Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LF220038-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw T. Rumpel Urteil vom 28. Februar 2023 in Sachen
A._____, Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ und / oder Rechtsanwalt MLaw X2._____
gegen
1 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ und / oder Rechtsanwalt Dr. Y2._____ 2, 3 vertreten durch den gesetzlichen Vertreter, G., 4, 5 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1. und / oder Rechtsanwalt MLaw X2._____
betreffend Anordnung des Sicherungsinventars / Siegelung des Nachlasses
im Nachlass von H._____, geboren am tt. Oktober 1932, Staatsangehörig- keit: Ägypten, gestorben am tt.mm.2021, wohnhaft gewesen ... [Adresse], Ägypten,
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes in Erbschaftssachen des Be- zirksgerichtes Zürich vom 28. April 2022 (EN220079)
Erwägungen: I. 1.1. Am tt.mm.2021 verstarb der zuletzt in I., Ägypten, wohnhaft gewese- ne Erblasser H. (act. 3/1-2). Mit Eingabe vom 14. Januar 2022 ersuchte A., ein Bruder des Erblassers und der hiesige Berufungskläger, beim Ein- zelgericht für Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Zürich (fortan Vorinstanz) um Siegelung des sich in Zürich befindlichen Nachlasses und um Aufnahme eines Sicherungsinventars (act. 1). 1.2. Mit Verfügung vom 25. Januar 2022 ordnete die Vorinstanz gestützt auf Art. 89 IPRG i.V.m. Art. 553 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB die Erstellung des Sicherungsin- ventars sowie gestützt auf Art. 89 IPRG i.V.m. Art. 552 ZGB i.V.m. § 128 EG ZGB die Siegelung über den Nachlass des Erblassers an, womit der Notar des Kreises ...-Zürich beauftragt wurde (act. 7). Mit Schreiben vom 13. April 2022 liess der Notar-Stellvertreter der Vorinstanz eine Ausfertigung des Sicherungsinventars zu- kommen (act. 12). Daraus ergeben sich per Todestag vom tt.mm.2021 Aktiven von Fr. 26'947'828.02 in Form zweier von der J. AG (fortan J.) ver- walteter Portfolios mit den Stammnummern 1 und 2. Den Aktiven standen per To- destag Passiven von Fr. 752'765.17 gegenüber. Daraus ergibt sich per Todestag ein Aktivenüberschuss von Fr. 26'195'062.85 (act. 12 S. 5 ff.). Seit dem Tod des Erblassers lauten die erwähnten Bankbeziehungen nicht mehr auf ihn und seine Ehefrau (die Berufungsbeklagte 1) gemeinschaftlich, sondern aufgrund einer sog. Erbenausschlussklausel allein auf den Namen Letzterer (act. 12 A. IV. und B. I. [S. 2 f.]). Die J. geht davon aus, dass die Berufungsbeklagte 1 nun- mehr das alleinige Verfügungsrecht über die zwei Bankbeziehungen innehat (act. 3/12). Neben den zwei Portfolios besass der Erblasser bei der J._____ am ... [Adresse] das Schrankfach Nr. 3. Dessen Öffnung durch den Notar- Stellvertreter ergab jedoch keine weiteren zu inventarisierenden Vermögenswerte. Seit dem Tod des Erblassers lautet auch dieses Schrankfach allein auf den Na- men der Berufungsbeklagten 1 (act. 12 B. I. [S. 3] und S. 11).
1.3. Mit Urteil vom 28. April 2022 nahm die Vorinstanz vom Abschluss des Si- cherungsinventars Vormerk und hob die Siegelung des Nachlasses auf. Entspre- chend entband sie den Notar des Kreises ...-Zürich von seinem Auftrag auf Sie- gelung des Nachlasses sowie Aufnahme des Sicherungsinventars (act. 17 [Ak- tenexemplar] = act. 19; nachfolgend zitiert als act. 17). 2.1. Gegen die Entsiegelung des Nachlasses erhob der Berufungskläger mit Eingabe vom 13. Mai 2022 (überbracht) Berufung mit den folgenden Anträgen (act. 18 S. 2): "1. Es sei Dispositivziff. 2 des Urteils vom 28. April 2022 des Bezirks- gerichts Zürich (Geschäfts-Nr. EN220079-L) aufzuheben und es sei die Siegelung der Erbschaft des Erblassers H., verstor- ben am tt.mm.2021 in I., Ägypten, zuletzt wohnhaft ... [Ad- resse] bis auf Weiteres, mithin bis zur Erbteilung aufrechtzuerhal- ten, insbesondere: a. seien alle Bankkonten und -depots sowie alle weiteren Vermö- genswerte unter den Bankbeziehungen mit Stammnummern Nr.1 und Nr. 2 bei der J._____ AG und/oder bei der J._____ AG (beide mit Sitz ... [Adresse]) zu sperren, und b. sei das Schliessfach Nr. 3 bei der J._____ AG und/oder bei der J._____ AG (beide mit Sitz ... [Adresse]), Filiale ..., zu siegeln. 