Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LF210056-O/U damit vereinigt Geschäfts-Nr.: PF210029
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Ersatzrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichts- schreiberin MLaw M. Schnarwiler Beschluss und Urteil vom 1. Oktober 2021 in Sachen
A._____, Gesuchstellerin und Berufungsklägerin,
gegen
Stockwerkeigentümergemeinschaft B._____, Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagte,
betreffend vorsorgliche Massnahme / Kosten
Berufung gegen ein Urteil Einzelgerichtes Audienz des Bezirksgerichtes Zürich vom 15. Juli 2021 (ET210022)
Erwägungen: 1. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1.1 Mit Eingabe vom 28. Juni 2021 machte die Berufungsklägerin vor dem Be- zirksgericht Zürich, Einzelgericht Audienz (fortan Vorinstanz), ein Gesuch um Er- lass vorsorglicher Massnahmen mit den folgenden Rechtsbegehren anhängig (act. 1): " 1. C., geboren tt. März 1943, vom D. SG, E.- strasse ..., ... Zürich sei vorsorglich zu verbieten, d(ie) Stockwer- keigentümergemeinschaft, B.-strasse ..., ... Zürich nach aussen tätig zu werden, Verträge abzuschliessen, Beschlüsse zu fassen, sowie auch über die Vereinsvermögen zu verfügen. 2. Firma F._____ AG, G.-strasse ..., ... Zürich sei vorsorglich zu verbieten, die Stockwerkeigentümergemeinschaft, B.- strasse ..., ... Zürich nach aussen tätig zu werden, Verträge ab- zuschliessen, Beschlüsse zu fassen, sowie auch über die Ver- einsvermögen zu verfügen. 3. H., geboren tt. Juli 1958, Staatsangehörigkeit Deutschland, B.-strasse ..., ... Zürich sei vorsorglich zu verbieten, die Stockwerkeigentümergemeinschaft, B.-strasse ..., ... Zü- rich nach aussen tätig zu werden, Verträge abzuschliessen, Be- schlüsse zu fassen, sowie auch über die Vereinsvermögen zu verfügen. 4. I., geboren tt. März 1960, von J._____ LU und K._____ LU, B.-strasse ..., ... Zürich sei vorsorglich zu verbieten, die Stockwerkeigentümergemeinschaft, B.-strasse ..., ... Zü- rich nach aussen tätig zu werden, Verträge abzuschliessen, Be- schlüsse zu fassen, sowie auch über die Vereinsvermögen zu verfügen. 5. L., geboren tt. März 1955, von M. NW, B.- strasse ..., ... Zürich sei vorsorglich zu verbieten, die Stockwer- keigentümergemeinschaft, B.-strasse ..., ... Zürich nach aussen tätig zu werden, Verträge abzuschliessen, Beschlüsse zu fassen, sowie auch über die Vereinsvermögen zu verfügen. 6. N., geboren tt. September 1961, von O. TI, P.- gasse ..., ... Zürich sei vorsorglich zu verbieten, die Stockwerkei- gentümergemeinschaft, B.-strasse ..., ... Zürich nach aus- sen tätig zu werden, Verträge abzuschliessen, Beschlüsse zu fassen, sowie auch über die Vereinsvermögen zu verfügen.
ergibt sich aus den von der Berufungsklägerin eingereichten Beilagen – u.a. C._____ als Verwalter bis zur Einsetzung einer neuen Verwaltung bestätigt; zu- dem wurde Rechtsanwalt AA._____ ermächtigt, die Stockwerkeigentümerge- meinschaft bei den diversen seitens der Berufungsklägerin bereits eingereichten und angekündigten Verfahren zu vertreten (act. 3/9 Ziff. 4a und 10c ff.). Sodann wurde anlässlich der Versammlung vom 10. März 2021 die F._____ AG als neue Verwalterin und Q._____ und H._____ als Delegierte mit Vollmachtserteilung zum Abschluss des neuen Verwaltungsvertrages gewählt (act. 3/5 Ziff. 2 und 4). Die Berufungsklägerin machte vor Vorinstanz im Wesentlichen geltend, die genannten Versammlungen seien nicht statutengemäss und mit unzureichenden Informationen zur neu vorgesehenen Verwaltung einberufen worden. Sie (die Be- rufungsklägerin) habe daher die rechtlichen Schritte eingeleitet, um sämtliche Be- schlüsse, insbesondere im Zusammenhang mit der Bestätigung der alten bzw. Bestellung der neuen Verwaltung, für nichtig erklären zu lassen. Sie wolle daher C., AA. als auch sämtlichen Stockwerkeigentümern und der neu ge- wählten Verwaltung, der F._____ AG, jegliches Tätigwerden für die Stockwerkei- gentümergemeinschaft und Verfügung über deren Mittel verbieten. Insbesondere sei auch die Sperrung der Bankkonten der Stockwerkeigentümergemeinschaft angezeigt, da sie den Verdacht hege, dass C._____ für die von AA._____ gene- rierten Anwaltskosten von Fr. 40'690.70 den Erneuerungsfonds der Stockwerkei- gentümergesellschaft leergeräumt habe. Im Übrigen stört sich die Berufungsklä- gerin offenbar daran, dass die Anwaltskosten, enthalten im ihr in Rechnung ge- stellten Totalbetrag von Fr. 47'503.60, durch sie zu tragen seien (act. 1). 1.1.3 Mit Verfügung vom 29. Juni 2021 setzte die Vorinstanz der Berufungskläge- rin u.a. Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 3'000.– für die mut- masslichen Gerichtskosten an (act. 4). Gegen die Höhe des Kostenvorschusses erhob die Berufungsklägerin rechtzeitig Beschwerde an die Kammer. Zur Behand- lung der Beschwerde wurde das Verfahren mit der Nummer PF210029 angelegt. Die Berufungsklägerin leistete den Kostenvorschuss vor Vorinstanz in der Folge trotz hängigem Beschwerdeverfahren am 8. Juli 2021 (act. 9). Mit Urteil vom 15. Juli 2021 wies die Vorinstanz das Gesuch um Erlass vor-
