Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LF220035-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichts- schreiber MLaw B. Lakic Beschluss vom 4. Mai 2022 in Sachen
A._____, Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin,
gegen
B._____ AG, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. B._____,
betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen / Ausweisung
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksgerichtes Zü- rich vom 4. April 2022 (ER220030)
Erwägungen: 1.1. Mit Mietvertrag vom 19./22. Juli 2019 mietete die Gesuchsgegnerin von der Gesuchstellerin eine 3-Zimmer-Wohnung an der C._____-strasse ..., ... Zü- rich (act. 4/1). Mit Eingabe vom 11. Februar 2022 (Datum Poststempel) gelangte die Gesuchstellerin an die Vorinstanz und stellte gestützt auf Art. 257 ZPO (Rechtsschutz in klaren Fällen) ein Ausweisungsbegehren (act. 1). Daraufhin wurde der Gesuchsgegnerin mit Verfügung vom 14. Februar 2022 Frist zur Stel- lungnahme und der Gesuchstellerin gleichzeitig Frist zur Leistung eines Kosten- vorschusses angesetzt (act. 5). Der Kostenvorschuss ging am 23. Februar 2022 ein (act. 9). Mit Eingabe vom 7. März 2022 (Datum Poststempel: 8. März 2022) nahm die Gesuchsgegnerin zum Ausweisungsbegehren Stellung (act. 10). Mit Ur- teil vom 4. April 2022 hiess die Vorinstanz das Ausweisungsbegehren gut. Zu- gleich wurde das Stadtammannamt Zürich ... angewiesen, den Ausweisungsbe- fehl auf Verlangen der Gesuchstellerin zu vollstrecken (act. 11 = act. 15). 1.2. Mit (nicht unterzeichneter) Eingabe vom 30. April 2022 (Datum Poststem- pel) erhob die Gesuchsgegnerin Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil (act. 16). 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. act. 1 – 13). Das Ver- fahren ist spruchreif. Auf die Ausführungen der Gesuchsgegnerin ist nur insoweit einzugehen, als sie für den Berufungsentscheid relevant sind. 2.1. Im Berufungsverfahren können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufung ist innerhalb der Rechtsmittelfrist schriftlich, begrün- det und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen (Art. 311 ZPO). Die Be- rufungsfrist beträgt in summarischen Verfahren – wie dem vorliegenden (vgl. Art. 248 lit. b ZPO) – zehn Tage ab Zustellung des begründeten Entscheids (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 311 Abs. 1 ZPO). 2.2. Der Gesuchsgegnerin wurde der vorinstanzliche Entscheid am 16. April 2022 zugestellt (act. 12b). Die Frist zur Einreichung der Berufung begann folglich
am 17. April 2022 zu laufen (Art. 142 Abs. 1 ZPO). Der Fristenstillstand über Ostern gilt für das summarische Verfahren nicht (Art. Art. 142 Abs. 2 lit. b ZPO). Darauf hat die Vorinstanz in ihrem Urteil hingewiesen, was notwendiges Erforder- nis für den ausnahmsweisen Fristenlauf während der Gerichtsferien ist (vgl. act. 15 Dispositiv-Ziffer 6; Art. 145 Abs. 3 ZPO). Folglich lief die 10-tägige Beru- fungsfrist am 26. April 2022 ab. 2.3. Damit eine Frist eingehalten ist, müssen Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizeri- schen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben werden (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Die Berufungsschrift wurde am 30. April 2022 der Schweizerischen Post übergeben (act. 17). Entsprechend er- weist sich die Berufung als verspätet, weshalb auf diese nicht einzutreten ist. 3. Unter diesen Umständen ist darauf zu verzichten, der Gesuchsgegnerin eine Nachfrist i.S.v. Art. 132 Abs. 1 ZPO anzusetzen, um ihre Eingabe mit einer Unterschrift zu versehen. 4. Umständehalber ist auf die Erhebung von Kosten zu verzichten. Partei- entschädigungen sind nicht zuzusprechen; der Gesuchsgegnerin nicht, da sie un- terliegt, der Gesuchstellerin nicht, weil sie sich im Rechtsmittelverfahren nicht äussern musste und ihr daher keine Umtriebe entstanden sind. Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Für das Berufungsverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
i.V. Die Gerichtsschreiberin:
MLaw S. Ursprung
versandt am: 5. Mai 2022