Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LF220036-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschrei- ber lic. iur. D. Siegwart Beschluss vom 2. Juni 2022 in Sachen
A._____, Berufungskläger
gegen
betreffend Testamentseröffnung
im Nachlass von F., geboren tt. April 1929, von G., gestorben tt. mm. 2021, wohnhaft gewesen in H._____,
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 12. April 2022 (EL210425)
Erwägungen: 1. Am tt. mm. 2021 verstarb F., geb. I., mit letztem Wohnsitz in H._____ (act. 2). Mit Eingabe vom 30. Dezember 2021 reichte deren Sohn B._____ zwei Testamente vom 2. Mai 2020 und 4. November 2021 beim Einzel- gericht des Bezirksgerichts Bülach (fortan Vorinstanz) ein (act. 1; act. 3 und 4). Mit Urteil betreffend Testamentseröffnung vom 12. April 2022 erwog die Vo- rinstanz, dass die Erblasserin als gesetzliche Erben ihre drei Söhne B., C. und D._____ (gesetzliche Erben 1–3) hinterlasse, wobei sie in den bei- den Testamenten ihren Sohn B._____ (gesetzlicher Erbe 1) jeweils als Alleiner- ben eingesetzt und zudem im Testament vom 2. Mai 2020 ihren Sohn C._____ (gesetzlicher Erbe 2) enterbt habe, sodass dessen Pflichtteil an seine Nachkom- men A._____ und E._____ (gesetzliche Erben 4 und 5) falle. Die Vorinstanz er- kannte sodann (unter anderem), dass den Beteiligten je eine Fotokopie der Tes- tamente zugestellt und dem gesetzlichen Erben 1 (als eingesetztem Alleinerben) auf schriftliches Verlangen hin ein Erbschein ausgestellt werde, sofern seine Be- rechtigung nicht innert eines Monats ab Zustellung des Urteils von einem gesetz- lichen Erben oder einem aus einer früheren Verfügung Bedachten durch schriftli- che Eingabe an sie selbst bestritten werde. Als Rechtsmittel gegen ihr Urteil be- lehrte die Vorinstanz eine an die Kammer innert einer Frist von zehn Tagen zu richtende Berufung, wobei sie darauf hinwies, dass eine Anfechtung der Testa- mente nicht durch Berufung gegen ihr Urteil, sondern innert gesetzlicher Frist durch Einleitung einer Klage beim Friedensrichteramt am letzten Wohnsitz der Erblasserin zu geschehen habe (act. 8 = act. 11 [Aktenexemplar] = act. 13; nach- folgend zitiert als act. 11). Mit Eingabe vom 10. Mai 2022 (Datum Poststempel) erhob A._____ (Sohn des enterbten C._____) bei der Kammer Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil (act. 12; fortan bezeichnet als Berufungskläger). Die vorinstanzlichen Akten (act. 1–9) wurden daraufhin beigezogen. Auf die Einholung einer Berufungsant- wort kann verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
zu gelten hat. Diese Auslegung hat aber immer nur provisorischen Charakter; für das materielle Recht ist sie unpräjudiziell und hat keine materiell-rechtliche Wir- kung (K ARRER/VOGT/LEU, a.a.O., Art. 557 N 11). Über die formelle und materielle Rechtsgültigkeit eines Testamentes und die definitive Ordnung der materiellen Rechtsverhältnisse befindet das Eröffnungsgericht somit nicht; dies bleibt im Streitfall dem anzurufenden ordentlichen Zivilgericht vorbehalten (ZR 77/1978 Nr. 131, ZR 82/1983 Nr. 66 und ZR 84/1985 Nr. 90, je mit weiteren Hinweisen). Da im Testamentseröffnungsverfahren somit grundsätzlich über kein materielles Recht entschieden wird und das Urteil dem ordentlichen Gericht vorbehalten bleibt (K ARRER/VOGT/LEU, a.a.O., Vor Art. 551-559 N 10), prüft die Kammer nach ständiger Praxis im Rechtsmittelverfahren auch lediglich, ob das Einzelgericht bei der Testamentseröffnung in diesem beschränkten Rahmen zutreffend vorgegan- gen ist (siehe etwa OGer ZH LF160054 vom 29. September 2016, E. 2). 4. Die Rechtsmitteleingabe des Berufungsklägers (act. 12) trägt die Überschrift "Berufung: Einsprache Ausstellung Erbschein". Der Berufungskläger führt darin folgendes aus: " Mit Urteil vom 12. April 2022 (Testamentseröffnung) wurde mir geurteilt, dass dem Erben 1 (B.) einen Erbschein ausgestellt werden soll. Mit diesem Schreiben lege ich, unter Einhaltung aller Fristen, Berufung betreffend Ausstellung des Erbscheins an Herrn B. ein. Ich bestreite, dass der Erbe 1 Alleinerbe ist. Das Testament entspricht nicht dem Gesetz und kann deshalb angefochten werden, was ich mir vorbehalte. Eine Erbschaftsverwaltung ist nicht zu bestellen." Mit der erwähnten Überschrift und diesen Vorbringen wendet sich der Berufungs- kläger gerade nicht gegen die vorinstanzliche Auslegung der Testamente, wonach der gesetzliche Erbe 1 Alleinerbe sei, sondern ausschliesslich gegen die Ausstel- lung des Erbscheins an den gesetzlichen Erben 1 (zugleich Berufungsbeklag- ter 1). Seine Aussage, er bestreite die Stellung des gesetzlichen Erben 1 als Al- leinerbe, steht mit der Anmerkung im Zusammenhang, dass das Testament nicht dem Gesetz entspreche und er sich deshalb eine Anfechtung vorbehalte. Damit bringt der Berufungskläger aber keine Rügen vor, für deren Beurteilung die Kam- mer im Rahmen einer gegen die Testamentseröffnung erhobenen Berufung sach-
lich zuständig wäre. Auf die Berufung ist folglich nicht einzutreten (Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b ZPO). 5. Da es sich bei der Berufung des Berufungsklägers sinngemäss bzw. von ih- rem Inhalt her um eine Einsprache gegen die Ausstellung des Erbscheins handelt und die Kammer für die Entgegennahme der Einsprache nicht zuständig ist, ist der Vorinstanz praxisgemäss das Doppel der Berufungsschrift zur Entgegennah- me als Einsprache im Sinne von Art. 559 ZGB zu überweisen (vgl. OGer ZH LF150037 vom 31. Juli 2015, E. 2.4.). 6. Ausgangsgemäss würde der Berufungskläger für das zweitinstanzliche Ver- fahren an sich kostenpflichtig werden (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Umständehalber ist auf die Erhebung von Gerichtskosten für dieses aber zu verzichten. Parteient- schädigungen sind für das Berufungsverfahren keine zuzusprechen: dem Beru- fungskläger nicht, weil er unterliegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO), und den Berufungsbe- klagten nicht, weil ihnen keine entschädigungspflichtigen Aufwendungen entstan- den sind (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Der Vorinstanz wird das Doppel der Berufungsschrift zur Entgegennahme als Einsprache im Sinne von Art. 559 ZGB überwiesen. 3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (an die Berufungsbeklagten unter Bei- lage einer Kopie von act. 12; an den Berufungsbeklagten 2 per Rechtshil- feersuchen) sowie an die Vorinstanz unter Beilage des Doppels von act. 12 und der erstinstanzlichen Akten, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 34'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. D. Siegwart
versandt am: 2. Juni 2022