sorglicher Massnahmen ab, setzte die Entscheidgebühr auf Fr. 3'000.– fest und auferlegte sie der Berufungsklägerin unter Verrechnung mit dem von ihr geleiste- ten Kostenvorschuss (act. 13 = act. 16 = act. 18, nachfolgend zitiert als act. 16). 1.2.1 Gegen dieses Urteil erhob die Berufungsklägerin mit Eingabe vom 2. August 2021 (Datum Poststempel) rechtzeitig Berufung (act. 17, vgl. zur Rechtzeitigkeit act. 14). Sie beantragt im Wesentlichen die Nichtigerklärung des vorinstanzlichen Entscheides bzw. die Gutheissung des von ihr vor Vorinstanz gestellten Gesuchs um Erlass vorsorglicher Massnahmen. Überdies beantragt sie, es sei die Ent- scheidgebühr von Fr. 3'000.– auf Fr. 188.– zu reduzieren. 1.2.2 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1–14). Da ein sachli- cher Zusammenhang besteht, wurde das Verfahren mit der Geschäfts-Nr. PF210029 mit heutiger Verfügung mit dem vorliegenden Verfahren vereinigt und als dadurch erledigt abgeschrieben (act. 21 f.). Vom Einholen einer Berufungsan- twort wurde abgesehen (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Der Berufungsbeklagten ist mit dem vorliegenden Entscheid ein Dop- pel von act. 17 zuzustellen. 2. Zur Beschwerde gegen den Kostenvorschuss Wie gezeigt, erhob die Berufungsklägerin bereits mit Eingabe vom 19. Juli 2021 rechtzeitig (act. 8) Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 29. Juni 2021, mit welcher diese die Berufungsklägerin zur Leistung eines Vor- schusses in Höhe von Fr. 3'000.– verpflichtet hatte. Dieses Verfahren wurde mit dem vorliegenden vereinigt (E. 1.2.2 und act. 21 f.) und ist damit hier zu behan- deln. Da – wie ersichtlich – nach Eingang der Beschwerde der Endentscheid der Vorinstanz mit Kostenfestsetzung und -auferlegung ergangen ist und die Beru- fungsklägerin die Höhe der Entscheidgebühr nunmehr im Rahmen ihrer Berufung rügt, bildet diese Thematik Gegenstand des Berufungsverfahrens und es besteht kein Rechtsschutzinteresse mehr an der Beurteilung der Beschwerde gegen den Kostenvorschuss. Entsprechend ist die Beschwerde gegen die Verfügung vom 29. Juli 2021 (Kostenvorschuss) abzuschreiben.
Auf die Vorbringen der Berufungsklägerin im Rahmen ihrer Beschwerde ge- gen die Verfügung vom 29. Juli 2021 (act. 22/2) ist im Folgenden bei der Überprü- fung der vorinstanzlichen Kostenfolgen des Endentscheides einzugehen (hier- nach E. 4.5). 3. Prozessuale Vorbemerkungen 3.1 Der vorinstanzliche Entscheid betrifft ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen. Erstinstanzliche Massnahmenentscheide sind grundsätzlich mit Berufung anfechtbar (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO), wobei in vermögensrechtlichen Angelegenheiten die Berufung nur zulässig ist, wenn der Streitwert der zuletzt aufrecht erhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). 3.2 Wie nachfolgend noch zu zeigen sein wird (vgl. E. 4.5.3), ist mit der Vor- instanz von einem Streitwert von Fr. 50'000.– auszugehen. Der erforderliche Streitwert für die Berufung ist erreicht. 3.3 Gemäss Art. 310 ZPO kann mit der Berufung (a) die unrichtige Rechtsan- wendung und (b) die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden. Die Berufung ist innerhalb der Rechtsmittelfrist schriftlich, begründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen (Art. 311 ZPO). Bei Rechtsmit- teleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gu- tem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Zur Begrün- dung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an wel- chen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet resp. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll. Wiederholungen des bereits vor der ersten Instanz Vorgetragenen genügen den gesetzlichen Anforderungen an eine Begründung ebenso wenig wie allgemeine Kritik am angefochtenen Entscheid bzw. an den erstinstanzlichen Erwägungen. Neue Behauptungen und Beweismittel sind nur noch zulässig, wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt vor erster Instanz nicht vorgebracht werden konnten und wenn sie vor der Berufungsinstanz unverzüglich vorgetragen werden (vgl. Art. 317 ZPO).
