Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LF210091-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Ersatzrichter Dr. E. Pahud sowie Ge- richtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler Beschluss vom 15. Dezember 2021 in Sachen
A._____, Berufungsklägerin
gegen
B._____, Berufungsbeklagter
betreffend Testament
im Nachlass von C., geboren am tt. Juli 1959, von D. ZH, ver- storben aufgefunden am tt.mm.2021, wohnhaft gewesen in E._____
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen vom 18. November 2021 (ER210454)
Erwägungen: 1.1 Am tt.mm.2021 wurde C._____ (nachfolgend Erblasser), geboren am tt. Juni 1959, mit letztem Wohnsitz in E._____, tot aufgefunden. Die Berufungsklägerin ist
die Schwester des Erblassers. Der Berufungsbeklagte ist eingesetzter Alleinerbe (act. 2 Blatt 2; act. 11). 1.2 Am 29. Oktober 2021 reichte das Notariat E._____ dem Bezirksgericht Mei- len, Einzelgericht im summarischen Verfahren (nachfolgend Vorinstanz), ein Tes- tament des Erblassers vom 20. Juni 2017 – offen – zur Eröffnung ein (act. 2.). Mit Urteil vom 18. November 2021 eröffnete die Vorinstanz das Testament und stellte dem Berufungsbeklagten die Ausstellung eines Erbscheins in Aussicht (act. 6 = act. 11 = act. 13, hiervor bzw. nachfolgend zitiert als act. 11). 1.3 Dagegen erhob die Berufungsklägerin mit Eingabe vom 26. November 2021 (act. 12 u. 14) rechtzeitig (act. 7/1/2) Berufung. 1.4 Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 1–7). Die Vorinstanz reichte der Kammer zusätzlich die Akten der Verfahren EN210352 (öffentliches Inventar; act. 8/1–5) und EM210825 (Erbbescheinigung; act. 9) ein. 2. Die Eröffnung eines Testaments gehört zu den Angelegenheiten der freiwil- ligen bzw. nichtstreitigen Gerichtsbarkeit, welche der Kanton Zürich dem Einzel- gericht im summarischen Verfahren zugewiesen hat (vgl. Art. 556 ZGB i.V.m. Art. 551 Abs. 1 ZGB und Art. 54 Abs. 3 SchlT ZGB, § 24 lit. c und § 137 lit. c GOG i.V.m. Art. 248 lit. e ZPO sowie zum Ganzen auch ZK ZPO-F ELLER/ BLOCH, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 19 N 5 ff. m.w.H.). Gegen erstinstanzliche Summar- entscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung zulässig, sofern der Streitwert mindestens Fr. 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Das Erbrecht regelt die Nachfolge in das Vermögen einer verstorbenen Person und beschränkt sich auf deren Vermögenswerte. Ein erbrechtliches Verfahren ist demnach stets eine vermögensrechtliche Angelegenheit im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZPO. Der Umfang des Nachlasses des Erblassers ist hier nicht bekannt. Einstweilen ist davon auszugehen, der Streitwert sei erreicht. Auch die Vorinstanz gab als zulässiges Rechtsmittel die Berufung an (act. 11 Dispositiv Ziff. 8). 3.1 Die Berufungsklägerin macht geltend, der Berufungsbeklagte sei nicht erb- berechtigt. Dies, da er ein Abhängigkeitsverhältnis missbraucht habe. Der Erblas-
ser sei seit dem Jahr 2015 hirngeschädigt gewesen. Es sei zu verhindern, dass der Berufungsbeklagte das Konto des Erblassers auflöse. Sie sitze auf Todesfall- rechnungen von weit über Fr. 10'000.–. Müsse sie dieses Geld vorschiessen, so sei es fast unmöglich, dieses Geld zurückzubekommen. Mit der formell korrekten Bestreitung der Erbberechtigung habe sie ein Anwaltsbüro beauftragt (act. 12 u. 14). 