Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LF220019-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Ge- richtsschreiber Dr. M. Tanner Urteil vom 4. Mai 2022
in Sachen
A._____, Gesuchsteller und Berufungskläger
vertreten durch Fürsprecher lic. iur. X1._____ und / oder Rechtsanwältin MLaw X2._____,
gegen
1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ und / oder Rechtsanwältin lic. iur. Y2._____,
betreffend vorsorgliche Massnahmen
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Hinwil vom 17. Dezember 2021 (ET210005)
Rechtsbegehren des Gesuchstellers und Berufungsklägers: (act. 1 S. 2–12) "H A U P T A N T R Ä G E
für Dr. med. B., Dr. med. C. und Dr. med. A._____ als einfache Gesellschaft betreffend die "Praxis D." ("Gesell- schaftsklage"), eventualiter für den Gesuchsteller aus eigenem An- spruch auf Leistung an Dr. med. B., Dr. med. C._____ und Dr. med. A._____ als einfache Gesellschaft betreffend die "Praxis D." ("actio pro socio"): 1. Es seien die Gesuchsgegner unter Androhung von Ordnungs- bussen und Bestrafung gemäss Art. 292 StGB zu verpflichten, ihren Beitrags- und weiteren Pflichten gemäss Gesellschafts- vertrag vom 23. Mai 2012 zwischen den Parteien betreffend die "Praxis D." bis zu einem definitiven gerichtlichen Ent- scheid über die Rechtmässigkeit der Kündigungen der Ge- suchsgegner weiterhin im vollen Umfang nachzukommen, ins- besondere seien der Gesuchsgegner 1 und der Gesuchsgeg- ner 2 in diesem Sinne und jeweils unter Androhung der Straf- folgen gemäss Art. 292 StGB, je einzeln, zu verpflichten, 1.1. die gesamte, in der Praxis D., E.-strasse ..., ... F._____ ("Praxis D.") tätige Belegschaft, sowie gegebe- nenfalls inskünftig in der Praxis D. tätig werdende Mitar- beitende, zu instruieren, während der Dauer ihrer Anstellung auch nach dem 31. Dezember 2021 die ärztlichen und damit verbundenen Tätigkeiten des Gesuchstellers und der Ge- suchsgegner in der Praxis D._____ zugleich gemäss Weisun- gen und Vorgaben des Gesuchstellers bzw. der Gesuchsgeg- ner zu unterstützen bzw. zu assistieren; 1.2. darauf hinzuwirken, dass die gesamte, in der Praxis D., E.-strasse ..., ... F._____ ("Praxis D.") tätige Be- legschaft, sowie gegebenenfalls inskünftig in der Praxis D. tätig werdende Mitarbeitende, ihr Arbeitsverhältnis auch nach dem 31. Dezember 2021 sowohl mit den Gesuchsgegnern als auch mit dem Gesuchsteller unterhalten / abschliessen / eingehen, bzw. gegebenenfalls die Rechtswirk- samkeit mittels Nachtrags auf den Gesuchsteller ausdehnen; 1.3. in einem gemeinsam mit dem Gesuchsteller zu unterzeichnen- den, an sämtliche Zuweiser der Parteien zu adressierenden Schreiben klarzustellen, dass der Gesuchsteller sowie die Ge- suchsgegner ihre ärztliche Tätigkeit in der Praxis D._____ in der bisherigen Organisation, den bisherigen Räumlichkeiten und der bisherigen Struktur fortsetzen;
1.4. die Zusammenarbeit mit sämtlichen Mitgesellschaftern der ein- fachen Gesellschaft Dr. med. B., Dr. med. C. und Dr. med. A._____ betreffend "Praxis D." auch nach dem 31. Dezember 2021 in vertrauensvoller, kolle- gialer Weise fortzusetzen; 1.5. jeweils sämtliche Mitgesellschafter der einfachen Gesellschaft, Dr. med. B., Dr. med. C._____ und Dr. med. A._____ be- treffend "Praxis D." über alle wesentlichen Vorgänge in der Praxis zu unterrichten, sämtlichen Mitgesellschaftern konsiliarische Hilfe zu leisten und sämtliche Mitgesellschafter über Entwicklungen im personellen sowie im wirtschaftlichen und administrativen Bereich zu informieren und Entscheidungen darüber lediglich unter Beachtung der im Gesellschaftsvertrag vom 23. Mai 2012 statuierten Vorgaben, Mitwirkungsrechte und Prozesse zu fällen bzw. umzusetzen; 1.6. sicherzustellen und gegenüber dem Vermieter der Praxisräum- lichkeiten E.-strasse ..., ... F._____ (d.h. G._____ Anla- gestiftung, v.d. G._____ Asset Management AG, v.d. H._____ AG, oder jedem weiteren Vermieter oder Vermieter- vertreter der Praxisräumlichkeiten) klarzustellen, dass die Räumlichkeiten der Praxis D._____ auch nach dem 31. Okto- ber 2022 sowohl den Gesuchsgegnern als auch dem Gesuch- steller (bzw. deren Patienten) für ihre ärztliche Tätigkeit und die damit verbundenen Aktivitäten im bisherigen Umfang zur Ver- fügung stehen (müssen) und darauf hinzuwirken, dass die Rechtswirksamkeit eines allfälligen bereits zwischen den Ge- suchsgegnern und dem Vermieter abgeschlossenen Mietver- trages bezüglich der Praxisräumlichkeiten für die Zeit nach dem 31. Oktober 2022 mittels Nachtrags auf den Gesuchsteller ausgedehnt wird; 1.7. sämtliche weiteren gemäss Gesellschaftsvertrag vom 23. Mai 2012 an die einfache Gesellschaft von Dr. med. B., Dr. med. C. und Dr. med. A._____ betreffend "Praxis D." geschuldeten Beiträge und Handlungen zu erbringen, welche zur Erfüllung des Gesellschaftszwecks not- wendig oder förderlich sind, namentlich - die anteilsmässige Tragung von Kosten gemäss Ziff. 6.5 sowie Ziff. 7.2 – 7.4 Gesellschaftsvertrag vom 23. Mai 2012, - die Erteilung von Weisungen an Drittdienstleister der Praxis D. wie IT-Provider, welche darauf gerichtet sind, die ärztliche Tätigkeit und die damit verbundenen Aktivitäten sowohl der Gesuchsgeg- ner als auch des Gesuchstellers in der Praxis D._____ sicherzustellen bzw. reibungslos auf- rechtzuerhalten; sowie
