Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LF210096-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach so- wie Gerichtsschreiberin MLaw C. Funck Beschluss vom 15. Februar 2022
in Sachen
A._____, Berufungsklägerin
betreffend Bescheinigung
im Nachlass von B., geboren am tt. Mai 1947, von C. ..., gestor- ben am tt.mm.2013, wohnhaft gewesen in Winterthur,
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes in Erbschaftssachen des Be- zirksgerichtes Winterthur vom 12. Februar 2019 (EN190020)
Erwägungen: 1.1. Mit Eingabe vom 4. Februar 2019 ersuchte die Berufungsklägerin beim Ein- zelgericht in Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Winterthur (nachfolgend: Vorinstanz) um Ausstellung einer Bescheinigung über ihre Eigenschaft als Erbin von B._____ (nachfolgend: Erblasserin) zum Zweck der Auskunft über den Nach- lass (act. 1). Mit Urteil vom 12. Februar 2019 wies die Vorinstanz das Gesuch ab (act. 3 = act. 6 = act. 8; nachfolgend zitiert als act. 6). 1.2. Mit Eingabe vom 14. Dezember 2021 erhob die Berufungsklägerin Berufung bei der Kammer (act. 7). Später reichte sie diverse Eingaben betreffend Zustellad- ressen ein (vgl. act. 11-15). 1.3. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 1-4). Das Verfahren er- weist sich als spruchreif. 2.1. Damit auf ein Rechtsmittel eingetreten werden kann, müssen die Zulässig- keitsvoraussetzungen erfüllt sein. So muss die Rechtsmittelfrist eingehalten wor- den sein, die Beschwerde muss (zulässige) Anträge und eine Begründung enthal- ten und sich gegen ein zulässiges Anfechtungsobjekt richten; weiter muss die Be- schwerde bei der zuständigen Rechtsmittelinstanz eingereicht worden sein und schliesslich muss die das Rechtsmittel erhebende Person dazu legitimiert und durch den angefochtenen Entscheid beschwert sein. Die Prüfung der Rechtsmit- telvoraussetzungen ist von Amtes wegen vorzunehmen. Liegt eine Voraussetzung nicht vor, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten (zum Ganzen ZK ZPO-Reetz, 3. Aufl. 2016, Vorbemerkungen zu den Art. 308–318, N 50 m.w.H.). 2.2. Was die Einhaltung der Rechtsmittelfrist betrifft, so ist vorliegend unklar, ob der angefochtene Entscheid der Berufungsklägerin im Februar 2019 zugestellt werden konnte bzw. zumindest die Zustellfiktion gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO ausgelöst wurde. Sicher ist lediglich, dass der Entscheid der Berufungsklägerin am 13. Dezember 2021 ausgehändigt wurde, als sie bei der Kanzlei der Vo- rinstanz vorsprach (vgl. act. 4). Ob die Rechtsmittelfrist nach Art. 314 Abs. 1 ZPO
eingehalten wurde, kann jedoch offen gelassen werden, da auf die Berufung aus nachfolgenden Gründen nicht einzutreten ist. 2.3. Neue Anträge bzw. eine Klageänderung sind im Berufungsverfahren nur noch zulässig, wenn der geänderte oder neue Anspruch nach der gleichen Ver- fahrensart zu beurteilen ist und mit dem bisherigen Anspruch in einem sachlichen Zusammenhang steht oder die Gegenpartei zustimmt. Zudem muss die Klageän- derung auf neuen Tatsachen und Beweismitteln beruhen (Art. 227 Abs. 1 i.V.m. Art. 317 Abs. 2 ZPO). In Ausweitung ihres vor Vorinstanz gestellten Gesuches um Erteilen einer Auskunftsbescheinigung ersucht die Berufungsklägerin im Rechts- mittelverfahren zumindest sinngemäss auch um Zusprechung eines Anteils an der Erbschaft der Erblasserin, um Ausstellung eines Erbscheins sowie um "Opfer- schutz / Einen neuen Namen" (act. 7). Inwiefern die neuen Anträge auf Noven be- ruhen, legt die Berufungsklägerin nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Zudem