2. Alles unter Kostenfolge zu Lasten des Nachlasses." In prozessualer Hinsicht ersuchte der Berufungskläger um Erteilung der aufschie- benden Wirkung (act. 18 S. 2). 2.2.1. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-15). Mit Verfügung vom 1. Juni 2022 wurde die aufschiebende Wirkung hinsichtlich der von der J._____ verwalteten Portfolios mit den Stammnummern 1 und 2 einstweilen ge- währt, womit die erwähnten Portfolios vorläufig gesperrt blieben. Im Übrigen (be- treffend das Bankschliessfach) wurde der Antrag auf Erteilung der aufschieben- den Wirkung abgewiesen. Weiter wurde den Berufungsbeklagten 1–3 Frist ange- setzt, um zur aufgeschobenen Entsperrung der vorstehend erwähnten Bankbe- ziehungen Stellung zu nehmen und die Berufung zu beantworten. Zudem wurde dem Berufungskläger Frist angesetzt, um für das Berufungsverfahren einen Kos- tenvorschuss zu leisten; dieser ging fristgerecht ein (act. 21; act. 25). Mit Verfü- gung vom 13. Juni 2022 wurden infolge Versterbens des (bisherigen) Berufungs-
beklagten K._____ dessen gesetzliche Erben als Berufungsbeklagte 4 und 5 ins Rubrum aufgenommen, ihnen die Verfügung vom 1. Juni 2022 zugestellt und ebenfalls Frist zur Stellungnahme betreffend den partiellen Aufschub der Entsie- gelung sowie zur Berufungsantwort angesetzt (act. 26). 2.2.2. Die Berufungsbeklagte 1 erstattete innert Frist die Berufungsantwort, worin sie beantragte, es sei auf die Berufung nicht einzutreten, eventualiter sei diese abzuweisen (act. 22/2; act. 30). Ebenso nahm sie Stellung zur Erteilung der auf- schiebenden Wirkung, deren Abweisung sie beantragte (act. 31; act. 34). Mit Ein- gabe vom 20. Juni 2022 ersuchten die Berufungsbeklagten 4 und 5 darum, als Berufungskläger aufgeführt zu werden, und hielten fest, sich den Anträgen und Ausführungen des Berufungsklägers anzuschliessen (act. 33). Weshalb die Beru- fungsbeklagten 4 und 5 nicht als Kläger aufzunehmen sind, wurde bereits mit Be- schluss vom 4. Oktober 2022 festgehalten (vgl. act. 40 E. I.2). Mit Eingabe vom 28. Juni 2022 teilten die Berufungsbeklagten 2 und 3 eine Zustelladresse mit, wo- hin in der Folge die bereits ergangenen Verfügungen nochmals zugestellt wurden (act. 35-37). Weitere Berufungsantworten oder Stellungnahmen zur aufschieben- den Wirkung als die Genannten erfolgten nicht. Mit Beschluss vom 4. Oktober 2022 wurde der Berufung bezüglich der Entsiegelung der beiden von der J._____ verwalteten Portfolios mit den Stammnummern 1 und 2 die aufschiebende Wir- kung erteilt, womit die erwähnten Portfolios für die Dauer des Berufungsverfah- rens gesperrt blieben. Betreffend die Entsiegelung des Schliessfachs wurde der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung (definitiv) abgewiesen (act. 40). 2.2.3. Mit Verfügung vom 3. Januar 2023 wurde dem Berufungskläger und den Berufungsbeklagten 2–5 die Berufungsantwort der Berufungsbeklagten 1 zuge- stellt und Frist für eine freigestellte Stellungnahme angesetzt (act. 42). Der Beru- fungskläger und die Berufungsbeklagten 4 und 5 reichten fristgerecht eine ge- meinsame Stellungnahme inklusive Beilagen ein (act. 43-49). Es wurden folgen- de, abgeänderte Anträge gestellt (act. 48 S. 3): "1. Es sei Dispositivziff. 2 des Urteils vom 28. April 2022 des Bezirks- gerichts Zürich (Geschäfts-Nr. EN220079-L) aufzuheben und es sei die Siegelung der Erbschaft des Erblassers H., verstor- ben am tt.mm.2021 in I., Ägypten, zuletzt wohnhaft ... [Ad-