1.8. alle Handlungen zu unterlassen, welche die Erreichung des Gesellschaftszwecks der einfachen Gesellschaft Dr. med. B., Dr. med. C. und Dr. med. A._____ betreffend "Praxis D.", bzw. den reibungslosen Ablauf und die Entfaltung der ärztlichen Tätigkeit sowie der damit verbundenen Aktivitäten der Gesuchsgegner und des Gesuchstellers in der Praxis D., gefährden, erschweren, unterlaufen oder verunmöglichen können, insbesondere ist / sind den Gesuchsgegnern zu verbieten: - die Ausübung konkurrierender ärztlicher oder da- mit verbundener Aktivitäten sowie - implizite oder explizite Mitteilungen an Dritte wie Zuweiser, Patienten und Lieferanten der Praxis D., oder Mitteilungen auf der Webseite, über eine angebliche Trennung der Gesellschafter der Praxis D. bzw. das angebliche Ausscheiden eines einzelnen Gesellschafters aus der Praxis D._____ zu machen;
sowie folgende
E V E N T U A L A N T R Ä G E
des Gesuchstellers für sich selbst bzw. aus eigenem Recht und An- spruch:
2.1. die Gesuchsgegner je einzeln und unter Androhung von Ordnungsbussen und Bestrafung gemäss Art. 292 StGB zu verpflichten, ihre ärztliche und damit verbun- dene Tätigkeit einschliesslich alle administrativen Be- lange, soweit sie diese in der Praxis D., E.-strasse ..., ... F._____ (oder an einem neuen Standort der Praxis D._____) ausüben, auch nach dem 31. Dezember 2021 in kollegialer, sorgfältiger und pro-
fessioneller Zusammenarbeit mit dem Gesuchsteller als gleichberechtigtem Partner fortzusetzen;
2.2. die Gesuchsgegner je einzeln und unter Androhung von Ordnungsbussen und Bestrafung gemäss Art. 292 StGB zu verpflichten, auch nach dem 31. Dezember 2021 im Rahmen ihrer ärztlichen Tätigkeit, soweit sie diese in der Praxis D._____ ausüben, bei der Zuteilung von Patienten an den Gesuchsgegner 1, den Ge- suchsgegner 2 bzw. den Gesuchsteller kooperativ mit dem Gesuchsteller zusammenzuarbeiten und insbe- sondere daran mitzuwirken, dass der Grundsatz der freien Arztwahl des Patienten Beachtung findet, im Fal- le eines Fehlens einer Arztwahl durch den Patienten aber eine Zuteilung nach dem Kriterium der möglichst zeitnahen terminlichen Verfügbarkeit einer ärztlichen Konsultation erfolgt;
2.3. die Gesuchsgegner seien, soweit sie ihre ärztliche Tä- tigkeit in der Praxis D., E.-strasse ..., ... F._____ (oder an einem neuen Standort) ausüben, je einzeln und unter Androhung von Ordnungsbussen und Bestrafung gemäss Art. 292 StGB zu verpflichten, die Erledigung der alltäglichen Belange der Praxis D._____ einschliesslich Verwaltungstätigkeit auch nach dem 31. Dezember 2021 in kooperativer Zusam- menarbeit mit dem Gesuchsteller anzugehen bzw. fort- zusetzen, wobei die Gesuchsgegner insbesondere zu verpflichten sind, mindestens einmal monatlich eine Geschäftssitzung mit dem Gesuchsteller durchzufüh- ren, um Pendenzen aus dem Alltagsgeschäft zu disku- tieren und entsprechende Entscheidungen zu fällen, mit dem Ziel, sowohl den Gesuchsgegnern als auch dem Gesuchsteller eine möglichst reibungslose und ef- fiziente ärztliche Tätigkeit zum Wohle der Patienten zu ermöglichen;
2.4. die Gesuchsgegner seien, soweit sie ihre ärztliche Tä- tigkeit in der Praxis D., E.-strasse ..., ... F._____ (oder an einem neuen Standort) ausüben, je einzeln und unter Androhung von Ordnungsbussen und Bestrafung gemäss Art. 292 StGB zu verpflichten, die Geschäftsbücher bzw. Abrechnungen zwischen dem Gesuchsteller und den Gesuchsgegnern aus de- ren ärztlichen Tätigkeit sowie den damit verbundenen Aktivitäten auch nach dem 31. Dezember 2021 ord- nungsgemäss in Zusammenarbeit mit dem Gesuch-
steller weiter zu führen, wobei die Aufwendungen auch nach dem 31. Dezember 2021 wie folgt zu tragen sind:
2.4.1. die Kosten für Unterhalt, Reparaturen, Serviceverträge für Mobiliar, Einrichtungsgegenstände, Geräte und an- dere Anschaffungen im Gesamteigentum der Ge- suchsgegner und des Gesuchstellers seien zu gleichen Teilen zu tragen; Kosten für Gegenstände im Alleinei- gentum entweder des Gesuchsgegners 1, des Ge- suchsgegners 2 oder des Gesuchstellers seien vom jeweiligen Alleineigentümer allein zu tragen;
2.4.2. die Kosten für Leasinggebühren, Kreditzinsen und Amortisationsaufwand für Investitions- und Betriebs- kredite, für die Miete der Praxisräumlichkeiten (ein- schliesslich sämtlicher Nebenkosten), die Prämien für die Berufshaftpflicht und Praxisversicherungen und für den IT-Support seien vom Gesuchsgegner 1, dem Ge- suchsgegner 2 und dem Gesuchsteller je zu einem Drittel zu tragen;
2.4.3. die übrigen Aufwendungen der Praxis D._____ seien von dem Gesuchsgegner 1, dem Gesuchsgegner 2 und dem Gesuchsteller im Verhältnis ihrer Einnahmen des vergangenen Geschäftsjahres, mindestens aber zu 25% zu tragen, insbesondere Lohnkosten ein- schliesslich Sozialleistungen, Verwaltungsaufwand (Büromaterial, Telefonkosten, Porti etc.);
2.4.4. persönliche Aufwendungen seien vom Gesuchsgegner 1, dem Gesuchsgegner 2 und dem Gesuchsteller je allein zu tragen, insbesondere Stellvertreterkosten, Medikamente, Fremduntersuchungen, Fachliteratur, AHV-Beiträge und Beiträge für die berufliche Vorsorge, Fahrzeugkosten etc.;
2.5. die Gesuchsgegner seien, soweit sie ihre ärztliche Tä- tigkeit in der Praxis D., E.-strasse ..., ... F._____ (oder an einem neuen Standort) ausüben, je einzeln und unter Androhung von Ordnungsbussen und Bestrafung gemäss Art. 292 StGB zu verpflichten, auch nach dem 31. Dezember 2021 sämtliche Ent- scheidungen betreffend das Tagesgeschäft in der Pra- xis D._____ gemeinsam mit dem Gesuchsteller und nach dem Einstimmigkeitsprinzip zu treffen;
2.6. die Gesuchsgegner seien, soweit sie ihre ärztliche Tä- tigkeit in der Praxis D., E.-strasse ..., ...
