Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LF210070-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiber PD Dr. S. Zogg Beschluss vom 5. Oktober 2021
in Sachen
A._____ AG in Liquidation, Antragsgegnerin und Berufungsklägerin
vertreten durch B._____,
betreffend Organisationsmangel
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Uster vom 9. August 2021 (EO210006)
Erwägungen: 1. Mit Eingabe vom 19. April 2021 (act. 1) überwies das Handelsregisteramt des Kantons Zürich die vorliegende Angelegenheit gestützt auf Art. 939 Abs. 2 und Art. 731b Abs. 1 OR sowie Art. 153 Abs. 3 HRegV dem Einzelgericht des Be- zirksgerichts Uster (nachfolgend Vorinstanz) zum Entscheid. Es wies darauf hin, die Antragsgegnerin und Berufungsklägerin (nachfolgend Berufungsklägerin) wei- se einen Mangel in ihrer gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organisation auf, weil sie am eingetragenen Rechtsdomizil nicht mehr erreicht werden könne. Die der Berufungsklägerin gemäss Art. 152 Abs. 1 HRegV angesetzte Frist sei unbe- nutzt abgelaufen (act. 1). 2. Mit Verfügung vom 28. April 2021 (act. 3) setzte die Vorinstanz der Beru- fungsklägerin Frist an, um den rechtmässigen Zustand herzustellen. Diese Verfü- gung wurde der Berufungsklägerin – nach zwei erfolglosen Zustellversuchen (act. 4) – durch Publikation im Amtsblatt des Kantons Zürich zugestellt (act. 5; vgl. Art. 141 ZPO). Nach unbenutztem Ablauf der Frist ordnete die Vorinstanz mit Ur- teil vom 9. August 2021 (act. 6) androhungsgemäss die Auflösung und Liquidation der Berufungsklägerin an. Dieses Urteil wurde der Berufungsklägerin am tt.mm.2021 durch Publikation im Amtsblatt des Kantons Zürich zugestellt (act. 8). 3. Mit Eingabe vom 16. September 2021 (Datum des Poststempels; act. 13) erhob Herr B._____ von der C., Inh. D., im Namen der Berufungsklä- gerin Berufung gegen das vorgenannte Urteil, mit dem Antrag, "die Auflösung und die Liquidation der Gesellschaft zurückzunehmen". Für die vorliegende Angelegenheit kommt das summarische Verfahren zur Anwendung (vgl. Art. 250 lit. c Ziff. 6 und 11 OR; BGE 138 III 166, E. 3; 142 III 629, E. 2.3.1; OGer ZH, LF200049 vom 11. Dezember 2020, E. IV.1). Die Beru- fungsfrist betrug folglich zehn Tage (Art. 314 Abs. 1 ZPO), wobei in den Gerichts- ferien kein Fristenstillstand galt (Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO). Beides hat die Vor- instanz zutreffend belehrt (vgl. act. 12, S. 3). Die Frist lief somit am 23. August 2021 ab, weshalb sich die Berufung der Berufungsklägerin vom 16. September 2021 als verspätet erweist. Auf diese ist deshalb nicht einzutreten.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
PD Dr. S. Zogg
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