resse] bis auf Weiteres, mithin bis zur Erbteilung, d.h. bis zur Aner- kennung und Vollstreckbarkeitserklärung eines rechtskräftigen Ur- teils im mit Klage vom 5. Februar 2023 eingeleiteten ägyptischen Erbteilungsprozesses in der Schweiz, aufrechtzuerhalten, insbe- sondere: seien alle Bankkonten und -depots sowie alle weiteren Vermö- genswerte unter den Bankbeziehungen mit Stammnummern Nr.1 und Nr. 2 bei der J._____ AG und/oder bei der J._____ AG (beide mit Sitz ... [Adresse]) zu sperren. 2. Alles unter Kostenfolge zu Lasten der Berufungsbeklagten 1 (und den Berufungsbeklagten 2 und 3, sofern sie sich den Anträgen der Beru- fungsbeklagten 1 anschliessen)." Das Verfahren erweist sich nunmehr als spruchreif. Die Stellungnahme des Beru- fungsklägers und der Berufungsbeklagten 4 und 5 inklusive Beilagen (act. 48 und 49/1-5) ist den übrigen Berufungsbeklagten mit dem vorliegenden Urteil zur Kenntnisnahme zuzustellen. II. 1. Die erbrechtlichen Sicherungsmassregeln (Art. 551 ff. ZGB) gelten als vor- sorgliche Massnahmen (BGer 5A_517/2018 vom 9. Januar 2019 E. 2.2.). Ange- fochten ist zwar vorliegend nicht ein Entscheid, mit welchem eine vorsorgliche Massnahme angeordnet wurde, sondern einer, mit dem eine solche wieder auf- gehoben wurde. Auch dabei handelt es sich indes um einen Entscheid über vor- sorgliche Massnahmen. In vermögensrechtlichen Streitigkeiten ist eine Berufung gegen erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 1 lit. b i.V.m Abs. 2 ZPO). Vorliegend handelt es sich um eine erbrechtliche und damit vermögensrechtliche Angelegenheit. Ausgehend von einem Aktivenüberschuss der streitgegenständlichen Portfolios gemäss Sicherungsinventar in der Höhe von Fr. 26'195'062.85 ist der Streitwert ohne Weiteres gegeben. 2. Bei vorsorglichen Massnahmen kommt das summarische Verfahren zum Tragen (Art. 248 lit. d ZPO). Die Berufung ist in summarischen Verfahren inner- halb der Rechtsmittelfrist schriftlich, begründet und mit Rechtsmittelanträgen ver-
sehen einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZPO). Mit der Be- rufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). 2.1. Die Berufung wurde rechtzeitig, mit den obgenannten, teilweise geänderten Rechtsmittelanträgen (vgl. obige E. I.2.1 und 2.2.3) und einer Begründung bei der Kammer als zuständige Rechtsmittelinstanz eingereicht (act. 18; act. 9 zur Recht- zeitigkeit; act. 48 S. 3). Ebenso erfolgten neue Tatsachenbehauptungen und es wurden neue Beweismittel eingereicht (vgl. insbes. act. 18 Rz. 6; act. 48 Rz. 3, 8, 12 ff. und 23; act. 49/1-5). 2.2. Den ursprünglich gestellten Berufungsantrag (1.b.) betreffend die Siege- lung des Schliessfach Nr. 3 bei der J._____ zog der Berufungskläger mit Eingabe vom 6. Februar 2023 zurück (vgl. act. 48 S. 3 f.; insbes. Rz. 2). Daher ist das Ver- fahren infolge Rückzugs dieses Berufungsantrags insoweit abzuschreiben (vgl. Art. 242 ZPO; BGE 145 III 153 E. 3.3.2). Der Siegelungsantrag in Bezug auf die beiden Portfolios wurde mit Stellungnahme vom 6. Februar 2023 betreffend die Dauer der Siegelung konkretisiert bzw. mit " d.h. bis zur Anerkennung und Voll- streckbarkeitserklärung eines rechtskräftigen Urteils im mit Klage vom 5. Februar 2023 eingeleiteten ägyptischen Erbteilungsprozesses in der Schweiz" ergänzt (vgl. act. 30 S. 2; act. 48 S. 3 ff., insbes. auch Rz. 3). Diese Ergänzung ist im Sin- ne von Art. 2 ZPO unproblematisch, ergibt sich die Anpassung doch aufgrund der neu eingereichten Erbteilungsklage in Ägypten (vgl. dazu nachstehende E. II.2.4). Ebenso genügt die (ursprüngliche) Berufungsbegründung zur Siegelung der Port- folios – entgegen den Ausführungen der Berufungsbeklagten 1 (act. 30 Rz. 15 ff.) – den formellen Voraussetzungen, womit dem Eintreten auf die Berufung insoweit nichts entgegensteht. Wie noch zu zeigen sein wird, erübrigen sich aufgrund des Verfahrensausgangs Weiterungen zum geänderten Antrag betreffend die Kosten- verteilung.