3.2 Im Rahmen der Testamentseröffnung hat das Eröffnungsgericht lediglich ei- ne vorläufige Prüfung und Auslegung des Testaments vorzunehmen, soweit dies für die ihm obliegenden Anordnungen zur Sicherung des Erbganges erforderlich ist . So ist im Hinblick auf die nach Art. 559 ZGB auszustellende Erbbescheinigung insbesondere zu bestimmen, wer nach dem Wortlaut des Testaments bzw. des Erbvertrags als Erbe zu gelten hat. Diese Auslegung hat aber immer nur proviso- rischen Charakter; für das materielle Recht ist sie unpräjudiziell und hat keine ma- teriell-rechtliche Wirkung (BSK ZGB II-K ARRER/VOGT/LEU, 6. Aufl. 2019, Art. 557 N 11). Über die formelle und materielle Rechtsgültigkeit einer letztwilligen Verfü- gung und die definitive Ordnung der materiellen Rechtsverhältnisse befindet das Eröffnungsgericht somit nicht; dies bleibt im Streitfall dem anzurufenden ordentli- chen Zivilgericht vorbehalten (anstatt vieler: ZR 77 [1978] Nr. 131, ZR 82 Nr. 66 und ZR 84 Nr. 90, je mit weiteren Hinweisen; auch BSK ZGB II-K ARRER/VOGT/LEU, 6. Aufl. 2019, Vor Art. 551-559 N 10). Entsprechend prüft die Kammer nach stän- diger Praxis im Rechtsmittelverfahren lediglich, ob das Einzelgericht bei der Eröff- nung im Rahmen einer vorläufigen Prüfung und Auslegung der Verfügung zutref- fend verfahren ist. 3.3.1 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz als für die Eröffnung des Testamen- tes zuständige Behörde (und mit ihr auch das Obergericht als Rechtsmitte- linstanz) keine Befugnis, materiell über den Inhalt des Testaments bzw. seine Gültigkeit oder die Erbberechtigung zu entscheiden. Sie hat lediglich eine vorläu- fige unpräjudizielle Prüfung und Auslegung vorzunehmen. Mithin war die Vor- instanz lediglich dafür zuständig, das eingelieferte Testament zu eröffnen und den Beteiligten, u.a. der Berufungsklägerin, mitzuteilen, was der Erblasser verfügt hat. Dass die Vorinstanz diese ihr vom Gesetz (Art. 556 ff. ZGB) zugewiesene Aufga-
be unrichtig, d.h. nicht dem Gesetz entsprechend, erfüllt hätte, macht die Beru- fungsklägerin – zu Recht – nicht geltend. 3.3.2 Soweit die Berufungsklägerin sinngemäss die Erbunwürdigkeit des einge- setzten Alleinerben geltend machen will, hat sie dies nicht im Eröffnungsverfah- ren, sondern bei dem für die Ordnung der materiellen Rechtsverhältnisse zustän- digen ordentlichen Gericht zu tun (OGer ZH PF200054 vom 26. Juni 2020, E. 2.3. u.H.a. ZR 77 [1978] Nr. 131, ZR 82 Nr. 66 und ZR 84 Nr. 90, je mit weiteren Hin- weisen). Selbiges gilt, sofern die Berufungsklägerin unter Hinweis auf den Hirn- schlag des Erblassers die Ungültigkeit des Testamentes geltend machen will (Art. 519 Abs. 1 Ziff. 1–3 ZGB). 3.3.3 Möchte die Berufungsklägerin die Ausstellung eines Erbscheins aufgrund eines eröffneten Testamentes einstweilen verhindern – so äussert sie die Be- fürchtung, der Berufungsbeklagte könnte die Konten des Erblassers auflösen und sie bliebe in der Folge auf den ihr entstandenen Schulden aus dem Todesfall sit- zen – kann die Berufungsklägerin innert Monatsfrist ab Zustellung des vorinstanz- lichen Entscheides Einsprache erheben (Art. 559 ZGB). 3.4 Auf die Berufung ist nach dem Gesagten mangels Zuständigkeit nicht einzu- treten (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO). 4. Ausgangsgemäss wird die Berufungsklägerin kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Grundlage für die Festsetzung der Gebühren nach dem kantonalen Tarif (Art. 96 und Art. 105 Abs. 2 ZPO) bilden der Streitwert bzw. das tatsächliche Streitinteresse sowie der Zeitaufwand des Gerichts und die Schwierigkeit des Falls, wobei mit Blick auf die summarische Natur des Verfahrens eine Reduktion der ordentlichen Gebühr zu erfolgen hat (§ 2 GebV OG; § 4 i.V.m. § 8 und § 12 GebV OG). Der Streitwert ist, wie gezeigt, nicht bekannt. Unter Berücksichtigung der Gegebenheiten und des Aufwands des Rechtsmittelverfahrens erweist sich indes eine Gerichtsgebühr von Fr. 300.– als angemessen. Eine Parteientschädi- gung ist nicht zuzusprechen.
Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren wird auf Fr. 300.– festge- setzt. 3. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden der Berufungsklägerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Berufungsbeklagten unter Bei- lage von act. 12 u. 14, sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Ak- ten – an das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 10'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw M. Schnarwiler versandt am: 16. Dezember 2021