4.2 Befangenheit von Bezirksrichterin AE._____ 4.2.1 Einleitend weist die Berufungsklägerin in ihrer Berufung darauf hin, das Ver- fahren sei durch Bezirksrichterin AE._____ beurteilt worden. Diese sei Mitglied der Schweizerischen Volkspartei, welche bekannt für fehlende Bildung und für er- hebliche Vorurteile sei; namentlich hasse die Partei Ausländer. Auch hätten be- reits zwei Urteile von AE._____ durch das Obergericht korrigiert werden müssen. Überdies seien auch sämtliche Stockwerkeigentümer und Rechtsanwalt AA._____ Mitglieder der Schweizerischen Volkspartei und mit AE._____ eng be- freundet (act. 17 insb. Rz. 1–6 u. Rz. 27 f.). 4.2.2 Dieses sinngemässe Ausstandsbegehren bildete nicht Gegenstand des vor- instanzlichen Verfahrens und kann damit auch nicht Gegenstand des vorliegen- den Berufungsverfahrens bilden. Für die originäre Behandlung eines Ausstands- gesuchs gegen die vorinstanzliche Richterin wäre die Vorinstanz zuständig (§ 127 lit. c GOG/ZH). Aus diesem Grund ist auf die Berufung in diesem Punkt nicht ein- zutreten. 4.3 Nichtigkeit des vorinstanzlichen Urteils 4.3.1 Sodann macht die Berufungsklägerin geltend, die Vorinstanz hätte das bei ihr anhängig gemachte Gesuch nicht behandeln dürfen, solange vor Obergericht noch die Beschwerde gegen die Höhe des Kostenvorschusses (PF210029) hän- gig war bzw. ist (act. 17 Rz. 7–10). Der vorinstanzliche Entscheid sei deshalb nichtig. 4.3.2 Auch diesem Standpunkt kann nicht gefolgt werden. Zwar weist die Kammer die Vorinstanzen bei Beschwerden gegen Kostenvorschüsse regelmässig darauf hin, dass die Frist für die Leistung des Vorschusses bis zur Erledigung des Be- schwerdeverfahrens nicht säumniswirksam ablaufen kann, mithin kein Nichteintre- tensentscheid infolge fehlender Prozessvoraussetzung (Art. 59 Abs. 2 lit. f. ZPO) erfolgen darf. Dies ändert aber nichts daran, dass der Beschwerde grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung in dem Sinne zukommt, als die Vorinstanz das bei ihr hängige Verfahren nicht weiterführen dürfte. Es war der Vorinstanz namentlich
unbenommen, das Verfahren bei fehlender gegenteiliger Anordnung fortzuführen, nachdem die Berufungsklägerin den mit Verfügung vom 29. Juni 2021 verlangten Vorschuss innert Frist leistete (vgl. act. 9) und aus Sicht der Vorinstanz damit die- se Prozessvoraussetzung erfüllt war. Entgegen der Berufungsklägerin liegt damit kein Nichtigkeitsgrund vor. Das im Rahmen ihrer Beschwerde gegen den Kosten- vorschuss Vorgebrachte wird vorliegend im Rahmen der Beurteilung der Kosten zu prüfen sein (vgl. E. 4.5). 4.4 Entscheid vorsorgliche Massnahmen 4.4.1 Zu den Anforderungen an ein Gesuch um und die Voraussetzungen für den Erlass von vorsorglichen Massnahmen kann zur Vermeidung von Wiederholun- gen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (act. 16 E. 4.1 ff.). 4.4.2.1 Die Vorinstanz hatte das bei ihr gestellte Gesuch in Anwendung von Art. 253 ZPO ohne Stellungnahme der Gegenpartei abgewiesen, da sie dieses als offensichtlich unbegründet erachtete. Die Berufungsklägerin habe – so die Vorinstanz einleitend – weder einen Hauptsachenanspruch bezeichnet, welcher gesichert werden solle, noch werde auf die zahlreichen Beilagen Bezug genommen, geschweige denn dargelegt, was aus diesen herzuleiten sei. Zudem sei auch fraglich, ob am vorliegend anhängig gemachten Gesuch überhaupt ein Rechtschutzinteresse bestehe. So ziele das Gesuch der Berufungsklägerin in der Hauptsache wohl auf die Frage, ob die Be- schlüsse der Stockwerkeigentümer betreffend die Bestellung des Verwalters kor- rekt zu Stande gekommen seien. Dieses Thema bilde offenbar bereits Gegen- stand diverser ordentlicher Verfahren. Vor diesem Hintergrund sei unklar, ob an einer zusätzlichen Prüfung des identischen Sachverhaltes im Rahmen vorpro- zessualer vorsorglicher Massnahmen überhaupt ein Rechtsschutzinteresse be- stehe (act. 16 E. 4.4.). 4.4.2.2 Soweit sich die Berufungsklägerin an diesen Erwägungen der Vorinstanz stört und darauf hinweist, das Gericht treffe im Zusammenhang mit der Begrün-
dungspflicht bei Laien seinerseits in Anwendung von Art. 56 ZPO eine Frage- pflicht, und (zur Fragen des Rechtsschutzinteresses) es hindere sie ein in der Hauptsache anhängig gemachtes Schlichtungsgesuch nicht am Anhängigmachen eines Massnahmenbegehrens (act. 17 Rz. 11 ff.), braucht darauf nicht weiter ein- gegangen zu werden. So hatte es die Vorinstanz nicht bei ihren Überlegungen zur ungenügenden Begründung bzw. zum fehlenden Rechtsschutzinteresse bewen- den lassen, sondern sie prüfte das Gesuch trotz genannter Vorbehalte auch ma- teriell. Sie ging dabei – wie soeben gezeigt und von der Berufungsklägerin nicht in Frage gestellt – davon aus, der Hauptsachenanspruch beziehe sich auf die nicht korrekt zustande gekommenen Beschlüsse hinsichtlich der Bestellung der Verwal- tung. 4.4.3.1 Im Rahmen der darauf folgenden Prüfung, ob dieser Hauptsachenan- spruch glaubhaft gemacht wurde, zog die Vorinstanz die Bestimmungen von Art. 712a ff. ZGB sowie das Reglement der Stockwerkeigentümergemeinschaft heran (act. 3/27) und erwog im Wesentlichen, soweit die Berufungsklägerin eine nicht statutengemässe Einberufung der Eigentümerversammlungen vom 12. März 2021 und vom 10. Mai 2021 (act. 3/9 und 3/5) geltend mache, sei nicht ersichtlich und nicht dargelegt, inwiefern die Statuten (u.H.a. act. 3/27 Ziff. 32) verletzt wor- den seien. Aus den Protokollen ergebe sich, dass sämtliche Stockwerkeigentümer einschliesslich der Berufungsklägerin an beiden schriftlich durchgeführten Ver- sammlungen teilgenommen hätten. Die Stimmzettel