fehlt es in Bezug auf das Begehren um Opferschutz bzw. einen neuen Namen auch am sachlichen Zusammenhang mit dem Gesuch um Auskunftsbescheini- gung und bei einer allfälligen Erbschaftsklage am Erfordernis der gleichen Verfah- rensart. Zusammenfassend sind die neu gestellten Anträge nicht zulässig, sodass darauf nicht einzutreten ist. Im vorliegenden Berufungsverfahren zulässig ist demgegenüber der Antrag um Erteilen der bereits vor Vorinstanz verlangten Aus- kunftsbescheinigung (und damit sinngemäss auch um Aufhebung des angefoch- tenen Entscheides). 2.4. Im Rahmen der Begründung (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO) ist darzulegen, an welchen Mängeln der vorinstanzliche Entscheid leidet. Der Berufungskläger hat sich mit anderen Worten mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen und im Einzelnen aufzuzeigen, aus welchen Gründen er falsch ist. Es genügt nicht, in der Berufungsschrift einen blossen Verweis auf die Vorakten anzubringen und pauschale Kritik am vorinstanzlichen Entscheid zu üben oder bloss das vor der Vorinstanz bereits Vorgebrachte zu wiederholen. Bei Parteien ohne anwaltli- che Vertretung wird an die Begründungslast ein weniger strenger Massstab ange- legt. Enthält die Beschwerde keine (genügende) Begründung, ist darauf nicht ein- zutreten (ZR 110 Nr. 80; Hungerbühler/Bucher, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016,
Art. 311 N 30 ff. m.w.H.). Diesen Anforderungen genügt die Berufung der Beru- fungsklägerin nicht, auch nicht unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sie juristischer Laie ist. Sie setzt sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen, wonach sie die Pflegetochter, aber nicht die leibliche Tochter der Erblasserin und somit keine gesetzliche Erbin sei, weshalb das verlangte Gesuch nicht ausgestellt wer- den könne (act. 6), nicht ansatzweise auseinander. Vielmehr wiederholt sie bloss, dass sie die Pflegetochter der Erblasserin sei, und bringt abgesehen davon neue Tatsachen vor, die aber den Anforderungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO an Noven nicht genügen und daher nicht beachtlich sind. Damit ist auf die Berufung, auch soweit sie zulässige Anträge enthält, nicht einzutreten. 2.5. Ob die übrigen Rechtsmittelvoraussetzungen erfüllt sind, kann bei diesem Verfahrensausgang offen gelassen werden. Das sinngemässe Gesuch um Durch- führung einer Verhandlung ("Termin persoenlich", vgl. act. 7) wird gegenstands- los. Anzufügen ist lediglich noch, dass der vorinstanzliche Entscheid auch inhalt- lich nicht zu beanstanden ist. Aus den Akten geht hervor, dass die Berufungsklä- gerin tatsächlich keine leibliche Tochter der Erblasserin und damit keine gesetzli- che Erbin ist und, soweit bekannt, auch nicht testamentarisch bedacht wurde (vgl. act. 2). Selbst eine Berücksichtigung der in der Berufung vorgebrachten un- zulässigen neuen Tatsachenbehauptungen und Unterlagen würde daran nichts ändern. Die Berufung wäre demnach abzuweisen gewesen, selbst wenn darauf hätte eingetreten werden können. 3. Umständehalber sind für das vorliegende Berufungsverfahren keine Ge- richtskosten zu erheben. Eine Parteientschädigung ist der Berufungsklägerin zu- folge ihres Unterliegens keine zuzusprechen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Berufungsklägerin sowie an das Bezirksgericht Winterthur, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beläuft sich auf über Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw C. Funck
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