2.3. Der Berufungskläger führt in seiner Berufung – im Sinne von zulässigen Noven (Art. 317 Abs. 1 ZPO) – neu aus, die von der Berufungsbeklagten 1 in Ägypten anhängig gemachte – und bereits vor Vorinstanz erwähnte (vgl. act. 1 Rz. 10) – Klage betreffend die Erbberechtigung des Berufungsklägers und der Be- rufungsbeklagten 4 und 5 sei inzwischen mit Urteil vom 31. März 2022 anlässlich einer mündlichen Eröffnung abgewiesen worden. Damit sei die Erbenstellung des Berufungsklägers und dessen Bruders (bzw. dessen Erben) bestätigt worden. Die schriftliche Urteilbegründung sei noch ausstehend (act. 18 Rz. 6). Mit Stellung- nahme vom 6. Februar 2023 reicht der Berufungskläger schliesslich die entspre- chende Urteilsbegründung mit englischer Übersetzung ein (act. 49/1). Er führt diesbezüglich aus, die Entwicklungen im hängigen Erbschaftsprozess würden schon etwas länger zurückliegen, seien aber dennoch zu berücksichtigen (act. 48 Rz. 8). Ob die ägyptische Urteilsbegründung gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO recht- zeitig eingereicht wurde oder nicht, kann offen gelassen werden, da diese – wie noch zu zeigen sein wird (vgl. E. III.3.1) – an der Frage der Erbberechtigung für das vorliegende Verfahren nichts ändern würde. 2.4. Weiter führte der Berufungskläger in seiner Stellungnahme vom 6. Februar 2023 neu aus, er habe am 5. Februar 2023 eine Erbteilungsklage in Ägypten an- hängig gemacht und reicht die entsprechende Klage sowie eine Eingangsbestäti- gung dieser Klage ein (act. 48 Rz. 8 und 23; act. 49/4-5). Die genannten, unver- züglich vorgebrachten Tatsache und Beweismittel sind zu berücksichtigen (Art. 317 Abs. 1 ZPO; BGE 142 III 413 E. 2.2.5 f.). III. 1.1. Die Siegelung der Erbschaft wird nach Art. 552 ZGB in den Fällen ange- ordnet, für die das kantonale Recht sie vorsieht. Im Kanton Zürich ordnet gemäss § 128 Abs. 1 EG ZGB das Einzelgericht die Siegelung des Nachlasses an, wenn die Inventaraufnahme zur Sicherung nicht ausreicht. Es prüft eine Siegelung nach dieser Bestimmung insbesondere dann, wenn in Betracht zu ziehen ist, dass ein volljähriger Erbe unter umfassende Beistandschaft zu stellen oder seine Hand- lungsfähigkeit mit Bezug auf die Vermögensverwaltung einzuschränken ist oder ein minderjähriger Erbe unter Vormundschaft zu stellen ist (Abs. 1 lit. a), wenn
Erben oder Vermächtnisnehmer nicht erreichbar oder unbekannten Aufenthalts sind (Abs. 1 lit. b), sowie wenn Ungewissheit über die Erbberechtigten herrscht und ein gerichtlicher Aufruf zur Ermittlung der Erben als nötig erscheint (Abs. 1 lit. c). Ist der Nachlass unbedeutend, wird auf die Siegelung verzichtet (Abs. 2). 1.2. Mit der Siegelung wird der Nachlass vor tatsächlicher Veränderung, wie Wegnahme, Verbergung, Verminderung oder Zerstörung durch Erben oder Dritte, geschützt (PraxKomm Erbrecht-E MMEL, 4. Aufl. 2019, Art. 552 N 1; KUKO ZGB- KÜNZLE, 2. Aufl. 2018, Art. 552 N 3). In der Regel dient die Siegelung der nachfol- genden Erstellung eines Sicherungsinventars (BSK ZGB II-K ARRER/VOGT/LEU, 6. Aufl. 2019, Art. 552 N 1 und 9; PraxKomm Erbrecht-EMMEL, a.a.O., Art. 552 N 3; CHK-V ÖLK, 3. Aufl. 2016, Art. 552 N 4). Sie kann aber unter Umständen auch danach noch notwendig erscheinen (B REITSCHMID, Vorsorgliche Massnahmen im Erbrecht: Art. 551–559 ZGB [Sicherungsmassregeln] und weitere Implikationen, successio 2009, S. 102; vgl. auch PraxKomm Erbrecht-EMMEL, a.a.O., Art. 552 N 3; KUKO ZGB-K ÜNZLE, a.a.O., Art. 552 N 6; WOLF/HRUBESCH-MILLAUER, Schweizerisches Erbrecht, SjL 2020, S. 364 ff., Rz. 1351; a.M. BSK ZGB II- KARRER/VOGT/LEU , a.a.O., Art. 552 N 7, sowie CHK-VÖLK, a.a.O., Art. 552 N 1, wonach die Siegelung nach Erstellung des Sicherungsinventars ausgeschlossen sein dürfte). Richtigerweise schliesst denn auch der Wortlaut von § 128 EG ZGB eine Siegelung nach der Inventarisierung keineswegs aus. Eine Siegelung (oder eine sie ersetzende Massnahme), die erst nach Aufnahme des Sicherungsinven- tars angeordnet wird, bedarf einer Gefährdung von Erbschaftswerten, die durch das (Sicherungs-)Inventar nicht gebannt ist (PraxKomm Erbrecht-E MMEL, a.a.O., Art. 552 N 3). 2.1. Die Vorinstanz hob die Siegelung des Nachlasses mit der Begründung wieder auf, dass mit Erstellung des Sicherungsinventars der Grund, der seiner- seits zur Anordnung dieser erbgangsichernden Massnahmen geführt habe, weg- gefallen sei. Aus dem erstellten Sicherungsinventar gehe nun hervor, welche Vermögenswerte sich im Nachlass befänden, sodass faktische Veränderungen nachträglich anhand des Inventars kontrolliert werden könnten. Weitere Siche- rungsmassnahmen seien nicht angezeigt (act. 17 E. III ).