seien unter Angabe sämtli- cher Traktanden vorgängig an die Eigentümer zugestellt worden, und die Beru- fungsklägerin habe sie auch ausgefüllt an den Verwalter retourniert (u.H.a. act. 3/4 u. 3/8). Welche Informationen der Berufungsklägerin für die Entscheidfin- dung gefehlt hätten, lasse sie unerwähnt. Ein gesetzes- oder statutenwidriges Vorgehen bei der Einberufung sei somit nicht glaubhaft gemacht. Inhaltlich sei am 12. März 2021 je mit Zustimmung aller Eigentümer ausser der Berufungsklägerin C._____ als Verwalter bestätigt worden, wobei vorgesehen worden sei, dass er die Aufgabe bis Ende Mai 2021 bzw. bis zur Wahl einer neu- en Verwaltung und deren Mandatsantritt übernehme (u.H.a. act. 3/9 Ziff. 10e). Rechtsanwalt AA._____ sei sodann ermächtigt worden, die Stockwerkeigentü- mergemeinschaft bei den diversen seitens der Berufungsklägerin bereits einge-
reichten und angedrohten Klagen/Verfahren vollumfänglich zu vertreten (u.H.a. act. 3/9 Ziff. 10e). Anlässlich der Versammlung vom 10. Mai 2021 sei mit glei- chem Quorum die F._____ AG als neue Verwaltung sowie Q._____ und H._____ als Delegierte mit Vollmachtserteilung zum Abschluss eines neues Verwaltungs- vertrages gewählt worden (u.H.a. act. 3/5 Ziff. 2 u. 4). Sämtliche Beschlüsse seien von der gemäss Ziff. 31 des Reglements zuständigen Versammlung der Stock- werkeigentümer mit einem qualifizierten Mehr gefasst worden, womit das dafür gemäss Ziff. 36 des Reglements erforderliche einfache Mehr überschritten wor- den sei. Dass die formell korrekt gefassten Beschlüsse sodann einen inhaltlich unzulässigen Inhalt aufwiesen, werde weder dargetan, noch sei dies ersichtlich. Gemäss Ziff. 44 des Reglements bzw. Art. 712t Abs. 1 ZGB sei der Verwalter legi- timiert, die Gemeinschaft wie auch die Stockwerkeigentümer im Bereich der ihm zustehenden Aufgaben nach aussen zu vertreten. Damit sei C._____ zur Vertre- tung der Berufungsbeklagten legitimiert, bis der Vertrag der mit der am 12. Mai 2021 gewählten neuen Verwaltung durch die damals bestimmten Delegierten un- terzeichnet worden sei. Die Berufungsklägerin habe folglich – soweit sich das Ge- such gegen C._____ und die F._____ AG richte – ihren Hauptsachenanspruch nicht glaubhaft gemacht. Ebenso verhalte es sich hinsichtlich des Rechtsanwalt AA._____ betreffenden Rechtsbegehrens, nachdem dieser bereits mit Beschluss vom 12. März 2021 zur Vertretung der Berufungsbeklagten sowohl in hängigen als auch in künftigen Verfahren ermächtigt worden sei. Die in den Rechtsbegehren Ziff. 12 und 14 gegenüber der AC._____ bean- tragten Anweisungen bezögen sich auf Konten der Berufungsbeklagten (act. 3/22 und 3/23), wobei für eine rechtswidrige Verwendung der darauf befindlichen Gut- haben durch den Verwalter keinerlei Anhaltspunkte bestünden. Anlässlich der Ei- gentümerversammlung vom 12. März 2021 sei die Jahresrechnung 2020 inkl. Bei- lagen von sämtlichen Eigentümern ausser der Berufungsklägerin genehmigt (u.H.a. act. 3/9 Ziff. 3a) und die Verwaltung entlastet worden (u.H.a. act. 3/9 Ziff. 3b). Der Verwalter sei legitimiert gewesen, die entsprechenden Kosten den Kon- ten der Berufungsklägerin zu belasten. Dass im Jahr 2020 über Fr. 40'000.– An- waltskosten entstanden seien, dürfte denn – so die Vorinstanz weiter – auf die zahlreichen zwischen den Parteien hängigen Rechtsstreitigkeiten zurückzuführen
sein. Sodann habe die Berufungsklägerin ihren Hauptsachenanspruch gegenüber den in den Rechtsbegehren Ziff. 3 bis 9 aufgeführten Miteigentümern nicht an- satzweise glaubhaft gemacht, zumal sie nicht behaupte, diese würden nach aus- sen hin für die Stockwerkeigentümergemeinschaft tätig werden oder über deren Vermögen verfügen. Soweit sie zudem den genannten Miteigentümern das Fas- sen von Beschlüssen verbieten wolle, handle es sich um ein dem Gesetz (Art. 712m ZGB) und Reglement widersprechendes Ansinnen (act. 16 E. 4.5). Damit – so schliesst die Vorinstanz – fehle es dem Gesuch der Berufungs- klägerin an einem glaubhaft gemachten Hauptsachenanspruch, weshalb es ab- zuweisen sei (act. 16 E. 5). 4.4.3.2 Zur Frage der nicht rechtmässigen Einberufung der Eigentümerversamm- lungen bringt die Berufungsklägerin im Rahmen ihrer Berufung vor, es habe we- der am 12. März 2021 noch am 10. Mai 2021 eine Versammlung stattgefunden und die entsprechenden Protokolle seien wohl gefälscht. Aufgrund dessen sei die Bestätigung von C._____ als Verwalter offensichtlich nichtig. Beachtlich sei zu- dem, dass "C.s Strafverteidiger RA AA." im Verfahren ES210033 kei- ne Stimmzettel von den anderen Stockwerkeigentümern ins Recht gereicht und auch nicht bestritten habe, dass sämtliche Beschlüsse nichtig seien. Er habe be- antragt, ihre Klage abzuweisen (act. 17 Rz. 16, auch Rz. 21). Die Berufungsklägerin macht sodann geltend, dass die Einladung nicht unter Einhaltung der nötigen Frist von zehn Tagen erfolgt sei (act. 17 Rz. 16). Aus Ziff. 28 des Reglements ergebe sich zudem, dass eine einstimmige Beschluss- fassung und damit ihre Zustimmung erforderlich wäre für die Videoüberwachung in der Tiefgarage, für unnötige Bezahlungen an H._____ (Beschlüsse 7c der Ver- sammlung vom 12. März 2021) und das Ersetzen der Videosprechanlage (Be- schluss 7b der Versammlung vom 12. März 2021) (act. 17 Rz. 17). Überdies habe C._____ rechtsmissbräuchlich seine Aufgabe, Verträge in Namen der Stockwer- keigentümergemeinschaft abzuschliessen, an Q._____ und H._____ delegiert. Dies zeige, dass C._____ offenbar selbst der Meinung sei, als Verwalter aufgrund seiner fehlenden Urteilsfähigkeit keine Verträge abschliessen zu können (act. 17 Rz. 23–24).