F._____ (oder an einem neuen Standort) ausüben, je einzeln und unter Androhung von Ordnungsbussen und Bestrafung gemäss Art. 292 StGB zu verpflichten, auch nach dem 31. Dezember 2021 Investitionen und Devestitionen in der Praxis D._____, die den Betrag von CHF 3'000 überschreiten, sowie Rechtshandlun- gen, die nicht dem Tagesgeschäft zuzuordnen sind, nur nach Rücksprache und Zustimmung des Gesuch- stellers vorzunehmen;
2.7. die Gesuchsgegner seien, soweit sie ihre ärztliche Tä- tigkeit in der Praxis D., E.-strasse ..., ... F._____ (oder an einem neuen Standort) ausüben, je einzeln und unter Androhung von Ordnungsbussen und Bestrafung gemäss Art. 292 StGB zu verpflichten, dafür zu sorgen, dass der Gesuchsteller auch nach dem 31. Dezember 2021 uneingeschränkt über Zu- gang und Zugriff zu / auf sämtlichen im Zusammen- hang mit der Praxis D._____ stehenden Computersys- teme, Daten, -Programme, Softwares, Telefon- und Kommunikationsmittel wie E-Mail, Fax etc. verfügt;
2.8. den Gesuchsgegnern sei, soweit sie ihre ärztliche Tä- tigkeit in der Praxis D., E.-strasse ..., ... F._____ (oder an einem neuen Standort) ausüben, je einzeln und unter Androhung von Ordnungsbussen und Bestrafung gemäss Art. 292 StGB zu verbieten, die zugunsten der Praxis D._____ bestehenden und laufenden Verträge betreffend IT-Programme, Soft- wares, Telefon- und Kommunikationsmittel wie E-Mail, Fax etc. ohne Zustimmung des Gesuchstellers zu kün- digen oder neben diesen bestehenden Verträgen neue Verträge unter Ausschluss des Gesuchstellers abzu- schliessen und es sei ihnen zu verbieten, den Gesuch- steller vom Internetauftritt der Praxis D._____ zu ent- fernen bzw. ohne Einverständnis des Gesuchstellers einen neuen Internetauftritt der Praxis D._____ aufzu- schalten oder für ihre ärztliche Tätigkeit in der Praxis D._____ ohne Einverständnis des Gesuchstellers irgend eine Art von Werbung bzw. PR zu betreiben;
2.9. die Gesuchsgegner seien, soweit sie ihre ärztliche Tä- tigkeit in der Praxis D., E.-strasse ..., ... F._____ (oder an einem neuen Standort) ausüben, je einzeln und unter Androhung von Ordnungsbussen und Bestrafung gemäss Art. 292 StGB zu verpflichten, dem Gesuchsteller und dessen Patienten auch nach dem 31. Dezember 2021 bzw. dem 31. Oktober 2022
uneingeschränkt Zugang zu und Nutzung von sämtli- chen Räumlichkeiten inkl. Parkplätzen an der E.- strasse ..., ... F. zu gewährleisten und beim Vermieter der Praxisräumlichkeiten, d.h. der G._____ Anlagestiftung (v.d. G._____ Asset Management AG, v.d. H._____ AG), oder jedem anderen Vermieter oder Vermietervertreter der Praxisräumlichkeiten, darauf hinzuwirken, dass die Räumlichkeiten der Praxis D._____ an der E.-strasse ..., ... F. (oder einem anderen Standort) auch nach dem 31. Oktober 2022 dem Gesuchsgegner 1, dem Gesuchsgegner 2 und dem Gesuchsteller für ihre ärztliche Tätigkeit und die damit verbundenen Aktivitäten zur Verfügung ste- hen;
2.10. die Gesuchsgegner seien, soweit sie ihre ärztliche Tä- tigkeit in der Praxis D., E.-strasse ..., ... F._____ (oder an einem neuen Standort) ausüben, je einzeln unter Androhung von Ordnungsbussen und Bestrafung gemäss Art. 292 StGB zu verpflichten, die Belegschaft in der Praxis D._____ sowie sämtliche inskünftig in der Praxis D._____ tätig werdenden Mit- arbeitenden anzuweisen, den Gesuchsteller als den Gesuchsgegnern gleichgestellten Arbeitgeber zu er- achten und ihn entsprechend bei seiner ärztlichen Tä- tigkeit und den damit verbundenen Aktivitäten in der Praxis D._____ gemäss Weisungen und Vorgaben des Gesuchstellers zu unterstützen bzw. zu assistieren;
2.11. für den Fall, dass die Gesuchsgegner mit einzelnen oder allen Arbeitnehmenden in der Praxis D._____ für die Zeit nach dem 31. Dezember 2021 einen neuen Arbeitsvertrag abgeschlossen haben, seien die Ge- suchsgegner unter Androhung von Ordnungsbussen und Bestrafung gemäss Art. 292 StGB je einzeln zu verpflichten, darauf hinzuwirken, dass die entspre- chenden Arbeitnehmenden einen Nachtrag zu deren Arbeitsvertrag abschliessen, der festhält, dass der Ge- suchsteller als den Gesuchsgegner gleichgestellter Ar- beitgeber ist, bzw. welcher die Rechtswirkungen ihres Arbeitsverhältnisses vollumfänglich auf den Gesuch- steller ausdehnt;
2.12. Die Gesuchsgegner seien, soweit sie ihre ärztliche Tä- tigkeit in der Praxis D., E.-strasse ..., ... F._____ (oder an einem neuen Standort) ausüben, je einzeln unter Androhung von Ordnungsbussen und Bestrafung gemäss Art. 292 StGB zu verpflichten,
sämtliche Verträge mit Drittprovidern, welche für die reibungslose, professionelle und effiziente Umsetzung der ärztlichen Tätigkeit der Gesuchsgegner und des Gesuchstellers in der Praxis D._____ erforderlich oder hilfreich sind, auch nach dem 31. Dezember 2021 ver- tragsgemäss zu erfüllen und die entsprechenden Kos- ten im Sinne obigen Antrags Ziff. 2.4.1-2.4.4 zu tragen;
2.13. Die Gesuchsgegner seien, soweit sie ihre ärztliche Tä- tigkeit in der Praxis D., E.-strasse ..., ... F._____ (oder an einem neuen Standort) ausüben, je einzeln unter Androhung von Ordnungsbussen und Bestrafung gemäss Art. 292 StGB zur Verschwiegen- heit gegenüber Dritten, namentlich Arbeitnehmern, be- stehenden oder künftigen Vertragspartnern, Zuwei- sern, Kunden und Patienten, betreffend die Auseinan- dersetzung der Parteien in Bezug auf deren gegenwär- tige und zukünftige Zusammenarbeit in der Praxis D._____ zu verpflichten, soweit sich eine entsprechen- de Bekanntgabe nicht aus obigen Anträgen gemäss Ziff. 2.1 – 2.12 ergibt.
Es seien die Anträge gemäss obiger Ziff. 1 bzw. 1.1. bis und mit 1.8., bzw. eventualiter, d.h. für den Fall der Abweisung von Ziff. 1 bzw. 1.1. bis 1.8. die Ziff. 2. bzw. 2.1 bis und mit 2.13, ohne Anhörung der Gesuchsgeg- ner, d.h. superprovisorisch, anzuordnen und es sei den Gesuchsgegnern erst im Nachgang zum superproviso- rischen Erlass der beantragten Anordnungen Gele- genheit zur Stellungnahme einzuräumen.
Sub-eventualiter, d.h. für den Fall der Abweisung der superprovisorischen Anordnung i.S.v. obigem Antrag Ziff. 3, sei den Gesuchsgegnern eine einmalige Frist zur Stellungnahme von höchstens 10 Tagen ab Zustel- lung des vorliegenden Gesuchs durch das Bezirksge- richt Hinwil einzuräumen und es sei über die obigen Anträge Ziff. 1 bzw. Ziff. 1.1 - 1.8, eventualiter über die Anträge Ziff. 2 bzw. 2.1 - 2.13 im Sinne von Anträgen auf Anordnungen zum einstweiligen Rechtsschutz oh- ne superprovisorische Verhängung zu entscheiden.
Es sei dem Gesuchsteller eine Prosequierungsfrist zur Anhebung einer ordentlichen Klage von mindestens 60 Tagen ab Zustellung des Urteils über die oben bean- tragten Massnahmen anzusetzen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) zulasten der Gesuchsgegner."
Rechtsbegehren der Gesuchsgegner und Berufungsbeklagten: (act. 11 S. 1) "1. Das Gesuch vom 23. November 2021 sei vollständig abzuweisen, so- weit darauf einzutreten ist.