2.2. Der Berufungskläger hält die Aufrechterhaltung der Siegelung indes nach wie vor für notwendig um zu verhindern, dass die Berufungsbeklagte 1 die zum Nachlass gehörenden Vermögenswerte in der Höhe von über USD 26'000'000.– von der J._____ abziehen und ins Ausland verschaffen könnte, womit es den üb- rigen Erben erschwert oder gar verunmöglicht würde, die Vermögenswerte aus- findig zu machen und wieder zum Nachlass zu ziehen. Gemäss ägyptischem Recht seien er (der Berufungskläger) als Bruder des Erblassers und die Erben seines mittlerweile verstorbenen Bruders gesetzliche Erben des Erblassers, was auch das Familiengericht in I._____ zwischenzeitlich an der mündlichen Urteilser- öffnung bestätigt habe. Die Siegelung bzw. Kontosperre sei insbesondere not- wendig, da nach Ansicht der J._____ aufgrund der Erbenausschlussklausel das Gesamthandprinzip keine Anwendung finde und die Berufungsbeklagte 1 bei Auf- hebung der Siegelung frei über das Vermögen verfügen könnte. Es bringe dem Berufungskläger und den übrigen Erben nichts, wenn sie anhand des Inventars nachvollziehen könnten, welche Vermögenswerte eigentlich zum Nachlass gehö- ren würden, diese aber nicht mehr – oder nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand – wieder erhältlich zu machen wären. Die Siegelung diene denn auch dazu, solche faktischen Veränderungen zu verhindern, weshalb es die geeignete und notwendige Massnahme sei, um bei Konten mit Erbenausschlussklauseln Vermögensabflüsse zu verhindern. Für den (bestrittenen) Fall der Gültigkeit der Erbenausschlussklausel könnten die übrigen Erben auch keine Ansprüche mehr gegen die J._____ geltend machen (act. 18 Rz 5 f. und 15 ff.). Die Berufungsbe- klagten 4 und 5 schlossen sich den Anträgen und der Begründung des Beru- fungsklägers an (act. 33, vgl. auch act. 48 Rz. 2). 2.3. Die Berufungsbeklagte 1 stellt sich hingegen zusammengefasst auf den Standpunkt, die Berufung sei – sofern darauf einzutreten sei – abzuweisen und der vorinstanzliche Entscheid sei zu bestätigen, da die Vermögenswerte gemäss den beiden Portfolios sowie dem Schliessfach aufgrund der Erbenausschluss- klausel einerseits kein Nachlassvermögen darstellen würden, zumal die Siegelung auch mangels Alleineigentums sowie mangels alleinigen Gewahrsams des Erb- lassers an den Vermögenswerten (zu Lebzeiten) nicht möglich wäre. Andererseits seien der Berufungskläger und der Berufungsbeklagte 4 (mithin mittlerweile die
Berufungsbeklagten 4 und 5 als Erben des dannzumal aufgeführten Berufungs- beklagten 4) nicht erbberechtigt und hätten daher keinerlei Ansprüche am Nach- lass des Erblassers. Im Übrigen bestehe mit Erstellung des Inventars gar kein weiterer Sicherungsbedarf, eine weitere Siegelung sei nicht verhältnismässig und der Zweck der Siegelung spreche gegen deren Aufrechterhaltung (act. 30 Rz. 3 f. und 30 ff.). 3.1. Vorab stellt sich die Frage, ob der Berufungskläger betreffend die (Fortfüh- rung der) Siegelung anspruchsberechtigt ist. Die Siegelung kann von einem Er- ben, dessen Begriff in diesem Zusammenhang weit zu fassen ist, verlangt werden (BSK ZGB II-K ARRER/VOGT/LEU, a.a.O., Art. 552 N 7). Entsprechend kann auch ein einziger Erbe bei Aufhebung der Siegelung deren Fortführung verlangen. 3.1.1. Der Berufungskläger reichte mit der Gesuchstellung vor Vorinstanz eine Erbbescheinigung der ägyptischen Behörden ein, wonach sowohl die Berufungs- beklagte 1 als Ehefrau/Witwe und die Berufungsbeklagten 2 und 3 als Nachkom- men der vorverstorbenen Tochter mit je fixen Erbquoten sowie der Berufungsklä- ger und die Berufungsbeklagten 4 und 5 als Brüder des Erblassers (bzw. deren Erben) Erben sein sollen (act. 1 Rz. 1 und act. 3/5). In der Berufung führte der Be- rufungskläger – im Sinne von zulässigen Noven (Art. 317 Abs. 1 ZPO) – neu aus, das zuständige Familiengericht