Im Übrigen habe sie nicht ausreichende Informationen über die zu wählende Verwaltung gehabt. Es sei ihr daher nicht möglich gewesen, einem Verwalter zu- zustimmen. Die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass sie nicht genügend konkret gesagt habe, welche Informationen ihr fehlten. Hinzu komme, dass sie das Recht habe, selbst einen Verwalter vorzuschlagen (act. 17 Rz. 18– 19). 4.4.4.1 Auf diverse Vorbringen der Berufungsklägerin im Rahmen ihrer Berufung ist bereits deshalb nicht einzugehen, weil es sich um in der Berufung erstmals Vorgetragenes und damit um Noven handelt. So macht sie vor der Kammer erst- mals geltend, die Versammlungen am 12. März und 10. Mai 2021 hätten über- haupt nicht stattgefunden, während sie vor Vorinstanz noch lediglich die nicht sta- tutengemässe Einberufung geltend machte (act. 1 Rz. 17), und zudem ausführte, im Rahmen der Versammlung "gegen alle neuen Verwalter" gestimmt zu haben (act. 17 Rz. 21), mithin tatsächlich teilgenommen zu haben. Die pauschale Be- hauptung, die Protokolle seien gefälscht, ist ebenfalls neu und nicht beachtlich. Auch auf die Ausführungen, wonach Rechtsanwalt AA._____ im Verfahren mit der Nummer ES210033 die Nichtigkeit der Beschlüsse anerkannt habe, ist nicht wei- ter einzugehen. Weder bilden angebliche Äusserungen und Standpunkte in ande- ren Verfahren Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, noch sind diese belegt. Hinzu kommt, dass die Berufungsklägerin selbst ausführt, im von ihr bezeichneten Verfahren werde die Abweisung ihrer Klage beantragt. Schon dies spricht gegen die behauptete Anerkennung. Mit den Erwägungen der Vorinstanz, wonach gemäss Gesetz und Regle- ment eine gültige Einberufung der Versammlungen erfolgt sei, setzt sich die Beru- fungsklägerin inhaltlich nicht weiter auseinander und setzt diesen insbesondere nichts von Gehalt entgegen. Sie wiederholt lediglich losgelöst von den vorinstanz- lichen Erwägungen ihren vorinstanzlichen Standpunkt, wonach die Frist für die Einberufung nicht eingehalten worden sei (vgl. act. 1 Rz. 17 u. act. 17 Rz. 16, wo- bei sie vor der Kammer neu ausführt, die Frist habe zehn Tage zu betragen). Sie tut aber weder in tatsächlicher Hinsicht dar noch belegt sie, wann die angeblich verspätete Einberufung stattgefunden habe. Dies bleibt damit eine pauschale Be-
hauptung. Die Vorinstanz erachtete die nicht statutengemässe Einberufung zu Recht als nicht glaubhaft gemacht. Pauschal bleiben auch die Behauptungen – und dies erkannte die Vorin- stanz bezüglich des bei ihr Vorgetragenen zu Recht, auch wenn dies die Beru- fungsklägerin nun kritisiert (vgl. act. 17 Rz. 18) –, wonach es der Berufungskläge- rin an den nötigen Informationen gefehlt habe, um der neuen Verwaltung zuzu- stimmen. Zwar mag es zutreffen, dass die hinreichende Behauptung des Nicht- vorhandenseins von Informationen (und damit eine negative Tatsache) regelmäs- sig schwierig ist. Dennoch darf von der Berufungsklägerin verlangt werden, im- merhin ansatzweise darzutun, welche Informationen für sie entscheidrelevant ge- wesen wären. Überdies mutet es zuweilen treuwidrig an, wenn sich eine Partei vor der Abstimmung offensichtlich nicht selbst um die Informationsbeschaffung bemüht (selbiges macht die Berufungsklägerin nicht geltend), sondern sich damit begnügt, nach nicht in ihrem Sinne erfolgter Abstimmung diesen Punkt zu rügen. Dass es ihr zudem nicht möglich gewesen sei, selbst einen Verwalter vorzuschla- gen bzw. sie dies gerne getan hätte (so sinngemäss in act. 17 Rz. 19), macht die Berufungsklägerin vor der Kammer erstmals geltend. Darauf ist nicht weiter ein- zugehen. 4.4.4.2 Den Erwägungen der Vorinstanz, wonach der Beschluss bezüglich der Delegation zur Ausarbeitung des Verwaltungsvertrages an H._____ und Q._____ gültig zu Stande gekommen sei, hält die Berufungsklägerin ebenfalls nichts von Gehalt entgegen und bezeichnet ihn insbesondere nicht als falsch. Sie behaupte- te in der Berufung lediglich, die Delegation sei rechtsmissbräuchlich und zeige die Unfähigkeit von C._____ als Verwalter, ohne dass ersichtlich wäre, was sie dar- aus für ihren Standpunkt bzw. in Bezug auf den vorinstanzlichen Entscheid ablei- tet (act. 17 Rz. 23 u. 24). Darauf ist nicht weiter einzugehen und es bleibt beim vorinstanzlichen Schluss, wonach die Ungültigkeit der Beschlüsse nicht glaubhaft ist . 4.4.4.3 Soweit die Berufungsklägerin in ihrer Berufung zudem hinsichtlich einzel- ner Beschlüsse (7b und 7c, vgl. act. 3/9) geltend macht, diese seien infolge feh- lender Einstimmigkeit nicht gültig zu Stande gekommen, handelt es sich ebenfalls
