Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LF220024-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi Beschluss vom 30. März 2022 in Sachen
A._____, Berufungskläger,
betreffend Erbausschlagung / Protokollierung / Erbenfeststellung
im Nachlass von B., geboren am tt. Januar 1929, von C. bei D._____ BE, gestorben am tt.mm.2020, wohnhaft gewesen E._____ [Strasse] ..., ... Zürich,
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes in Erbschaftssachen des Be- zirksgerichtes Zürich vom 14. Februar 2022 (EN211086)
Erwägungen: 1. Sachverhalt / Prozessgeschichte 1.1 Am tt.mm.2020 verstarb B._____ (nachfolgend: Erblasser). Der Berufungs- kläger ist einer der Enkel des Erblassers (vgl. act. 13 E. III.). 1.2 Mit Urteil vom 16. Februar 2021 erging ein Testamenteröffnungsurteil (Ge- schäfts-Nr. EL201089) des Einzelgerichts in Erbschaftssachen des Bezirksge- richts Zürich (nachfolgend: Vorinstanz). Am 8. Oktober 2021 erging ein Urteil der Vorinstanz betreffend Nachberufung (Geschäfts-Nr. EN210954) (vgl. act. 13 E. I.). 1.3 Mit Erklärungen von Oktober und Dezember 2021 schlugen mehrere Erben das Erbe des Erblassers aus (vgl. act. 13 E. II.). 1.4 Mit Urteil vom 14. Februar 2022 (act. 13 [Aktenexemplar]) entschied die Vor- instanz was folgt: 1. Die Ausschlagungserklärungen der vorgenannten Erben (Ziff. II) werden zu Protokoll genommen. 2. Es wird festgestellt, dass die Ehefrau F._____ (Ziff. III.A) sowie die Enkel G._____ (Ziff. III/B/1), H._____ (Ziff. II/B/2) und A._____ (Ziff. III/B/3) zur Erb- folge gelangen. 3. In Abänderung von Dispositiv Ziff. 2 des Urteils vom 16. Februar 2021 (EL201089) und Dispositiv Ziff. 2 des Urteils vom 8. Oktober 2021 (EN210954) wird der Erbschein lautend auf die in Dispositiv Ziff. 2 aufgeführ- ten Erben (Ziff. III) ausgestellt. 4. Die Kosten betragen:
650.00 Entscheidgebühr
273.30 Barauslagen
923.30 Kosten total. 5. Die Kosten werden den ausschlagenden Erben (Ziff. II) zu je 1/11 auferlegt. Die Anteile der minderjährigen Kinder sind von deren gesetzlichen Vertretern zu beziehen.
6./7. (Mitteilung / Rechtsmittel). 1.5 Dagegen erhebt der Berufungskläger mit Eingabe vom 2. März 2022 (Datum Poststempel) Berufung (act. 14). Diese Eingabe ist nicht unterzeichnet und ging am 3. März 2022 beim Obergericht des Kantons Zürich ein. 1.6 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (vgl. act. 1-11). Auf weitere prozessleitende Schritte wurde verzichtet. 2. Prozessuales 2.1 An Rechtsmitteleingaben von juristischen Laien werden nur minimale Anfor- derungen gestellt. Als Antrag genügt eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Als Begründung reicht aus, wenn (auch nur rudimentär) zum Ausdruck kommt, an welchen Män- geln der angefochtene Entscheid leidet bzw. weshalb der erstinstanzliche Ent- scheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll (vgl. statt vieler OGer ZH PF170034 vom 9. August 2017, E. 2.1 m.w.H.; OGer ZH NQ110031 vom 9. August 2011, OGer ZH PF110034 vom 22. August 2011, E. 3.2). Bei Unklarheiten entnimmt die Kammer der Rechtsschrift das, was sie bei loyalem Verständnis daraus entnehmen kann (vgl. etwa OGer ZH PS170262 vom 6. Dezember 2017, E. 2.3 mit Verweis auf OGer ZH RB150008 vom 17. April 2015, E. 2.2). Werden auch die erwähnten minimen Anforderungen nicht erfüllt, so wird auf eine Berufung nicht eingetreten (vgl. OGer ZH LF170027 vom 6. Juli 2017, E. 2.3). 2.2 Der Berufungskläger führt nicht aus, an welchen Mängeln das vorinstanzli- che Urteil leiden soll. Vielmehr erklärt er einzig, die Erbschaft des Erblassers un- bedingt und vorbehaltlos auszuschlagen und ersucht darum, diese nachträgliche Erbausschlagung zu Protokoll zu nehmen (vgl. act. 14). Sofern der Berufungsklä- ger mit seiner Eingabe an die Kammer überhaupt ein Rechtsmittel erheben wollte, ist dieses jedenfalls nicht rechtsgenügend begründet.
Zur Entgegennahme und Protokollierung von mündlichen oder schriftlichen Ausschlagungserklärungen im Sinne von Art. 570 Abs. 3 ZGB ist das Einzelge- richt des Bezirksgerichts am letzten Wohnsitz des Erblassers zuständig (vgl. Art. 28 Abs. 2 ZPO i.V.m § 137 lit. e GOG; OGer ZH LF190076 vom 6. Dezember 2019 E. 3a m.w.H.). Das Obergericht ist für die Entgegennahme von Ausschla- gungserklärungen nicht zuständig. Gemäss vorinstanzlichem Rubrum war der Erblasser zuletzt in der Stadt Zürich wohnhaft. Daher scheint das Einzelgericht Erbschaftssachen des Bezirksgerichts Zürich zuständig zu sein. 2.3 Auf die als Berufung entgegengenommene Eingabe ist aufgrund des Gesag- ten nicht einzutreten. Auf eine Nachfristansetzung zur Verbesserung des Mangels der fehlenden Unterschrift (vgl. Art. 132 ZPO) kann daher verzichtet werden. 2.4 Der Zeitpunkt der Ausschlagungserklärung ist für die Wahrung der Aus- schlagungsfrist von Art. 567 ZGB von Bedeutung. Der Berufungskläger hat die Möglichkeit, die Ausschlagung innert eines Monats ab Empfang dieses Ent- scheids gegenüber dem Einzelgericht Erbschaftssachen des Bezirksgerichts Zü- rich schriftlich (mit Unterschrift) oder mündlich zu erklären. Dann gilt die Aus- schlagung als am 3. März 2022 erfolgt (vgl. oben 1.3 und dazu Art. 63 Abs. 1 ZPO i.V.m. act. 14; vgl. ferner OGer ZH LF130013 vom 17. Mai 2013, E. 5a). 3. Kosten- und Entschädigungsfolgen Umständehalber sind für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erheben. Par- tei - oder Umtriebsentschädigungen sind nicht zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Für das Berufungsverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Partei- oder Umtriebsentschädigungen zugesprochen.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Götschi
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