in I._____ habe – auf Klage der Berufungsbeklag- ten 1 – die Erbenstellung des Berufungsklägers und dessen Bruders (bzw. des- sen Erben) anlässlich einer mündlichen Urteilseröffnung inzwischen bestätigt (act. 18 Rz. 6). Die Berufungsbeklagte 1 bestreitet die Erbberechtigung des Beru- fungsklägers und der Berufungsbeklagten 4 und 5, da aufgrund der Zugehörigkeit des Erblassers zur ethnisch-religiösen Gruppe der L._____ in Ägypten die "M._____" zur Anwendung kämen, wonach die Brüder der Erblassers neben der Witwe und den Nachkommen analog zum schweizerischen Erbrecht nicht erbbe- rechtigt seien (act. 30 Rz. 48 ff.). Der Erbschein sei unrichtigerweise unter An- wendung des muslimischen Erbrechts ergangen, weshalb sie in Ägypten ein Ver- fahren um Feststellung der Erbanteile eingeleitet habe (act. 30 Rz. 54 ff. ). Zum Stand des Verfahrens vor den ägyptischen Gerichten äussert sich die Berufungs-
beklagte 1 nur insoweit, als dass sie den entsprechenden Vortrag des Berufungs- klägers (act. 18 Rz. 6) bestreitet (act. 30 Rz. 85). 3.1.2. Grundsätzlich ist der Begriff der Erben, die die Siegelung verlangen kön- nen, – wie oben erwähnt (E. III.3.1) – weit zu fassen, wobei unter anderem auch der bestrittene Erbe darunter fällt (BSK ZGB II- KARRER/VOGT/LEU, a.a.O., Art. 552 N 7 i.V.m. Art. 553 N 7). Der Berufungskläger ist entsprechend dem soeben Aus- geführten (vgl. E. III.3.1.1) als bestrittener Erbe anzusehen. Hinzu kommt, dass gemäss dem bei den Akten liegenden ägyptischen Erbschein von der Erbberech- tigung des Berufungskläger und der Berufungsbeklagten 4 und 5 als Brüder des Erblassers (bzw. deren Erben) auszugehen ist . Betreffend das diesbezüglich er- wähnte Verfahren in Ägypten ist festzuhalten, dass der Berufungskläger ausführt, die Klage sei am 31. März 2022 abgewiesen worden und seine Erbberechtigung sei bestätigt worden (act. 18 Rz. 6). Die Berufungsbeklagte 1 bestreitet dies sehr pauschal, wenn sie die Berufungsziffer 6 als Ganzes bestreitet, nicht aber die be- hauptete Klageabweisung und die Bestätigung der Erbenstellung im Einzelnen (vgl. act. 30 Rz. 85). 3.1.3. Da die Frage der Erbberechtigung bzw. der Erbfolge die Rechtsanwendung betrifft, welche von Amtes wegen zu erfolgen hat, ist sodann das ägyptische Recht heranzuziehen, um die Argumente der Berufungsbeklagten 1 hinsichtlich des ... Rechts [der L.] und des damit geltend gemachten Ausschlusses des Berufungsklägers (und der Berufungsbeklagten 4 und 5) vom Kreis der Erben – soweit es für das vorliegende Verfahren notwendig ist – zu beurteilen. Gemäss Art. 91 Abs. 1 IPRG untersteht der Nachlass mit letztem Wohnsitz im Ausland dem Recht, auf welches das Kollisionsrecht des Wohnsitzstaates verweist. Wie erwähnt hatte der ägyptische Erblasser letzten Wohnsitz in I.. Dass ägyptische Kollisionsrecht folgt hinsichtlich des Erbrechts dem Prinzip der Nachlasseinheit, wobei das für die Erbfolge etc. anwendbare Recht durch die Staatsangehörigkeit des Erblassers bestimmt wird (F ERID/FIRSCHIG/HAUSMANN, In- ternationales Erbrecht, Bd. I, 122. Ergänzungslieferung Sept. 2022, Ägypten N 10). Folglich ist ägyptisches Recht anwendbar.
Entgegen den Ausführungen der Berufungsbeklagten 1 geht aus dem ägyptischen Recht sodann hervor, dass es – anders als im Ehe- und Familien- recht – im ägyptischen Erbrecht keine religiöse Rechtsspaltung gibt, was bedeu- tet, dass unter anderem das Recht über die Erbfolge, weitestgehend orientiert am muslimischen Recht, nationales Recht ist und für alle Ägypter aller Konfessionen gleich ist. Die Religionszugehörigkeit spielt insoweit eine Rolle, als dass von ei- nem Erblasser nur erben kann, wer derselben Religion angehört wie es der Erb- lasser tat. Gemäss der von der ägyptischen Rechtsprechung geteilten überwie- genden Auffassung ist gar die Regelung, wonach bei Einigkeit