um im Rahmen der Berufung erstmals Vorgetragenes. Darauf ist nicht weiter ein- zugehen. Im Übrigen bleibt auch unklar, inwiefern diese Ausführungen im Hinblick auf die von ihr beantragten vorsorglichen Massnahmen von Bedeutung sein sol- len. 4.4.4.4 Hinsichtlich der weiteren Ausführungen der Berufungsklägerin im Rahmen ihrer Berufungsschrift bleibt ebenfalls unklar, inwiefern diese in Bezug auf die von ihr beantragten vorsorglichen Massnahmen und die in diesem Zusammenhang zu prüfenden Voraussetzungen von Relevanz sind bzw. auf welche vorinstanzlichen Erwägungen sich diese beziehen. Namentlich erhellt nicht, inwiefern es in Bezug auf die vorsorglichen Massnahmen von Gewicht ist, ob die Berufungsklägerin die Beauftragung und in diesem Zusammenhang angelaufenen Kosten von Rechts- anwalt AA._____ als "unnötiger Luxus" erachtet. Ebenso wenig erhellt die Rele- vanz ihrer Behauptung, dass sie in der Bestellung der genannten Anwaltes ein Zeichen der Unfähigkeit von C._____ als Verwalter zu erkennen glaubt (so in act. 17 Rz. 20 u. 21). Auf diese losgelöst vom vorinstanzlichen Entscheid erfolg- ten Ausführungen ist hier nicht einzugehen. Auch auf die weiteren Ausführungen, namentlich zur Frage des Ursprungs der Forderung von AA._____ von rund Fr. 40'000.– aus Rechtsstreitigkeiten zwischen den Parteien und die Berechtigung deren Höhe bzw. ob diese Kosten der Berufungsklägerin zu Recht überbunden wurden, braucht mangels erkennbarer bzw. nicht dargelegter Relevanz in Bezug auf die beantragten vorsorglichen Massnahmen nicht weiter eingegangen zu wer- den (act. 17 Rz. 25). Soweit die Berufungsklägerin zumindest sinngemäss geltend macht, C._____ habe zur Begleichung der Anwaltskosten den Erneuerungsfonds leergeräumt und damit allenfalls die beantragte Kontosperrung begründen will, handelt es sich um eine blosse Mutmassung, führt die Berufungsklägerin doch gleich selbst an, dass er die Kosten allenfalls auch von seinem Privatkonto be- zahlt habe (vgl. act. 17 Rz. 25; bereits geltend gemacht vor Vorinstanz, act. 1 Rz. 25). 4.4.4.5 Soweit sich die Berufungsklägerin daran stört, dass die Vorinstanz den Hauptsachenanspruch bezüglich der in ihren Rechtsbegehren Ziff. 3 bis 9 ge- nannten Personen als nicht glaubhaft ansah und in diesem Rahmen wiederum
geltend macht, die Wahl von Q._____ und H._____ – welche einen Verwaltungs- vertrag für die Stockwerkeigentümergemeinschaft ausarbeiten und in diesem Rahmen wohl nach aussen hin tätig werden würden – sei nichtig (act. 17 Rz. 29), braucht darauf ebenfalls nicht weiter eingegangen zu werden. So setzt sich die Berufungsklägerin auch an dieser Stelle nicht mit der Argumentation der Vo- rinstanz auseinander, weshalb der entsprechende Beschluss und damit die Dele- gation gültig zu Stande gekommen sei. Bei ihrem Vorbringen, C._____ habe so- dann L._____ eine Vollmacht erteilt (act. 17 Rz. 29), handelt es sich zudem wie- derum um ein neues und damit nicht zu berücksichtigendes Vorbringen. Hinsicht- lich der weiteren in Ziff. 3 bis 9 ihrer Rechtsbegehren genannten Personen äus- sert sich die Berufungsklägerin – wie bereits vor Vorinstanz – nicht. 4.4.5 Insgesamt ergibt sich damit, dass die Berufungsklägerin weder schlüssig dartut, weshalb die vorinstanzlichen Erwägungen ihrer Ansicht nach falsch sind, noch sich überhaupt hinreichend mit diesen Erwägungen auseinandersetzt. Viel- mehr versucht sie den Streitgegenstand durch das Einbringen diverser Noven und von nicht Relevantem beliebig auszudehnen. Inwiefern das von ihr Vorgetragene indes mit Blick auf die beantragen vorsorglichen Massnahmen überhaupt von Be- deutung ist, bleibt über weite Teile unklar. Die Berufung ist abzuweisen, soweit mit Blick auf die über weite Teile ungenügende bzw. schwer nachvollziehbare Be- gründung überhaupt auf sie einzutreten ist. 4.5 Vorinstanzliche Kosten 4.5. 1 Die Vorinstanz ging für die vorliegende Streitigkeit von einem schätzungs- weisen Streitwert von Fr. 50'000.– aus (vgl. act. 16 E. 6), wie sie dies bereits mit Verfügung vom 29. Juni 2021 (Kostenvorschuss) festgehalten hatte (act. 4), und setzte ausgehend von diesem die Höhe des Vorschusses bzw. der Entscheidge- bühr auf Fr. 3'000.– fest. 4.5.2 In ihrer gegen den Kostenvorschuss erhobenen Beschwerde bemängelt die Berufungsklägerin insbesondere den von der Vorinstanz angenommenen Streit- wert. In der vorliegenden Berufungsschrift lässt sich die Berufungsklägerin so- dann dahingehend vernehmen, dass sie die im angefochtenen Urteil auf