Urteil des Einzelgerichtes: 1. Das Gesuch des Gesuchstellers um Erlass vorsorglicher Massnahmen wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'400.– festgesetzt. Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, ermäs- sigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel. 3. Die Kosten werden dem Gesuchsteller auferlegt. 4. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, den Gesuchsgegnern eine Parteient- schädigung in der Höhe von Fr. 15'000.– (inkl. MwSt. und Barauslagen) zu bezahlen. 5./6. (Mitteilungen und Rechtsmittel)
Berufungsanträge des Gesuchstellers und Berufungsklägers: (act. 24 S. 2–6) "1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 17. Dezember 2021 (Geschäfts-Nr. ET210005) hinsichtlich Dispositiv-Ziffer 1 teilweise, d.h. soweit den Eventualantrag Ziff. 2 bzw. 2.1–2.13 vom 23. November 2021 betreffend, aufzuheben und es sei das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen des Berufungsklägers vom 23. November 2021 im Umfang der folgenden geänderten Anträge gutzuheissen:
1.1. Es seien die Rahmenbedingungen und Modalitäten der Zusammenarbeit zwischen dem Berufungskläger, dem Berufungsbeklagten 1 und dem Berufungsbeklagten 2 für ihre ärztliche Tätigkeit und die damit verbundenen Aktivitäten in der Praxis D._____ bis zu einem definiti- ven gerichtlichen Entscheid über die Berechtigung bzw. den Anspruch auf die Übernahme und/oder auf die Fortführung der Praxis D._____ vorsorglich richter- lich zu regeln, insbesondere seien
1.1.1. die Berufungsbeklagten je einzeln und unter Andro- hung von Ordnungsbussen und Bestrafung gemäss Art. 292 StGB zu verpflichten, ihre ärztliche und damit verbundene Tätigkeit einschliesslich alle administrati- ven Belange, soweit sie diese in der Praxis D., E.-strasse ..., ... F._____ (oder an einem neuen Standort der Praxis D._____) ausüben, in kollegialer, sorgfältiger und professioneller Zusammenarbeit mit dem Berufungskläger als gleichberechtigtem Partner fortzusetzen;
1.1.2. die Berufungsbeklagten je einzeln und unter Andro- hung von Ordnungsbussen und Bestrafung gemäss Art. 292 StGB zu verpflichten, im Rahmen ihrer ärztli- chen Tätigkeit, soweit sie diese in der Praxis D._____ ausüben, bei der Zuteilung von Patienten an den Beru- fungsbeklagten 1, den Berufungsbeklagten 2 bzw. den Berufungskläger kooperativ mit dem Berufungskläger zusammenzuarbeiten und insbesondere daran mitzu- wirken, dass der Grundsatz der freien Arztwahl des Patienten Beachtung findet, im Falle eines Fehlens ei- ner Arztwahl durch den Patienten aber eine Zuteilung nach dem Kriterium der möglichst zeitnahen terminli- chen Verfügbarkeit einer ärztlichen Konsultation er- folgt;
1.1.3. die Berufungsbeklagten seien, soweit sie ihre ärztliche Tätigkeit in der Praxis D., E.-strasse ..., ... F._____ (oder an einem neuen Standort) ausüben, je einzeln und unter Androhung von Ordnungsbussen und Bestrafung gemäss Art. 292 StGB zu verpflichten, die Erledigung der alltäglichen Belange der Praxis D._____ einschliesslich Verwaltungstätigkeit in koope- rativer Zusammenarbeit mit dem Berufungskläger an- zugehen bzw. fortzusetzen, wobei die Berufungsbe- klagten insbesondere zu verpflichten sind, mindestens einmal monatlich eine Geschäftssitzung mit dem Beru-
fungskläger durchzuführen, um Pendenzen aus dem Alltagsgeschäft zu diskutieren und entsprechende Ent- scheidungen zu fällen, mit dem Ziel, sowohl den Beru- fungsbeklagten als auch dem Berufungskläger eine möglichst reibungslose und effiziente ärztliche Tätigkeit zum Wohle der Patienten zu ermöglichen;
1.1.4. die Berufungsbeklagten seien, soweit sie ihre ärztliche Tätigkeit in der Praxis D., E.-strasse ..., ... F._____ (oder an einem neuen Standort) ausüben, je einzeln und unter Androhung von Ordnungsbussen und Bestrafung gemäss Art. 292 StGB zu verpflichten, die Geschäftsbücher bzw. Abrechnungen zwischen dem Berufungskläger und den Berufungsbeklagten aus deren ärztlichen Tätigkeit sowie den damit verbunde- nen Aktivitäten ordnungsgemäss in Zusammenarbeit mit dem Berufungskläger weiter zu führen, wobei die Aufwendungen auch nach dem 31. Dezember 2021 wie folgt zu tragen sind:
1.1.4.1. die Kosten für Unterhalt, Reparaturen, Ser- viceverträge für Mobiliar, Einrichtungsgegen- stände, Geräte und andere Anschaffungen im Gesamteigentum der Berufungsbeklagten und des Berufungsklägers seien zu gleichen Teilen zu tragen; Kosten für Gegenstände im Allei n- eigentum entweder des Berufungsbeklagten 1, des Berufungsbeklagten 2 oder des Beru- fungsklägers seien vom jeweiligen Alleineigen- tümer allein zu tragen;
1.1.4.2. die Kosten für Leasinggebühren, Kreditzinsen und Amortisationsaufwand für Investitions- und Betriebskredite, für die Miete der Praxisräum- lichkeiten (einschliesslich sämtlicher Neben- kosten), die Prämien für die Berufshaftpflicht und Praxisversicherungen und für den IT- Support seien vom Berufungsbeklagten 1, dem Berufungsbeklagten 2 und dem Berufungsklä- ger je zu einem Drittel zu tragen;
1.1.4.3. die übrigen Aufwendungen der Praxis D._____ seien von dem Berufungsbeklagten 1, dem Be- rufungsbeklagten 2 und dem Berufungskläger im Verhältnis ihrer Einnahmen des vergange- nen Geschäftsjahres, mindestens aber zu 25% zu tragen, insbesondere Lohnkosten ein-
schliesslich Sozialleistungen, Verwaltungsauf- wand (Büromaterial, Telefonkosten, Porti etc.);
1.1.4.4. persönliche Aufwendungen seien vom Beru- fungsbeklagten 1, dem Berufungsbeklagten 2 und dem Berufungskläger je allein zu tragen, insbesondere Stellvertreterkosten, Medika- mente, Fremduntersuchungen, Fachliteratur, AHV-Beiträge und Beiträge für die berufliche Vorsorge, Fahrzeugkosten etc.;
1.1.5. die Berufungsbeklagten seien, soweit sie ihre ärztliche Tätigkeit in der Praxis D., E.-strasse ..., ... F._____ (oder an einem neuen Standort) ausüben, je einzeln und unter Androhung von Ordnungsbussen und Bestrafung gemäss Art. 292 StGB zu verpflichten, sämtliche Entscheidungen betreffend das Tagesge- schäft in der Praxis D._____ gemeinsam mit dem Be- rufungskläger und nach dem Einstimmigkeitsprinzip zu treffen;
