Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LF210064-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw R. Schneebeli Beschluss vom 5. Oktober 2021 in Sachen
A._____ GmbH, Antragsgegnerin und Berufungsklägerin,
betreffend Organisationsmangel
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Zürich vom 18. August 2021 (EO210150)
Erwägungen: 1. 1.1 Mit nicht (handschriftlich) unterzeichneter Eingabe vom 26. August 2021 (Datum Poststempel; act. 2) samt Beilagen erhob B._____ (einzelzeichnungsbe- rechtigter Gesellschafter und Geschäftsführer) für die A._____ GmbH (Antrags- gegnerin und Berufungsklägerin, fortan Berufungsklägerin) Berufung gegen das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Zürich vom 18. August 2021 (act. 3). Damit ersuchte die Berufungsklägerin sinngemäss um Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides, mit welchem ihre Auflösung und Liquidation nach den Vorschriften des Konkurses angeordnet wurde (act. 2). 1.2 Mit Verfügung vom 2. September 2021 (act. 8, Dispositivziffern 1 und 2) wurde der Berufungsklägerin das Original der Eingabe vom 26. August 2021 zu- rückgesandt, unter Ansetzung einer 5-tägigen Nachfrist, um die Eingabe vom 26. August 2021 handschriftlich bzw. original unterzeichnet dem Gericht wieder einzureichen. Zudem wurde der Berufungsklägerin eine Frist von 10 Tagen ange- setzt, um für die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens bei der Obergerichts- kasse einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'000.– zu leisten (act. 8, Dis- positivziffer 3). Die vorinstanzlichen Akten (act. 7/1–9) wurden von Amtes wegen beigezogen. 1.3 Am 13. September 2021 ging bei der Kammer die nunmehr mit Originalun- terschrift versehene (verbesserte) Eingabe der Berufungsklägerin vom 26. August 2021 ein (act. 10). Der einverlangte Kostenvorschuss wurde von der Berufungs- klägerin innert Frist jedoch nicht geleistet (vgl. für den Fristenlauf act. 9/1–2). 1.4 Mit Verfügung vom 22. September 2021 wurde der Berufungsklägerin ge- stützt auf Art. 101 Abs. 1 und 3 ZPO eine einmalige, nicht ersteckbare Nachfrist von 5 Tagen zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 1'000.– angesetzt, unter Androhung der Säumnisfolge des Nichteintretens auf die Beru- fung im Falle einer nicht (fristgemässen) Bezahlung des Vorschusses sowie unter Angabe des gegen den Kostenvorschuss zur Verfügung stehenden Rechtsmittels
(act. 11). Die Verfügung vom 22. September 2021 wurde der Berufungsklägerin am 24. September 2021 zugestellt (act. 12). Die 5-tägige Nachfrist ist folglich am 29. September 2021 verstrichen. 2. Bis zum heutigen Tag wurde der von der Berufungsklägerin einverlangte Kosten- vorschuss nicht geleistet. In Anwendung von Art. 101 Abs. 3 ZPO ist auf die Beru- fung der Berufungsklägerin deshalb androhungsgemäss nicht einzutreten. 3. 3.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Berufungsklägerin kosten- pflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 3.2 Beim nicht streitigen Organisationsmangelverfahren, das vom Handelsregis- teramt gestützt auf Art. 939 OR an das Gericht überwiesen wird, handelt es sich um eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit (vgl. dazu D OMENIG/GÜR, Organisationsmangelverfahren nach Art. 731b und Art. 939 OR, in: AJP 2021, S. 168 ff, S. 172). Daran ändert sich auch im Rechtsmittelverfahren jedenfalls dann nichts, wenn dieses durch die mit dem Organisationsmangel behaftete juris- tische Person selbst (und nicht etwa durch eine allfällig legitimierte Drittperson) ergriffen wird. Dementsprechend ist die Entscheidgebühr für das vorliegende Be- rufungsverfahren im Rahmen von § 8 Abs. 4 GebV OG (Fr. 100.– bis maximal Fr. 7'000.–) in Würdigung des Streitwerts, des Zeitaufwandes und der Schwierig- keit des Falles festzusetzen (§ 2 Abs. 1 lit. a, c und d sowie § 8 Abs. 4 i.V.m. § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG). Ausgehend von einem Streitwert in der Höhe von Fr. 20'000.– (vgl. dazu die Erwägungen zum Streitwert in act. 8, E. 3) sowie unter Berücksichtigung des reduzierten Zeitaufwandes des Gerichtes infolge Erledigung des Verfahrens mittels Säumnisentscheid und der geringen Schwierigkeit des Fal- les, erscheint es vorliegend angemessen, die zweitinstanzliche Entscheidgebühr auf Fr. 500.– festzusetzen. Eine Umtriebsentschädigung für die Berufungsklägerin entfällt bei diesem Prozessausgang.
Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung der Antragsgegnerin und Berufungsklägerin wird nicht ein- getreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt und der Antragsgegnerin und Berufungsklägerin auferlegt. 3. Es wird keine Umtriebsentschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Antragsgegnerin und Berufungsklägerin, an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich, das Betreibungsamt Zürich 7, an das Konkursamt Hottingen-Zürich sowie – unter Rücksendung der erstin- stanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht im summari- schen Verfahren, je gegen Empfangsschein, sowie an die Obergerichtskas- se (Abteilung Rechnungswesen, mittels elektronischer Übermittlung). 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 20'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
i.V. Der Gerichtsschreiber:
MLaw B. Lakic versandt am: 5. Oktober 2021