Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LF210049-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Ersatzrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichtsschreiberin MLaw J. Camelin-Nagel Beschluss vom 9. August 2021 in Sachen
A._____ AG, Gesuchstellerin und Berufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ und / oder Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____
gegen
B._____, Gesuchsgegner und Berufungsbeklagter
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
betreffend Bauhandwerkerpfandrecht
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Horgen vom 23. Juni 2021 (ES210009)
Erwägungen: 1. Mit Eingabe vom 9. Juli 2021 (Datum Poststempel) erhob die Berufungsklä- gerin rechtzeitig Berufung gegen Dispositiv-Ziffer 4 des Urteils des Einzelgerichts des Bezirksgerichtes Horgen vom 23. Juni 2021 (act. 29, vgl. zur Rechtzeitigkeit act. 26/1). 2. Mit Verfügung vom 15. Juli 2021 wurde der Berufungsklägerin Frist ange- setzt, um einen Kostenvorschuss für das Berufungsverfahren zu leisten (act. 32). Innert Frist teilte die Berufungsklägerin der Kammer mit, dass sich die Parteien zwischenzeitlich aussergerichtlich geeinigt hätten und das Berufungsverfahren damit gegenstandslos sei (act. 34). Das Verfahren ist entsprechend abzuschrei- ben. 3. Die Berufungsklägerin erklärt, ihr stehe kein Anspruch mehr zu auf die ver- fahrensgegenständliche Ersatzsicherheit, weshalb diese ohne weiteres an den Berufungsbeklagten herausgegeben werden könne (act. 34). Die Gerichtskasse des Bezirksgerichtes Horgen ist entsprechend anzuweisen, den bei ihr vom Beru- fungsbeklagten einbezahlten Betrag von Fr. 200'879.75 wieder an den Beru- fungsbeklagten auszubezahlen. 4. Antragsgemäss sind die Kosten dieses Verfahrens der Berufungsklägerin aufzuerlegen (Art. 107 lit. e ZPO). Die Entscheidgebühr ist gestützt auf § 12 Abs. 1 i.V.m. §§ 4 Abs. 1–3, 8 und 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 400.– festzuset- zen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw J. Camelin-Nagel
versandt am: 10. August 2021