1.1.6. die Berufungsbeklagten seien, soweit sie ihre ärztliche Tätigkeit in der Praxis D., E.-strasse ..., ... F._____ (oder an einem neuen Standort) ausüben, je einzeln und unter Androhung von Ordnungsbussen und Bestrafung gemäss Art. 292 StGB zu verpflichten, Investitionen und Devestitionen in der Praxis D._____, die den Betrag von CHF 3'000 überschreiten, sowie Rechtshandlungen, die nicht dem Tagesgeschäft zu- zuordnen sind, nur nach Rücksprache und Zustim- mung des Berufungsklägers vorzunehmen;
1.1.7. die Berufungsbeklagten seien, soweit sie ihre ärztliche Tätigkeit in der Praxis D., E.-strasse ..., ... F._____ (oder an einem neuen Standort) ausüben, je einzeln und unter Androhung von Ordnungsbussen und Bestrafung gemäss Art. 292 StGB zu verpflichten, dafür zu sorgen, dass der Berufungskläger uneinge- schränkt über Zugang und Zugriff zu / auf sämtlichen im Zusammenhang mit der Praxis D._____ stehenden Computersysteme, Daten, -Programme, Softwares, Telefon- und Kommunikationsmittel wie E-Mail, Fax etc. verfügt;
1.1.8. den Berufungsbeklagten sei, soweit sie ihre ärztliche Tätigkeit in der Praxis D., E.-strasse ..., ... F._____ (oder an einem neuen Standort) ausüben, je einzeln und unter Androhung von Ordnungsbussen
und Bestrafung gemäss Art. 292 StGB zu verbieten, die zugunsten der Praxis D._____ bestehenden und laufenden Verträge betreffend IT-Programme, Soft- wares, Telefon- und Kommunikationsmittel wie E-Mail, Fax etc. ohne Zustimmung des Berufungsklägers zu kündigen oder neben diesen bestehenden Verträgen neue Verträge unter Ausschluss des Berufungsklägers abzuschliessen und es sei ihnen zu verbieten, den Be- rufungskläger vom Internetauftritt der Praxis D._____ zu entfernen bzw. ohne Einverständnis des Berufungs- klägers einen neuen Internetauftritt der Praxis D._____ aufzuschalten oder für ihre ärztliche Tätigkeit in der Praxis D._____ ohne Einverständnis des Berufungs- klägers irg end eine Art von Werbung bzw. PR zu be- treiben;
1.1.9. die Berufungsbeklagten seien, soweit sie ihre ärztliche Tätigkeit in der Praxis D., E.-strasse ..., ... F._____ (oder an einem neuen Standort) ausüben, je einzeln und unter Androhung von Ordnungsbussen und Bestrafung gemäss Art. 292 StGB zu verpflichten, dem Berufungskläger und dessen Patienten uneinge- schränkt Zugang zu und Nutzung von sämtlichen Räumlichkeiten inkl. Parkplätzen an der E.- strasse ..., ... F. zu gewährleisten und beim Vermieter der Praxisräumlichkeiten, d.h. der G._____ Anlagestiftung (v.d. G._____ Asset Management AG, v.d. H._____ AG), oder jedem anderen Vermieter oder Vermietervertreter der Praxisräumlichkeiten, darauf hinzuwirken, dass die Räumlichkeiten der Praxis D._____ an der E.-strasse ..., ... F. (oder einem anderen Standort) auch nach dem 31. Oktober 2022 dem Berufungsbeklagten 1, dem Berufungsbe- klagten 2 und dem Berufungskläger für ihre ärztliche Tätigkeit und die damit verbundenen Aktivitäten zur Verfügung stehen;
1.1.10. die Berufungsbeklagten seien, soweit sie ihre ärztliche Tätigkeit in der Praxis D., E.-strasse ..., ... F._____ (oder an einem neuen Standort) ausüben, je einzeln unter Androhung von Ordnungsbussen und Bestrafung gemäss Art. 292 StGB zu verpflichten, die Belegschaft in der Praxis D._____ sowie sämtliche inskünftig in der Praxis D._____ tätig werdenden Mit- arbeitenden anzuweisen, den Berufungskläger als den Berufungsbeklagten gleichgestellten Arbeitgeber zu erachten und ihn entsprechend bei seiner ärztlichen Tätigkeit und den damit verbundenen Aktivitäten in der
Praxis D._____ gemäss Weisungen und Vorgaben des Berufungsklägers zu unterstützen bzw. zu assistieren;
1.1.11. für den Fall, dass die Berufungsbeklagten mit einzel- nen oder allen Arbeitnehmenden in der Praxis D._____ für die Zeit nach dem 31. Dezember 2021 einen neuen Arbeitsvertrag abgeschlossen haben, seien die Beru- fungsbeklagten unter Androhung von Ordnungsbussen und Bestrafung gemäss Art. 292 StGB je einzeln zu verpflichten, darauf hinzuwirken, dass die entspre- chenden Arbeitnehmenden einen Nachtrag zu deren Arbeitsvertrag abschliessen, der festhält, dass der Be- rufungskläger als den Berufungsbeklagten gleichge- stellter Arbeitgeber ist, bzw. welcher die Rechtswirkun- gen ihres Arbeitsverhältnisses vollumfänglich auf den Berufungskläger ausdehnt;
1.1.12. Die Berufungsbeklagten seien, soweit sie ihre ärztliche Tätigkeit in der Praxis D., E.-strasse ..., ... F._____ (oder an einem neuen Standort) ausüben, je einzeln unter Androhung von Ordnungsbussen und Bestrafung gemäss Art. 292 StGB zu verpflichten, sämtliche Verträge mit Drittprovidern, welche für die reibungslose, professionelle und effiziente Umsetzung der ärztlichen Tätigkeit der Berufungsbeklagten und des Berufungsklägers in der Praxis D._____ erforder- lich oder hilfreich sind, vertragsgemäss zu erfüllen und die entsprechenden Kosten im Sinne obigen Antrags Ziff. 1.1.4.1–1.1.4.4 zu tragen;
1.1.13. Die Berufungsbeklagten seien, soweit sie ihre ärztliche Tätigkeit in der Praxis D., E.-strasse ..., ... F._____ (oder an einem neuen Standort) ausüben, je einzeln unter Androhung von Ordnungsbussen und Bestrafung gemäss Art. 292 StGB zur Verschwiegen- heit gegenüber Dritten, namentlich Arbeitnehmern, be- stehenden oder künftigen Vertragspartnern, Zuwei- sern, Kunden und Patienten, betreffend die Auseinan- dersetzung der Parteien in Bezug auf deren gegenwär- tige und zukünftige Zusammenarbeit in der Praxis D._____ zu verpflichten, soweit sich eine entsprechen- de Bekanntgabe nicht aus obigen Anträgen gemäss Ziff. 1.1.1–1.1.12 ergibt.
kosten den Berufungsbeklagten unter solidarischer Haftung auferlegt werden und diese verpflichtet wer- den, dem Berufungskläger eine Parteientschädigung zu bezahlen.
Eventualiter sei das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 17. Dezember 2021 (Geschäfts-Nr. ET210005) hinsichtlich Dispositiv-Ziffer 1, 3 und 4 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu- rückzuweisen.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST) zulasten der Berufungsbeklagten unter solida- rischer Haftung."