Fr. 3'000.– (entsprechend dem Kostenvorschuss) festgesetzte und ihr auferlegte Entscheidgebühr als übersetzt erachtet. 4.5. 3.1 Vorab ist auf die Höhe des Streitwertes einzugehen: Die Vorinstanz hatte in der Verfügung vom 29. Juni 2021 zur Höhe des Streitwerts erwogen, das Ge- such der Berufungsklägerin ziele im Wesentlichen darauf ab, den übrigen Mitglie- dern der Stockwerkeigentümergemeinschaft und weiteren Personen ein Tätig- werden im Namen der Stockwerkeigentümergemeinschaft zu verbieten und deren Konten bei der AC._____ zu sperren. Damit rechtfertige es sich, den Streitwert auf mindestens Fr. 50'000.– festzusetzen (vgl. Erwägungen in act. 4). 4.5. 3.2 Dagegen trägt die Berufungsklägerin in ihrer an die Kammer gegen den Kostenvorschuss erhobenen Beschwerde – soweit dies relevant bzw. ein Zu- sammenhang zur Frage der Höhe des Streitwertes erkennbar ist – vor, Grund für die Annahme des Streitwertes scheine hauptsächlich zu sein, dass C._____ schriftlich die Höhe des Erneuerungsfonds mit Fr. 66'049.42 bestätigt habe. Ihr habe C._____ aber keine derartige Bestätigung gegeben. Zudem sei "unrecht- mässig" ihre Videosprechanlage für Fr. 8'984.– ersetzt worden. Zudem habe C._____ aufgrund eines Beschlusses der Stockwerkeigentümerversammlung vom 13. März 2020 eine Videoüberwachungsanlage in der Tiefgarage montiert, indes ohne dass ihm jemand einen "Antrag" erteilt habe, diesen Beschluss umzusetzen. Es handle sich um zwei sehr teure Kameras, welche bestimmt mindestens Fr. 10'000.–, wenn nicht Fr. 20'000.– gekostet hätten. C._____ habe zudem H._____ im Zusammenhang mit der Kostenbeteiligung an der Totalsanierung der Südterrasse Fr. 3'517.15 zurückerstattet. C._____ habe damit den Erneuerungs- fonds aufgrund unnötiger Luxusarbeit bereits leergeräumt. Zudem wisse C._____ auch aufgrund der vorinstanzlichen Verfügung vom 29. Juni 2021, dass sie – die Berufungsklägerin – eine Sperrung des Stockwerkeigentümerkontos beantragt habe. Es sei davon auszugehen, dass C._____ gleich nach Erhalt der Verfügung die Stockwerkeigentümerkonti ganz leergeräumt habe. Aufgrund dessen betrage der Streitwert gleich null (act. 22/2). 4.5. 3.3 Die Höhe des Streitwerts bemisst sich anhand des wirtschaftlichen Zwecks, welcher mit einem Begehren verfolgt wird. Lautet das Rechtsbegehren
auf eine Geldzahlung, deckt sich der Streitwert grundsätzlich mit dem Begehren. Lautet das Rechtsbegehren einer vermögensrechtlichen Streitigkeit – wie hier – nicht auf Zahlung einer Geldsumme, so gestaltet sich die Bestimmung des Streit- wertes zuweilen schwieriger. Das Gericht stellt zur Festsetzung des Streitwertes in erster Linie auf die Vorbringen und die Interessen der Parteien ab (vgl. BSK ZPO-R ÜEGG/RÜEGG, 3. Aufl. 2017, Art. 91 N 3 ff.). Die Vorinstanz setzte – wie dargelegt – das Interesse der Berufungsklägerin am vorliegenden Verfahren und damit den Streitwert auf mindestens Fr. 50'000.– fest. Zwar legt die Vorinstanz nicht dar, weshalb das Interesse ihrer Meinung nach bei diesem Betrag zu liegen kommt. Indes ist dieser Streitwert mit Blick auf das von der Berufungsklägerin Verlangte nicht zu beanstanden: Wie gezeigt, zielt die Berufungsklägerin mit ihrem Gesuch darauf ab, dass die übrigen Mitglieder und weitere Personen nicht mehr im Namen der Stockwer- keigentümergemeinschaft handeln dürfen und zwei Bankkontos gesperrt werden. Die Berufungsklägerin bringt selbst ein, dass der Kontostand des einen Kontos per 31. Dezember 2020 Fr. 66'049.42 betragen habe (vgl. auch act. 3/9 S. 3 Ziff. 5 und act. 3/13). Zwar sei ihr keine Bestätigung über den Kontostand gege- ben worden und es sei für sie unklar, ob es überhaupt Geld auf den Konti der Stockwerkeigentümergemeinschaft habe (so in act. 22/2 Rz. 4). Indem sie aber in der Folge zu argumentieren versucht, weshalb der Kontostand nun durch diverse Ausgaben zwischenzeitlich auf null zu stehen komme, anerkennt sie doch indirekt den in der Erfolgsrechnung vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020 (act. 3/13) aufgeführten und im gemäss Protokoll der Stockwerkeigentümerver- sammlung vom 12. März 2021 mit sechs zu eins Ja-Stimmen bestätigten (vgl. act. 3/9) Kontostand. Dass dieses Konto zwischenzeitlich durch die von der Beru- fungsklägerin geltend gemachten Ausgaben leergeräumt worden sei, sind pau- schale und gänzlich unbelegte Behauptungen, die zudem vor Rechtsmittelinstanz das erste Mal vorgebracht wurden und damit auch aus diesem Grund (Noven) unbeachtlich sind. Die Ausführungen zu diesen – von der Berufungsklägerin durchgehend als unrechtmässig ersehenen – angeblichen Ausgaben (welche gemäss Ausführungen der Berufungsklägerin zwischen ca. Fr. 22'500.– bis