der Erben eines nichtmuslimischen Erblassers sich die Erbfolge nach dem Recht des Erblassers richtet, gestützt auf das 1948 erlassene ägyptische ZGB nicht mehr zulässig (F E- RID /FIRSCHIG/HAUSMANN, a.a.O., Ägypten N 1, 3 und 44). Nach ägyptischem Erbrecht sind als (Primär-)Erben niemals ausgeschlos- sen der Sohn als agnatischer (= männlicher, "durch einen Mann vermittelter") Er- be sowie der Vater, die Mutter, die Tochter, der Ehemann und die Ehefrau des Erblassers je als koranische Erben (= Quotenerben). Die Geschwister des Erb- lassers gehören zu den Sekundärerben, die grundsätzlich ausgeschlossen sind, wenn ein männlicher verwandtschaftlicher Primär- oder Ersatzerbe besteht. An die Stelle von Vater, Mutter und Tochter treten bei deren Fehlen als Ersatzerben der Grossvater, die Grossmutter bzw. die nächst entfernte agnatische Deszen- dentin. Männliche Verwandte, die durch eine oder mehrere Frauen mit dem Erb- lasser verwandt sind, sind (nichtkoranische) nichtagnatische Erben (F E- RID /FIR SCHIG/HAUSMANN, a.a.O., Ägypten N 47 f. und 72). In der vorliegend be- kannten Familienkonstellation des Erblassers bedeutet dies, dass mit der Ehefrau (Berufungsbeklagte 1) und den Enkeln als Nachkommen der vorverstorbenen Tochter des Erblassers (Berufungsbeklagte 2 und 3) keine männlichen Primär- oder Ersatzerben vorhanden sind, die die Erbberechtigung der Geschwister des Erblassers (Berufungskläger 1) bzw. deren Nachkommen (Berufungsbeklagte 4 und 5) als Sekundärerben ausschliessen würden. 3.1.4. Zusammenfassend erscheint die – bestrittene – Erbberechtigung des Beru- fungsklägers (und der Berufungsbeklagten 4 und 5) nicht als ausgeschlossen, viel
mehr ist im Rahmen des vorliegenden Summarverfahrens unter Einbezug des ägyptischen Erbrechts und den Ausführungen zum Verfahren in Ägypten im heu- tigen Zeitpunkt von der Richtigkeit des Erbscheins auszugehen. Eine Anspruchs- berechtigung ist damit genügend glaubhaft gemacht. 3.2. Im Weiteren ist zu prüfen, ob die Notwendigkeit der Siegelung der beiden Portfolios nach erstelltem Sicherungsinventar gegeben bzw. glaubhaft gemacht ist. 3.2.1. Der Berufungskläger führt zur Notwendigkeit der (Fortführung der) Siege- lung im Wesentlichen aus, es bestehe ansonsten die Gefahr, dass die Berufungs- beklagte 1 die zum Nachlass gehörenden Vermögenswerte ins Ausland abziehen könnte und es den übrigen Erben in der Folge erschwert oder gar verunmöglicht würde, die ins Ausland verbrachten Vermögenswerte wieder ausfindig zu ma- chen, geschweige denn wieder zum Nachlass zu ziehen. Für den (bestrittenen) Fall der Gültigkeit der Erbenausschlussklausel könnten die übrigen Erben auch keine Ansprüche mehr gegen die J._____ geltend machen. Es bringe dem Beru- fungskläger und den übrigen Erben nichts, wenn sie anhand des Inventars nach- vollziehen können, welche Vermögenswerte eigentlich zum Nachlass gehören würden, diese aber nicht oder nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand wie- der erhältlich zu machen wären (act. 16 f. und 20 ff.). 3.2.2. Gestützt auf die übereinstimmenden Ausführungen der Parteien und die Ansicht der J._____ ist davon auszugehen, dass die Berufungsbeklagte 1, die un- ter anderem die Erbberechtigung des Berufungsklägers und der Berufungsbeklag- ten 4 und 5 und die Nachlasszugehörigkeit dieser Portfolios bestreitet, bei Entsie- gelung der Portfolios aufgrund der alleinigen Verfügungsberechtigung umgehend über die Vermögenswerte verfügen könnte (vgl. act. 18 Rz. 7; act. 30 Rz. 23 und 32 ff.; act. 3/12). Die vom Berufungskläger erwähnte Gefahr der allfälligen Weg- schaffung bzw. Überweisung der Vermögenswerte bestünde damit grundsätzlich. Alleine aufgrund dieser Verfügungsmöglichkeit und des vorhandenen Auslandbe- zugs kann jedoch nicht bereits auf die Notwendigkeit der Siegelung geschlossen werden.