Erwägungen: I. 1. 1.1. Der Gesuchsteller und Berufungskläger (nachfolgend Berufungskläger), der Gesuchsgegner 1 und Berufungsbeklagte 1 (nachfolgend Berufungsbeklag- ter 1) sowie der Gesuchsgegner 2 und Berufungsbeklagte 2 (nachfolgend Beru- fungsbeklagter 2) sind Neurologen. Die Berufungsbeklagten 1 und 2 betreiben seit dem Jahr 2000 zusammen in F._____ eine Arztpraxis D._____ (act. 5/1 S. 1). Am 1. April 2012 trat der Berufungskläger als dritter Neurologe in diese Praxis- gemeinschaft ein. Die drei Ärzte regelten ihre Zusammenarbeit in einem Gesellschaftsvertrag (act. 5/1). Mit Schreiben vom 14. bzw. 15. November 2020 kündigten die Berufungsbeklagten 1 und 2 diesen Gesellschaftsvertrag per 31. Dezember 2021 (act. 5/11 f.). 1.2. Am 23. November 2021 ersuchte der Berufungskläger das Bezirksgericht Hinwil (nachfolgend Vorinstanz) um superprovisorische Anordnung der eingangs umschriebenen Massnahmen (act. 1). Mit Verfügung vom 25. November 2021 wies die Vorinstanz dieses Begehren um Erlass superprovisorischer Massnah- men ab (act. 6). Zugleich lud sie die Parteien mit separater Vorladung zur mündli- chen Stellungnahme zum Massnahmebegehren vor. Diese Hauptverhandlung
fand am 17. Dezember 2021 statt (act. 8–10). Nach den mündlichen Parteivorträ- gen wies die Vorinstanz das Massnahmebegehren ab, soweit sie darauf eintrat (act. 14). Mit Schreiben vom 30. bzw. 31. Dezember 2021 verlangten die Parteien eine schriftliche Begründung dieses Entscheides (act. 16–19). Die Vorinstanz stellte ihnen diese Begründung am 10. Februar 2022 zu (act. 21). 2. Mit Eingabe vom 21. Februar 2022 erhob der Berufungskläger gegen diesen Ent- scheid beim Obergericht Berufung (act. 24). Mit Verfügung vom 3. März 2022 wurde dem Berufungskläger Frist angesetzt, um einen Kostenvorschuss von Fr. 10'000.– zu bezahlen (act. 29). Der Berufungskläger leistete den Vorschuss mit Valutadatum vom 7. März 2022 (act. 32). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1–21). Von der Einholung einer Berufungsantwort bzw. einer Vernehmlassung kann abgesehen werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif. II. 1. 1.1. Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet zu erheben. Sie muss zudem ein Rechtsbegehren enthalten (BGE 137 III 617 E. 4.2.2; PC CPC-Bastons Bulletti, Art. 311 N 3; BSK ZPO-Spühler, 3. Aufl., Art. 311 N 12). Das vorliegende Rechtsmittel richtet sich gegen einen Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen (Art. 261–269 ZPO). Vorsorgliche Mass- nahmen ergehen im summarischen Verfahren (Art. 248 lit. d ZPO). Wird ein sol- cher Entscheid angefochten, beträgt die Berufungsfrist grundsätzlich zehn Tage (Art. 314 Abs. 1 ZPO). 1.2. Die Vorinstanz stellte dem Berufungskläger die begründete Ausfertigung des angefochtenen Urteils (act. 20) am 10. Februar 2022 zu (act. 21). Dieser reichte seine Berufung am 21. Februar 2022 (Datum Poststempel) und damit rechtzeitig innert zehn Tagen ein (act. 24 S. 1). Der Berufungskläger leistete den
Kostenvorschuss für das Berufungsverfahren rechtzeitig am 7. März 2022 (act. 32). III. 1. 1.1. Die Vorinstanz wies den Hauptantrag des Berufungsklägers ab. Sie ver- neinte einen Verfügungsanspruch im Zusammenhang mit der Fortsetzung des Gesellschaftsvertrages mit der Begründung, es erscheine glaubhaft, dass es in der Zusammenarbeit der Parteien zu erheblichen und andauernden Problemen gekommen sei. Die Berufungsbeklagten hätten ihre Kündigungen vereinbarungs- gemäss auf das Ende eines Geschäftsjahres ausgesprochen. Entsprechend kön- ne weder von einer treuwidrigen Kündigung noch von einer Kündigung zu Unzeit gesprochen werden. Auch den Eventualantrag des Berufungsklägers, welcher im Hinblick auf eine Zuteilung der Praxis an ihn gestellt wurde, wies die Vorinstanz ab. Sie begründete diesen Entscheid damit, dass die Parteien innerhalb der lan- gen Kündigungsfrist von einem Jahr nicht einmal einen Vermittler, geschweige denn eine Lösung hätten finden können. Die Konsequenz davon dürfe nun nicht sein, dass die gemeinsame Fortführung der Gesellschaft den beiden Berufungs- beklagten für eine unbestimmte Dauer aufgezwungen werde. Denn dies würde das vereinbarte Kündigungsrecht aushebeln (act. 23 E. 3.2). Selbst wenn im Eventualstandpunkt eine positive Hauptsachenprognose bejaht würde und auch die anderen Voraussetzungen vorliegen sollten, müssten die beantragten vorsorg- lichen Massnahmen "aufgrund von Unverhältnismässigkeit" abgewiesen werden (act. 23 E. 3.3). 1.2. Der Berufungskläger hält wegen der zwischenzeitlichen Entwicklung (Gründung einer neuen Praxis durch die Berufungsbeklagten) seinen vorinstanzli- chen Hauptantrag nicht mehr aufrecht. Stattdessen beschränkt er die Berufung auf seinen vorinstanzlichen Eventualantrag (act. 24 S. 15 Rz. 27). Er macht gel- tend, mit den beantragten vorsorglichen Massnahmen wolle er nur den Status quo erhalten. Mit Schreiben vom 14./15. November 2020 hätten die Berufungsbeklag- ten je einzeln den Gesellschaftsvertrag per 31. Dezember 2021 gekündigt. Damit
hätten die Berufungsbeklagten nicht die Kündigung und die Auflösung des Ge- sellschaftsverhältnisses, sondern den Ausschluss des Berufungsklägers beab- sichtigt (act. 24 S. 10 Rz. 10). Der Berufungskläger habe sein Möglichstes getan, um mit den beiden Berufungsbeklagten noch während der Kündigungsfrist eine Lösung für die Fortführung der Praxis auszuarbeiten (act. 24 S. 10 Rz. 12). Kurz nach der vorinstanzlichen Massnahmeverhandlung hätten die Berufungsbeklag- ten nun aber eine neue Praxis mit einem komplett neuen Marktauftritt (I._____) gegründet (act. 24 S. 12 Rz. 20). Zugleich würden sie die bestehenden Räumlich- keiten und Infrastruktur der bisherigen einfachen Gesellschaft nutzen (act. 24 S. 14 Rz. 22). Die Vorinstanz habe sowohl die Hauptsache- wie die Nachteilsprognose im Kern gutgeheissen. So habe sie sowohl den Anspruch auf Fortführung der Praxis anerkannt und festgehalten, dass die Berufungsbeklagten bereits im vorliegenden Zeitpunkt gewisse Fakten geschaffen hätten, um die Gemeinschaftspraxis zu zweit zu übernehmen (act. 24 S. 16 Rz. 31). Die beantragten vorsorglichen Mass- nahmen würden verhindern, dass die Berufungsbeklagten in die Abläufe und die Tätigkeit der Gesellschaft eingreifen könnten und die Gesellschaft schon vor ihrer Zuteilung faktisch zum Stillstand komme (act. 24 S. 18 f. Rz. 37). Die Vorinstanz verkenne, dass auch im Liquidationsstadium der einfachen Gesellschaft zwingend das Einstimmigkeitsprinzip gelte. Das Recht der einfachen Gesellschaft (Art. 530 ff. OR) sehe kein Ausschlussrecht eines Gesellschafters vor, ebenso wenig wie die Fortsetzung der einfachen Gesellschaft ohne den gekündigten Ge- sellschafter. Die Fortführung der einfachen Gesellschaft nach Kündigung müsse sowohl vor als auch nach dem Eintritt des Auflösungsgrundes zwingend einstim- mig gefasst werden, wobei auch die Zustimmung des gekündigten Gesellschaf- ters notwendig sei (act. 24 S. 23 Rz. 51). Darüber ergebe sich natürlich, dass die beiden Berufungsbeklagten ohne den Berufungskläger nicht rechtsgültig darüber entscheiden könnten, wie die einfache Gesellschaft aufzulösen sei. Wie und ob die einfache Gesellschaft im Falle einer gültigen Kündigung fortgeführt werde, er- fordere zwingend die Zustimmung und den Konsens des Berufungsklägers. Die- ser habe der heimlichen Übernahme der einfachen Gesellschaft durch die Beru- fungsbeklagten jedoch nie zugestimmt (act. 24 S. 20 Rz. 42).
