Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LF220006-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Ersatzrichter Dr. E. Pahud so- wie Gerichtsschreiber MLaw R. Jenny Beschluss vom 3. Februar 2022 in Sachen
Erbengemeinschaft A., bestehend aus: a) B., b) C., c) D., Gesuchsteller und Berufungskläger a, b, c vertreten durch E., b, c vertreten durch B.,
gegen
betreffend vorsorgliche Massnahmen
Berufung gegen einen Entscheid des Einzelgerichtes im summarischen Ver- fahren des Bezirksgerichtes Hinwil vom 21. Dezember 2021 (ET210004)
Erwägungen: 1. B., C. und D._____ (nachfolgend Berufungskläger) bilden die Erbengemeinschaft A.. Sie reichten am 3. November 2021 dem Bezirksge- richt Hinwil eine Klage ein mit folgenden Rechtsbegehren (act. 1): " 1. Die Verpächterschaft sei zu verpflichten, die seinerzeit am 09.11.2012 angekauften festen Einrichtungen gemäss Liste für Fr. 30'000.– zurückzukaufen. 2. Es sei den Beklagten die Nutzung der Scheune H.-strasse ... bis zur erfolgten Bezahlung oder Sicherstellung des Kaufprei- ses für die festen Einrichtungen zu untersagen (LPG Art. 15 Abs. 4). 3. Es sei festzustellen, dass die Pacht per 30.10.2021 nach Bezah- lung der festen Einrichtungen Saldo aller Ansprüche aufgelöst ist. 4. Die Klage sei vordringlich zu beurteilen und die aufschiebende Wirkung sei den Beklagten zu verweigern. 5. Es seien die Kosten der Verpächterschaft aufzuerlegen." Das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Hinwil (nach- folgend Vorinstanz) führte in der Sache am 16. Dezember 2021 eine Verhandlung durch (Prot. VI S. 4 ff.). Mit Verfügung vom 21. Dezember 2021 trat die Vorinstanz auf Ziffer 1 des Rechtsbegehrens wegen fehlender vorangehender Schlichtungs- verhandlung nicht ein und mit Urteil vom gleichen Tag wies sie die Ziffern 2 bis 4 des Rechtsbegehrens betreffend Gesuch auf Erlass von vorsorglichen Massnah- men ab (act. 31).
glaubhaft mache, dass ein ihr zustehender Anspruch verletzt sei oder eine Verlet- zung zu befürchten sei und ihr aus der Verletzung ein nicht wieder gutzumachen- der Nachteil drohe. Die Berufungskläger hätten vorliegend keine Ausführungen dazu gemacht, inwiefern die Berufungsbeklagten die Scheune nutzen würden bzw. eine Nutzung und damit eine Verletzung eines ihr zustehenden Anspruchs befürchtet würde, und sie hätten auch nicht dargelegt, ob dadurch ein nicht wieder gutzumachender Nachteil drohen würde. Damit seien die Voraussetzungen ge- mäss Art. 261 Abs. 1 ZPO zum Erlass der vorsorglichen Massnahmen nicht erfüllt und das Gesuch sei dementsprechend abzuweisen (act. 31). Die Berufungskläger setzen sich in ihrer Berufung mit dieser Begründung der Vorinstanz nicht ausei- nander und zeigen damit auch nicht auf, was daran falsch sein soll (vgl. act. 32). Aus diesem Grund ist auf die Berufung mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten. 5. Auf die Erhebung von Kosten für das Berufungsverfahren ist umständehal- ber zu verzichten. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: Den Beru- fungsklägern nicht, weil sie unterliegen und auch gar keinen entsprechenden An- trag gestellt haben, und den Berufungsbeklagten nicht, weil sie sich im Rechtsmit- telverfahren nicht äussern mussten. Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagten unter Bei- lage eines Doppels von act. 32, sowie an das Bezirksgericht Hinwil, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
i.V. Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Kröger
versandt am: 4. Februar 2022