Fr.32'500.– betragen haben) zeigen aber auch, dass sie mit ihrem Verfahren ge- rade derartige Ausgaben verhindern will, indem sie den aufgeführten Personen ein Handeln für und auf Kosten der Stockwerkeigentümergemeinschaft vorsorg- lich verbieten will. Auch darin spiegeln sich die vermögenswerten Interessen, wel- che die Berufungsklägerin letztlich verfolgt. 4.5.3.4 Mit Blick auf all dies – insbesondere auch mit Blick auf den letztbekannten Stand des Kontos, dessen Sperrung die Berufungsklägerin beantragt – erscheint der von der Vorinstanz angenommene Streitwert von mindestens Fr. 50'000.– als angemessen, mithin gar als eher tief, was sich bei der Kostenfestsetzung letztlich zu Gunsten der Berufungsklägerin auswirkt. Es ist mit der Vorinstanz von einem Streitwert von Fr. 50'000.– auszugehen. 4.5.4.1 Zur von der Vorinstanz ausgehend von diesem Streitwert festgesetzten Entscheidgebühr von Fr. 3'000.– beantragt die Berufungsklägerin, diese sei auf Fr. 188.– zu reduzieren (act. 17 Rechtsbegehren Ziff. 3; vgl. auch act. 22/2 Rechtsbegehren Ziff. 2). Im Rahmen ihrer Begründung führt sie aus, wenn ihr Ge- such derart schlecht sei, wie von der Vorinstanz behauptet, sei eine Entscheidge- bühr von Fr. 3'000.– eine Unverschämtheit. Aufgrund dessen sei die Gebühr auf Fr. 500.– zu reduzieren (act. 17 Rz. 32). Sie macht damit sinngemäss geltend, dass die Einfachheit des Falles keine Kosten in dieser Höhe rechtfertigten. 4.5.4.2 Die Entscheidgebühr als Teil der Gerichts- bzw. Prozesskosten richtet sich gemäss Art. 95 f. ZPO nach den kantonalen Bestimmungen. Die Entscheidgebühr wird im Kanton Zürich unter Berücksichtigung des Streitwertes, des Zeitaufwan- des des Gerichts und der Schwierigkeit des Falles festgesetzt (§ 2 Abs. 1 lit. a, c und d GebV OG). 4.5. 4.3 Vorliegend ergibt sich alleine gestützt auf den Streitwert in Anwendung von § 4 GebV OG eine Grundgebühr von Fr. 5'550.–, welche in Anwendung von § 8 Abs. 1 GebV (summarisches Verfahren) auf die Hälfte bis drei Viertel zu redu- zieren ist. Dies ergibt einen Gebührenrahmen von Fr. 2'775.– bis Fr. 4'150.–. Am unteren Rand dieses Gebührenrahmens setzte die Vorinstanz die Gebühr auf Fr. 3'000.– fest. Indem die Berufungsklägerin sinngemäss die Einfachheit des
Verfahrens hervorhebt, verlangt sie wohl eine weitere Reduktion in Anwendung von § 4 Abs. 2 GebV OG. Indes rechtfertigt das vorliegende Verfahren keine Re- duktion in Anwendung dieser Bestimmung. Es trifft zwar zu, dass die Vorinstanz das Gesuch sogleich und ohne Einholen einer Stellungnahme der Gegenseite er- ledigte, wodurch sich insgesamt ein geringerer Aufwand ergab. Indes beschränkte sich die Vorinstanz – entgegen der Berufungsklägerin – nicht darauf, auf die Kla- ge infolge ungenügender Begründung nicht einzutreten, sondern prüfte die Vor- bringen der Berufungsklägerin auch inhaltlich. Dies wird sich aufgrund des Um- standes, dass die Vorinstanz die relevanten Tatsachen teilweise selbst aus den Akten zusammentragen musste, aufwändig gestaltet haben, was den gesparten Aufwand durch Nichteinholen einer Stellungahme aufwiegt. Mit Blick auf all dies, insbesondere den nicht unerheblichen Aufwand der Vorinstanz, erscheint die von der Vorinstanz festgesetzte Gebühr am unteren Rand des Gebührenrahmens oh- ne weiteres und auch mit Blick auf das Äquivalenzprinzip als angemessen, wes- halb es bei dieser bleibt. 4.6 Fazit Insgesamt ist die Berufung der Berufungsklägerin damit abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. 5. Kosten und Entschädigungsfolgen 5.1 Ausgangsgemäss wird die Berufungsklägerin für das Berufungsverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr be- misst sich unter Berücksichtigung des Streitwerts von Fr. 50'000.– in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 sowie § 8 Abs. 1 GebV OG. Zwar gestaltete sich das Berufungsverfahren aufgrund der erweiterten Themen- kreise gegenüber dem vorinstanzlichen Verfahren als aufwändiger. Es wird aber darauf verzichtet, für das Berufungsverfahren eine über die Gebühr der Vorin- stanz hinausgehende Entscheidgebühr zu verlangen. Entsprechend ist die Ent- scheidgebühr für das Berufungsverfahren auf Fr. 3'000.– festzulegen und der Be- rufungsklägerin aufzuerlegen.
5.2 Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen: Der Berufungsklägerin nicht, weil sie unterliegt, der Berufungsbeklagten nicht, weil ihr im Berufungsverfahren keine Aufwendungen entstanden sind, die zu entschädigen wären (Art. 106 Abs. 1 und Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 29. Juni 2021 (Kostenvorschuss) des Bezirksgerichtes Zürich, Einzelgericht Audienz, wird abgeschrieben. 2. Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beru- fungsklägerin auferlegt. 4. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Beila- ge von act. 17 und act. 22/2, sowie – unter Rücksendung der erstinstanzli- chen Akten – an das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Audienz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 50'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw M. Schnarwiler versandt am: