der geringen Schwierigkeit des Falles erscheint es vorliegend angemes- sen, die zweitinstanzliche Entscheidgebühr auf Fr. 300.– festzusetzen. Eine Um- triebsentschädigung für die Berufungsklägerin entfällt bei diesem Prozessaus- gang von vornherein.
Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung der Berufungsklägerin wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt und der Berufungsklägerin auferlegt. 3. Es wird keine Umtriebsentschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Berufungsklägerin, an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich, an das Konkursamt Altstetten-Zürich und an das Be- treibungsamt Zürich 9 sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Zü- rich, je gegen Empfangsschein, sowie an die Obergerichtskasse. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 20'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw M. Schnarwiler
versandt am: 14. Juni 2022