Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LF210069-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Ge- richtsschreiberin MLaw J. Camelin-Nagel Beschluss vom 16. September 2021 in Sachen
gegen
B._____ AG, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte,
vertreten durch C._____ AG,
betreffend Ausweisung
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes summarisches Verfahren des Be- zirksgericht Winterthur vom 16. August 2021 (ER210040)
Rechtsbegehren: (sinngemäss) Es sei den Gesuchsgegnern 1 und 2 unter Androhung von Zwangsvoll- streckung im Unterlassungsfall zu befehlen, die 3.5-Zimmerwohnung im 2. Stock an der D.-Str. ... in E. unverzüglich zu räumen und der Gesuchstellerin ordnungsgemäss zu übergeben, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten Gesuchsgegner 1 und 2. Urteil des Einzelgerichts: (act. 17) 1. Die Gesuchsgegner 1 und 2 werden verpflichtet, die 3.5-Zimmerwohnung im 2. Obergeschoss an der D.-Str. ... in E. unverzüglich zu räumen und der Gesuchstellerin ordnungsgemäss zu übergeben, unter der Andro- hung von Zwangsvollstreckung im Unterlassungsfall. 2. Das Stadtammannamt ... wird angewiesen, diesen Entscheid (nach Eintritt der Rechtskraft) auf erstes Verlangen der Gesuchstellerin, welches innert 60 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft zu stellen ist, zu vollstrecken, nötigen- falls unter Beizug der Polizei. Die Gesuchstellerin hat die Vollzugskosten vorzuschiessen, doch sind sie ihr von den Gesuchsgegnern 1 und 2 unter solidarischer Haftung zu ersetzen. 3. Die Kosten des Verfahrens werden den Gesuchsgegnern 1 und 2 unter soli- darischer Haftung auferlegt. 4. Die Entscheidgebühr von Fr. 950.– wird aus dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss bezogen, ist ihr aber von den Gesuchsgeg- nern 1 und 2 unter solidarischer Haftung zu ersetzen. Im Mehrbetrag ist der Kostenvorschuss der Gesuchstellerin zurückzuerstatten. Das Verrechnungs- recht des Staates bleibt vorbehalten. 5. Die Gesuchsgegner 1 und 2 werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von Fr. 200.– zu bezahlen. 6./7. [Schriftliche Mitteilung / Rechtsmittelbelehrung]
Erwägungen: 1.1. Die Berufungsklägerin und F._____ mieteten von der Berufungsbeklagten mit Mietvertrag vom 3. Februar 2017 eine 3.5-Zimmerwohnung im 2. Stock an der D.-Str. ... in E. zu einem monatlichen Mietzins von brutto Fr. 2'125.– (act. 3/1). 1.2. Mit Einschreiben vom 24. Februar 2021 wurden die Mieter wegen ausste- hender Mietzinse gemahnt, und es wurde ihnen eine 30-tägige Zahlungsfrist an- gesetzt, unter Androhung der ausserordentlichen Kündigung gemäss Art. 257d OR bei unbenutztem Fristablauf (act. 3/2). Mit Datum vom 12. April 2021 kündigte die Berufungsbeklagte den Mietvertrag mittels offiziellen Formulars per 31. Mai 2021 (act. 3/3). 1.3. Mit Eingabe vom 9. Juni 2021 stellte die Berufungsbeklagte beim Einzelge- richt des Bezirksgerichts Winterthur (nachfolgend Vorinstanz) das obgenannte Ausweisungsgesuch, welches sie innert Frist ergänzte (act. 4; act. 5). Nach Ein- gang des Kostenvorschusses (act. 8) und der vom 10. August 2021 datierenden Stellungnahme der Berufungsklägerin (act. 9) hiess die Vorinstanz das Auswei- sungsbegehren mit Urteil vom 16. August 2021 gut (act. 17). 1.4. Mit nicht unterzeichneter Eingabe vom 8. September 2021 erklärte die Beru- fungsklägerin sinngemäss, dass eine Eingabe von ihr nicht berücksichtigt worden sei und ihr momentan die Mittel fehlten, um "in Berufung zu gehen". Sie werde Kopien zusenden, sobald sie Druckpatronen habe (act. 18). Ob die Berufungsklä- gerin mit ihrer Eingabe bereits Berufung erheben oder eine solche nur ankündi- gen wollte, kann offengelassen werden, da die Eingabe – wie nachstehend aus- geführt – ohnehin verspätet ist. Aus dem gleichen Grund kann darauf verzichtet werden, der Berufungsklägerin Frist anzusetzen, um die Eingabe zu unterzeich- nen (Art. 130 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 132 Abs. 1 ZPO). 1.5. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1–15). Das Verfahren ist spruchreif.
2.1. Nach Eingang einer Klage oder eines Rechtsmittels prüft das Gericht von Amtes wegen, ob die Prozess- bzw. Rechtsmittelvoraussetzungen erfüllt sind. Dazu gehört u.a. die Einhaltung der gesetzlichen Rechtsmittelfristen. Gegen erst- instanzliche Endentscheide im summarischen Verfahren beträgt die Berufungsfrist 10 Tage (Art. 314 ZPO). Die Frist gilt dann als gewahrt, wenn die Rechtsmittel- schrift am letzten Tag des Fristenlaufes dem Gericht oder der Schweizerischen Post übergeben worden ist (vgl. Art. 143 Abs. 2 ZPO). Wird die Rechtsmittelschrift verspätet eingereicht, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten. 2.2. Das Urteil der Vorinstanz wurde der Berufungsklägerin am 19. August 2021 am Schalter zugestellt (act. 12). Die zehntägige Rechtsmittelfrist fing demnach am 20. August 2021 an zu laufen und endete am 30. August 2021. Die Eingabe wur- de indes erst am 8. September 2021 der Schweizerischen Post übergeben (vgl. Datum Poststempel). Die Eingabe erweist sich damit als verspätet, weshalb da- rauf nicht einzutreten ist. Der Vollständigkeit halber sei noch darauf hingewiesen, dass die Berufungsfrist eine gesetzliche Frist ist, welche nicht erstreckt werden kann (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Die Berufung wäre daher innert der Berufungsfrist abschliessend zu begründen gewesen und auch sämtliche Beilagen und Kopien hätten innert der 10-tägigen Frist eingereicht werden müssen. 3. Umständehalber ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten. Par- teientschädigungen sind keine zuzusprechen: Der Berufungsklägerin nicht, weil sie unterliegt, der Berufungsbeklagten nicht, weil ihr keine Umtriebe entstanden sind, die zu entschädigen wären. Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw J. Camelin-Nagel
versandt am: 17. September 2021