Die Vorinstanz habe Ziffer 10.2 des Gesellschaftsvertrages falsch ausgelegt. Diese Bestimmung sehe unmissverständlich vor, dass bei Auflösung der Gesell- schaft jeder Gesellschafter das Recht habe, die Gemeinschaftspraxis allein oder mit einem neuen Gesellschafter fortzuführen. In aller Deutlichkeit halte der Ge- sellschaftsvertrag damit fest, dass das Recht zur Fortführung jedem Gesellschaf- ter allein zustehe. Demgegenüber sei die Fortführung der einfachen Gesellschaft durch zwei Gesellschafter unter Ausschluss des dritten Gesellschafters nicht vor- gesehen (act. 24 S. 21 Rz. 45). Auch Ziffer 10.3 des Gesellschaftsvertrages halte klar fest, dass nur einer der drei Gesellschafter die einfache Gesellschaft fortfüh- ren dürfe (act. 24 S. 22 Rz. 46). Die Vorinstanz nehme fälschlicherweise an, dass den Berufungsbeklagten ein besseres Recht an der Weiterführung der Praxis D._____ zustehe als dem Berufungskläger. Im Widerspruch dazu anerkenne sie einen Anspruch des Beru- fungsklägers auf Fortführung der Praxis (act. 24 S. 23 Rz. 52). Der Gesellschafts- vertrag bestimme nicht, wer die Praxis D._____ übernehmen dürfe. Ausschlagge- bend müsse diesbezüglich sein, welcher Gesellschafter den besseren Anspruch auf die Praxis D._____ habe. Klarerweise könnten hierfür nur der Umsatz und die Arbeitsstunden-/Arbeitszeit der Gesellschafter ausschlaggebende Indikatoren sein. Der Berufungskläger habe klar nachgewiesen, dass er mit Abstand den höchsten Umsatz erziele und dass er am meisten Zeit und damit Geld in die Pra- xis D._____ investiere. In der Konsequenz könne daraus nur geschlossen wer- den, dass der Berufungskläger das bessere Recht auf Fortführung der Praxis D._____ habe (act. 24 S. 24 Rz. 55). Vorliegend beantrage der Berufungskläger aber ohnehin nicht die Klärung der Frage, wer das bessere Recht an der Praxis habe. Vielmehr wolle er mit seinen vorsorglichen Massnahmen einzig sicherstel- len, dass sein Anspruch auf Übernahme der Praxis nicht illusorisch werde (act. 24 S. 25 Rz. 56). 2. Der Berufungskläger ersucht um Anordnung vorsorglicher Massnahmen (act. 24 S. 2). Dabei macht er geltend, er beantrage keine Leistungs-, sondern Siche- rungsmassnahmen, respektive Massnahmen, die dafür sorgen sollen, dass eine
spätere Klage auf Zuteilung der Praxis nicht illusorisch werde (act. 24 S. 17). Vor- sorgliche Massnahmen werden in Sicherungs-, Regelungs- und Leistungsmass- nahmen unterteilt. Sicherungsmassnahmen konservieren einen Tatbestand. Auf diese Weise sichern sie die spätere Vollstreckung des Entscheids in der Hauptsa- che. Im Vordergrund stehen hier Verfügungs- und Vollzugsverbote. Leistungs- massnahmen führen zu einer vorgezogenen vollständigen oder teilweisen Umset- zung der noch zu fällenden und deshalb erst hypothetischen Entscheidung in der Hauptsache. Regelungsmassnahmen knüpfen schliesslich an ein Dauerrechts- verhältnis an. Dazu zählen auch Gesellschaftsverhältnisse. Der Erlass einer Re- gelungsmassnahme wird erforderlich, wenn dieses Dauerrechtsverhältnis strittig ist und eine Art temporärer Friedensordnung geschaffen werden soll (KUKO ZPO- Kofmel Ehrenzeller, 3. Aufl., Art. 262 N 5–8; CHK-Sutter-Somm/Seiler, Art. 262 ZPO N 3–7; Huber, in: Sutter-Somm et al., 3. Aufl., Art. 262 ZPO N 9–28; BSK ZPO-Sprecher, 3. Aufl., Art. 262 N 3–10). Vorliegend will der Berufungskläger die Berufungsbeklagten dazu verpflichten, die Zusammenarbeit mit ihm als gleichbe- rechtigtem Partner fortzusetzen (act. 24 S. 2). Dabei sollen in der Gesellschaft die bestehenden Strukturen und betrieblichen Abläufe weitergelten. Der Berufungs- kläger beantragt mithin Regelungs- und nicht bloss Sicherungsmassnahmen. 3. 3.1. Das Gericht darf nur dann vorsorgliche Massnahmen anordnen, wenn der Gesuchsteller einen materiellrechtlichen Anspruch gegenüber dem Gesuchsgeg- ner glaubhaft machen kann. Man spricht hier vom sogenannten Verfügungsan- spruch (OGer ZH, LF170021 vom 6. März 2018, E. IV/1.1; KUKO ZPO-Kofmel Ehrenzeller, 3. Aufl., Art. 261 N 5). Verhält sich der Gesuchsgegner anspruchs- konform oder vermag er sich auf Rechtfertigungsgründe zu berufen, dürfen keine vorsorglichen Massnahmen erlassen werden (CHK-Sutter-Somm/Seiler, Art. 261 ZPO N 7). 3.2. Die Parteien schlossen sich "zu einer einfachen Gesellschaft im Sinne von Art. 530 ff. OR zusammen", welche "die Einrichtung und den Betrieb einer ärztli- chen Gemeinschaftspraxis mit hohem medizinischem Qualitätsanspruch" be- zweckt (act. 5/1). Der Gesellschaftsvertrag zählt in Ziffer 10.1 Gründe auf, die zur
Auflösung der Gesellschaft führen (act. 5/1 S. 1). Dabei können Gesellschafter die Auflösung nicht nur durch gemeinsamen Beschluss, sondern mittels Kündigung auch gegen den Willen der anderen Gesellschafter erwirken. In diesem Fall muss die kündigende Person eine Frist von zwölf Monaten einhalten (act. 5/1 S. 1). Die Berufungsbeklagten haben den Gesellschaftsvertrag mit zwei separaten Schrei- ben vom 14./15. November 2020 per 31. Dezember 2021 gekündigt (act. 5/11 f.). Anders als noch im vorinstanzlichen Verfahren (act. 1 S. 51–56) verzichtet der Berufungskläger auf die Anfechtung dieser beiden Kündigungen, obwohl er sie nach wie vor für rechtsmissbräuchlich hält (act. 24 S. 10). Damit steht fest, dass die einfache Gesellschaft seit dem 1. Januar 2022 aufgelöst ist. 3.3. Der Eintritt eines Auflösungsgrundes (Art. 545 OR) beendet nicht unmittel- bar eine Gesellschaft, sondern setzt nur ihrer bisherigen Zweckverfolgung ein En- de. Sie bildet nun keine sogenannt werbende Gesellschaft mehr, die den im Ge- sellschaftsvertrag festgelegten Zweck verfolgt. Vielmehr stellt sie eine blosse Ab- wicklungsgesellschaft dar. Ihr neuer Zweck beschränkt sich im Wesentlichen da- rauf, die Aktiven und Passiven zu liquidieren und den daraus resultierenden Erlös bzw. Verlust zu verteilen (Art. 547–551 OR). Erst nach Abschluss dieser Liquida- tion hört die Gesellschaft zu existieren auf (BGer, 4A_443/2009 vom 17. Dezem- ber 2009, E. 3.2; TC VD, FA18.035434-181972 vom 28. März 2019, E. II/c/cc; CHK-Jung, 3. Aufl., Art. 545–546 OR N 1; BSK OR II-Staehelin, 5. Aufl., Art. 545/546 N 2). Seit ihrer Auflösung bezweckt die vorliegende Gesellschaft nicht mehr "die Einrichtung und den Betrieb einer ärztlichen Gemeinschaftspra- xis". Vielmehr beschränkt sich ihr Zweck von Gesetzes wegen auf die blosse Li- quidation des Gesellschaftsvermögens. 3.4. Weiter muss unterschieden werden zwischen der (mittlerweile aufgelösten) einfachen Gesellschaft, der von ihr betriebenen Arztpraxis sowie den (materiellen und immateriellen) Vermögenswerten dieser Praxis. Wie der Berufungskläger zu Recht festhält (act. 24 S. 23 Rz. 51), wäre eine Fortsetzung der aufgelösten ein- fachen Gesellschaft nur mit dem Einverständnis aller drei Gesellschafter möglich. Entgegen seiner Auffassung (act. 24 S. 22 Rz. 45 f.) ist es nicht möglich, dass ein Einzelner eine einfache Gesellschaft weiterführt. Nach der Legaldefinition von
Art. 530 Abs. 1 OR ist die einfache Gesellschaft die "vertragsmässige Verbindung von zwei oder mehreren Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes mit gemeinsamen Kräften oder Mitteln". Dass das Einverständnis aller drei Ge- sellschafter zur Fortführung der einfachen Gesellschaft durch einzelne Gesell- schafter oder Dritte vorläge, macht keine der Parteien geltend. 3.5. Ziffer 10.2 des Gesellschaftsvertrages lautet wie folgt (act. 5/1 S. 6): "Fortführung der Praxis: Bei Auflösung der Gesellschaft hat jeder Gesellschafter das Recht, die Gemeinschaftspraxis allein oder mit einem neuen Gesellschafter fortzuführen. Bei Uneinigkeit entscheidet ein gemeinsam von den Gesellschaftern einzusetzender Vermittler endgültig." Diese Vertragsklausel regelt die Fortführung der Gesellschaft für den Fall, dass sich die Gesellschafter darüber nicht einigen können. Die Bestimmung sieht un- missverständlich vor, dass ein gemeinsam von den Gesellschaftern einzusetzen- der Vermittler endgültig über die Fortführung der Gesellschaft entscheidet. Weder der Berufungskläger noch die Berufungsbeklagten haben indessen behauptet, sie hätten einen Vermittler eingesetzt. Folglich steht fest, dass sie nicht den in Ziff. 10.2 des Gesellschaftsvertrages vorgesehenen Weg zur Klärung des An- spruchs auf Fortführung der Praxis eingeschlagen haben. Dass stattdessen das Gericht für den Entscheid über die Fortführung angerufen werden kann, sieht der Vertrag nicht vor. Bei dieser Sach- und Rechtslage hat nach der vorliegend zu er- folgenden summarischen Prüfung weder der Berufungskläger noch haben die Be- rufungsbeklagten einen Anspruch auf Fortführung der Gesellschaft, weshalb ein- zig noch eine ordnungsgemässe Liquidation im Raum steht. Damit erübrigen sich weitere Ausführungen zur Frage, ob nach der besagten Bestimmung nur einer oder auch zwei Gesellschafter zusammen einen Anspruch auf Fortführung der Gesellschaft haben. Der Zweck der einfachen Gesellschaft besteht vielmehr ein- zig noch in deren ordnungsgemässen Liquidation. Der Berufungskläger hat folg- lich keinen Anspruch darauf, dass die Berufungsbeklagten während unbestimmter Zeit die Neurologiepraxis gemeinsam mit ihm weiterbetreiben. Entsprechend fehlt es an einem Verfügungsanspruch für das vom Berufungskläger im Berufungsver- fahren aufrecht erhaltene Gesuch um vorsorgliche Massnahmen. Die vom Beru-
fungskläger beantragten Regelungsmassnahmen zielen auf eine Fortführung der einfachen Gesellschaft und nicht auf eine ordnungsgemässe Liquidation ab. Da gemäss den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages nicht glaubhaft ist, dass der Berufungskläger einen Anspruch auf die Fortführung der Gesellschaft hat, ist die Berufung abzuweisen. 3.6. Selbst wenn ein Verfügungsanspruch bejaht würde, wäre dem Gesuch des Berufungsklägers kein Erfolg beschieden. Aufgrund ihrer lediglich provisorischen Basis kommt dem Verhältnismässigkeitsprinzip beim Erlass vorsorglicher Mass- nahmen ein besonders hoher Stellenwert zu, umso mehr wenn es sich wie hier nicht nur um eine Sicherungsmassnahme handelt. Das Gericht muss im Rahmen einer Interessenabwägung das mutmassliche Recht der gesuchstellenden Partei und die Nachteile des Gesuchgegners gegeneinander abwägen. Je einschnei- dender eine vorsorgliche Massnahme die beklagte Partei trifft, desto höhere An- forderungen sind an die Begründetheit des Begehrens in tatsächlicher und rechtli- cher Hinsicht zu stellen (HGer ZH, HE180085 vom 7. Mai 2018, E. 5.1; CHK- Sutter-Somm/Seiler, Art. 261 ZPO N 11; DIKE-Komm-Zürcher, 2. Aufl., Art. 261 ZPO N 33). Das Massnahmebegehren will sicherstellen, dass die Berufungsbe- klagten die Neurologiepraxis während unbestimmter Zeit fortführen, damit die Praxis ihren Wert behält. Um dieses Ziel zu erreichen, möchte das Gesuch den Berufungsbeklagten eine Berufsausübungspflicht auferlegen lassen. Art. 28 ZGB schützt als zivilrechtliches Gegenstück zu Art. 27 BV die Entscheidung der Ein- zelperson, ob und wie sie ihre Arbeitskraft einsetzt (CHK-Aebi-Müller, 3. Aufl., Art. 28 ZGB N 27). Diese freie wirtschaftliche Betätigung bildet einen zentralenr Aspekt der Persönlichkeitsentfaltung. Vorliegend ist der Berufungskläger daran in- teressiert, dass die Neurologiepraxis einen möglichst hohen Wert behält. Dem stehen die schützenswerten Interessen der Berufungsbeklagten gegenüber, neue berufliche Pläne verwirklichen zu können. Die Sichtweise des Berufungsklägers, auch die Berufungsbeklagten würden von der Zusammenarbeit mit dem Beru- fungskläger profitieren und ein (wirtschaftlicher) Nachteil sei damit ausgeschlos- sen (act. 24 S. 32 Rz 81), ist auf die wirtschaftliche Dimension reduziert und blen- det die persönlichkeitsrechtliche Dimension der Interessen der Berufungsbeklag- ten aus. Das rein finanzielle Motiv des Berufungsklägers würde keinen Eingriff in
die Lebensgestaltungsfreiheit der Berufungsbeklagten rechtfertigen. Auch das würde zur Abweisung der Berufung führen. 3.7. Folglich ist die Berufung aus zwei Gründen abzuweisen: Der Berufungs- kläger weist erstens keinen Verfügungsanspruch nach. Zweitens wären die bean- tragten vorsorglichen Massnahmen unverhältnismässig. IV. 1. Der Berufungskläger unterliegt vollumfänglich. Entsprechend sind ihm die Pro- zesskosten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 2. Der Berufungskläger hat ausgangsgemäss keinen Anspruch auf eine Parteient- schädigung. Den beiden Berufungsbeklagten ist durch das vorliegende Rechts- mittelverfahren kein nennenswerter Aufwand entstanden. Folglich sind auch ihnen keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen. Das Urteil vom 17. Dezember 2021 des Be- zirksgerichts Hinwil wird bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 10'000.– festgesetzt und dem Berufungskläger auferlegt. Zur Deckung der Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens wird der vom Berufungskläger geleistete Vorschuss von Fr. 10'000.– herangezogen. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagten unter Beilage von Doppeln der Berufungsschrift (act. 24), sowie an das Bezirksge- richt Hinwil, je gegen Empfangsschein.
Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'350'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
Dr. M. Tanner versandt am: