Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LF210046-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichte- rin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Ge- richtsschreiber MLaw R. Jenny Beschluss vom 24. August 2021
in Sachen
A._____, Berufungsklägerin
gegen
1 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X1., 2 vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X2. und / oder Rechtsanwältin MLaw X3._____,
betreffend Anordnung Erbschaftsverwaltung
im Nachlass von D._____,
Berufung gegen ein Urteil der Erbschaftskanzlei des Bezirksgerichtes Bülach vom 3. Mai 2021 (EN210071)
Erwägungen: Mit Schreiben vom 18. August 2021, beim Obergericht eingegangen am 19. Au- gust 2021, zog die Berufungsklägerin die Berufung zurück. Das Verfahren ist ent- sprechend abzuschreiben. Mit dem Rückzug wird auch die erstinstanzliche Regelung der Kosten- und Ent- schädigungsfolge rechtskräftig. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens der Berufungsklägerin aufzuerlegen, wobei die ordentliche Gerichtsgebühr gemäss § 4 Abs. 1 GebV OG in der Höhe von Fr. 32'750.– nach Massgabe von § 4 Abs. 2 i.V.m. § 8 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'500.– zu reduzieren ist. Mangels erheblicher Umtriebe ist den Berufungsbe- klagten für das Rechtsmittelverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens werden der Berufungskläge- rin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, sowie – unter Rücksendung der erst- instanzlichen Akten – an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'179'168.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
MLaw R. Jenny
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