3.2.3. Mangels Ausführungen bleibt insbesondere unklar, ob die Erbteile des Be- rufungsklägers (und der Berufungsbeklagten 4 und 5) bei einer allfälligen Weg- schaffung der Vermögenswerte durch die Berufungsbeklagte 1 (ins Ausland) in Anbetracht des (vorliegend ebenfalls nicht bekannten) Gesamtnachlasses über- haupt tangiert wären. Ebenfalls bleibt mangels Ausführungen unklar, inwiefern ei- ne allfällige Rückforderung der Vermögenswerte von der Berufungsbeklagten 1 in Anbetracht ihrer persönlichen wirtschaftlichen Situation Schwierigkeiten bereiten könnte, sofern diese weggeschafft würden und bei der Erbteilung überhaupt tat- sächlich und nicht nur wertmässig hinzuzuziehen wären. Ferner wurde auch nicht geltend gemacht, die Berufungsbeklagte 1 hätte je schon einmal Anstalten getrof- fen, die entsprechenden Vermögenswerte wegschaffen zu wollen und es bestün- de daher diesbezüglich eine konkrete Gefahr. Alleine gestützt auf den (doch beträchtlichen) inventarisierten Wert der Portfolios und die pauschalen Behauptungen bzw. Befürchtungen des Berufungs- klägers zur möglichen Wegschaffung der Vermögenswerte ist jedenfalls nicht be- reits auf eine Gefährdung der Vermögenswerte zu schliessen, die eine Siegelung der Portfolios nach erfolgtem Sicherungsinventar notwendig machen würde. 3.2.4. Weitere Gründe, die für die Notwendigkeit der weiterhin bestehenden Sie- gelung und damit gegen die vorinstanzliche Aufhebung der Siegelung sprechen würden, sind der knappen Berufungsbegründung des Berufungsklägers nicht zu entnehmen. 3.2.5. Anzumerken ist ferner, dass es sich bei den Vermögenswerten – wie unter anderem von der Berufungsbeklagten 1 erwähnt (act. 34 Rz. 29 ff.) – um zu be- wirtschaftende Portfolios handelt. Würde die Siegelung weiterhin aufrechterhalten, bestünde allenfalls – auch nach Einreichung der Erbteilungsklage in Ägypten – nochmals über eine längere Zeit keine Möglichkeit, die Portfolios zu bewirtschaf- ten. Dies könnte durchaus Wertverluste mit sich bringen, was – im Umfang der Nachlasszugehörigkeit der Portfolios – sowohl die Interessen aller Erben betrifft als auch im Sinne der Nachteilsabwägung im vorliegenden Verfahren für die Ent- siegelung sprechen würde.
3.2.6. Insgesamt ist die Notwendigkeit (der Fortführung) der Siegelung der beiden Portfolios mangels Glaubhaftmachung einer Gefährdung der Vermögenswerte, die durch das Sicherungsinventar nicht schon gebannt wäre, zu verneinen. Die Berufung ist abzuweisen. Weiterungen erübrigen sich damit, weshalb insbesonde- re auf die – von der Berufungsbeklagten 1 bestrittene (vgl. act. 30 Rz. 31 ff. ) – Nachlasszugehörigkeit der Vermögenswerte nicht einzugehen ist . IV. 1. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten für das Berufungsverfahren dem Berufungskläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 2.1. § 8 Abs. 3 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG) betreffend nicht streitige Erbschaftsangelegenheiten gilt nach der Praxis der Kammer nur für das erstinstanzliche Verfahren. Vor zweiter Instanz richtet sich die Gerichtsgebühr daher – unter Berücksichtigung des Zeitaufwands des Gerichts und der Schwierigkeit des Falls – nach dem Streitwert (§ 4 GebV OG). Praxisgemäss ist in solchen Verfahren der Reduktionsspielraum gemäss § 4 Abs. 2 und § 8 Abs. 1 GebV OG grosszügig anzuwenden, insbesondere bei verhältnismässig geringem Aufwand (vgl. dazu z.B. OGer ZH LF140016 vom 31. März 2014). 2.2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist ausgehend von einem Streitwert der bekannten Nachlassaktiven in der Schweiz von Fr. 26'195'062.85 (vgl. act. 12 S. 5 ff.) und einer Grundgebühr gemäss § 4 Abs. 1 GebV OG von Fr. 201'700.– in Anwendung von §§ 4 Abs. 2, 8 Abs. 1 sowie 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 30'000.– festzusetzen. Für die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens ist der geleistete Kostenvorschuss heranzuziehen. 3.1. Im Weiteren ist der Berufungskläger zu verpflichten, der Berufungsbeklag- ten 1 eine Parteientschädigung zu bezahlen. Auszugehen ist von einem Streitwert von Fr. 26'195'062.85. Gestützt auf §§ 4 Abs. 1 und 2, 2 Abs. 1 lit. a und c-e so- wie Abs. 2, 9, 11 Abs. 1 und 13 Abs. 1 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV), d.h. insbesondere unter Berücksichtigung
der Verantwortung und des (Verhältnisses zwischen Streitwert und des) notwen- digen Zeitaufwands der Vertretung sowie aufgrund der Schwierigkeit des Falls, ist eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 40'000.– (inkl. 7.7% MwSt.) festzu- setzen. 3.2. Den weiteren Berufungsbeklagten ist mangels Geltendmachung zu ent- schädigender Umtriebe (Berufungsbeklagte 2 und 3) sowie aufgrund Anschlies- sung an die Berufungsanträge des Berufungsklägers (Berufungsbeklagte 4 und 5) keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Das Verfahren wird betreffend den Berufungsantrag 1.b. (Siegelung des Bankschliessfachs Nr. 3) abgeschrieben. 2. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 30'000.– festgesetzt und dem Berufungskläger auferlegt. Für die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens wird der vom Berufungs- kläger geleistete Vorschuss herangezogen. 4. Der Berufungskläger wird verpflichtet, der Berufungsbeklagten 1 eine Par- teientschädigung von Fr. 40'000.– (inkl. 7.7% MwSt.) zu zahlen. 5. Im Übrigen werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagten 1–3 unter Beilage einer Kopie von act. 48, sowie an das Einzelgericht Erbschaftssa- chen des Bezirksgerichtes Zürich, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw T. Rumpel
versandt am: