Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LF210042-O/U, damit vereinigt Geschäft-Nr. PF210022
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. D. Tolic Hamming Beschluss und Urteil vom 12. August 2021 in Sachen
A._____, Gesuchsgegnerin, Berufungsklägerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____, Gesuchsteller, Berufungsbeklagter und Beschwerdegegner
vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X._____
betreffend Ausweisung / Rechtsschutz in klaren Fällen / unentgeltliche Rechtspflege
Berufung und Beschwerde gegen einen Entscheid des Einzelgerichtes des Be- zirksgerichtes Bülach vom 21. Mai 2021 (ER200094)
Rechtsbegehren des Gesuchstellers: (act. 1) "1. Es sei festzustellen, dass das Mietverhältnis zwischen den Par- teien betreffend die 3.5-Zimmerwohnung (1. OG links) an der C.-Strasse ... in D. per 31. Oktober 2020 rechtmässig aufgelöst ist. 2. Die Gesuchsgegnerin sei gerichtlich anzuweisen, die Räumlich- keiten unverzüglich zu räumen und zu verlassen sowie in ver- tragsgemässem Zustand inkl. sämtlicher Schlüssel zu übergeben. 3. Das Stadtammannamt D._____ sei gerichtlich anzuweisen, den Ausweisungsbefehl auf Verlangen des Gesuchstellers zu vollstre- cken. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 7,7% Mehr- wertsteuer) zu Lasten der Gesuchsgegnerin." Rechtsbegehren der Gesuchsgegnerin: (act. 9, sinngemäss) 1. Es sei auf das Ausweisungsbegehren nicht einzutreten. Eventuali- ter sei das Begehren abzuweisen. 2. Es sei auf das Begehren um Feststellung der Gültigkeit der Kün- digung nicht einzutreten. Eventualiter sei das Begehren abzuwei- sen. 3. Es sei der Gesuchsgegnerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Entscheid des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach: (act. 19 = act. 23) Verfügung: 1. Das Gesuch der Gesuchsgegnerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
2./3. Schriftliche Mitteilung / Rechtsmittelbelehrung.
Urteil: 1. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, die 3.5-Zimmerwohnung (1. OG links) an der C.-Strasse ... in D. unverzüglich zu räumen, zu verlassen und dem Gesuchsteller in vertragsgemässem Zustand inklusive
sämtlicher Schlüssel zu übergeben, unter Androhung der Zwangsvollstre- ckung im Unterlassungsfall. 2. Das Stadtammannamt D._____ wird angewiesen, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist auf Verlangen des Gesuchstellers die Verpflichtung der Gesuchsgegnerin gemäss Ziffer 1 dieses Urteils zu vollstrecken. Die Kosten für die Vollstreckung sind vom Gesuchsteller vorzuschiessen, sind diesem aber von der Gesuchsgegnerin zu ersetzen. 3. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.–. Allfällige weitere Aus- lagen bleiben vorbehalten. 4. Die Kosten werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. Sie werden aus dem vom Gesuchsteller geleisteten Kostenvorschuss bezogen, sind diesem aber von der Gesuchsgegnerin zu ersetzen. Der über den Kostenvorschuss hin- ausgehende Mehrbetrag wird von der Gesuchsgegnerin nachgefordert. 5. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller eine Parteient- schädigung von Fr. 1'360.– (inkl. 7.7 % MwSt) zu bezahlen. 6./7. Schriftliche Mitteilung / Rechtsmittelbelehrung. Rechtsmittelanträge: der Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin (act. 24 S. 2): 1. Es sei der vorinstanzliche Entscheid vollumfänglich aufzuheben und das Gesuch abzuweisen. 2. Eventualiter sei das Gesuch zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu- rückzuweisen. 3. Eventualiter sei der Räumungszeitpunkt auf einen angemessenen Zeitpunkt – frühestens auf den 31. März 2022, 24:00 Uhr, festzusetzen. 4. Es sei die aufschiebende Wirkung aufrechtzuerhalten und ein allfälliger Antrag des Gesuchstellers und Berufungsbeklagten auf vorläufige Voll- streckung abzuweisen. 5. Es sei der Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin bei Antrag des Be- rufungsbeklagten auf vorläufige Vollstreckung Frist zur Stellungnahme anzusetzen.
bzw. der Beschwerdeführerin (act. 28/24 S. 2): "1. Die Verfügung vom 21. Mai 2021 sei aufzuheben und es sei die unent- geltliche Rechtspflege zu gewähren. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz."
Erwägungen: I. 1.1 B._____ (Gesuchsteller, Berufungsbeklagter und Beschwerdegegner, fortan Gesuchsteller) und dessen (mittlerweile verstorbene) Ehefrau (deren Uni- versalerbe er ist), schlossen mit A._____ (Gesuchsgegnerin, Berufungsklägerin und Beschwerdeführerin, fortan Gesuchsgegnerin) am 19. März 2015 einen Miet- vertrag über eine 3.5-Zimmer-Wohnung an der C.-Strasse ... in D. (vgl. act. 1 S. 3, act. 3/2, act. 3/3). Mit Einschreiben vom 31. Juli 2020 setzte der Gesuchsteller der Gegenpartei eine 30-tägige Frist an zur Zahlung der rückstän- digen Mietzinsen für die Monate Juni und Juli 2020, gesamthaft Fr. 3'780.–, mit der Androhung, dass im Säumnisfall das Mietverhältnis gemäss Art. 257d OR ge- kündigt werde (vgl. act. 3/4). Nach einem Schriftenwechsel zwischen den Parteien hinsichtlich ausstehender Mietzinsen (act. 3/5-6), kündigte der Gesuchsteller mit Formular vom 7. September 2020 das Mietverhältnis wegen Zahlungsverzugs ausserordentlich auf den 31. Oktober 2020 (act. 3/7). 1.2 Mit Eingabe vom 12. November 2020 liess der Gesuchsteller beim Ein- zelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Bülach (fortan Vor- instanz) ein Ausweisungsgesuch mit den eingangs erwähnten Rechtsbegehren stellen (act. 1). Zur weiteren Prozessgeschichte kann, um Wiederholungen zu vermeiden, auf den vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (act. 19 = act. 23 S. 3 ff.). Die Vorinstanz qualifizierte die Zahlungsverzugskündigung vorfrage- weise als gültig, verpflichtete die Gesuchgegnerin mit Urteil vom 21. Mai 2021, die
Wohnung unverzüglich zu räumen, und erliess den Ausweisungsbefehl (act. 19 = act. 23). 2. Dagegen erhob die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 7. Juni 2021 (Poststempel) rechtzeitig Berufung bei der Kammer mit den vorstehend wieder- gegebenen Anträgen (act. 24; zur Rechtzeitigkeit vgl. act. 20). Mit einer weiteren Eingabe vom 7. Juni 2021 (Poststempel) erhob sie zudem Beschwerde gegen die mit selbigem Entscheid erfolgte Abweisung ihres Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege (act. 24 im Verfahren mit der Geschäfts-Nr. PF210022 = act. 28/24 im vorliegenden Verfahren; zur Rechtzeitigkeit vgl. act. 20). Die beiden Verfahren wurden mit Verfügung vom 5. Juli 2021 vereinigt (vgl. act. 27). 3. Nach Beizug der vorinstanzlichen Akten (act. 1-21) erweist sich die Sa- che als spruchreif. Von der Einholung einer Berufungs- bzw. Beschwerdeantwort wurde gestützt auf Art. 312 Abs. 1 und Art. 322 Abs. 1 ZPO abgesehen und auf das Einholen eines Kostenvorschusses (Art. 98 ZPO) umständehalber verzichtet. II. 1. Die Vorinstanz kam nach Darlegung der Parteivorbringen zum Schluss, der Gesuchsteller habe mit der Zahlungsaufforderung vom 31. Juli 2020 und der Kündigung vom 7. September 2020 die Formen und Fristen gemäss Art. 257d und Art. 266l OR eingehalten und das Mietverhältnis gültig per 31. Oktober 2020 aufgelöst. Daran würden auch die unbehelflichen Einwendungen der Gesuchs- gegnerin über die Gründe des Zahlungsrückstands nichts ändern. Die Gesuchs- gegnerin befinde sich daher ohne Rechtsgrund im Mietobjekt. Eine Erstreckung des Mietverhältnisses sei bei einer Zahlungsverzugskündigung von vornherein ausgeschlossen (Art. 272 Abs. 1 lit. a OR). Da die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse klar seien, sei der verlangte Ausweisungsbefehl gemäss Art. 257 Abs. 1 ZPO antragsgemäss zu erteilen (act. 23 S. 5-7). 2. Dagegen wendet die Gesuchsgegnerin in der Berufungsschrift ein, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig bzw. unvollständig festgestellt und Art. 257 ZPO sowie den Untersuchungsgrundsatz falsch angewendet. Sie mo-
niert, die Vorinstanz habe ohne jegliche Begründung festgehalten, dass sie (die Gesuchsgegnerin) sich in Zahlungsverzug befunden habe und die Kündigung gül- tig erfolgt sei. Obwohl sie sämtliche Zahlungsbelege eingereicht habe, habe die Vorinstanz ihre Darstellung zum Sachverhalt nicht berücksichtigt. Im Zeitpunkt der Kündigung am 7. September 2020 seien sämtliche Mietzinsen beglichen gewe- sen, weshalb die Vorinstanz das Gesuch der Gegenpartei zu Unrecht gutgeheis- sen habe (act. 24. 3-6). 3. Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz (fristgerecht) schriftlich, begründet und mit Anträgen einzureichen. Es ist im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid unrichtig sei und inwiefern er ab- geändert werden sollte (Begründungslast). Diese Pflicht zur Begründung der Be- rufung besteht auch in Verfahren, in welchen das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat (Untersuchungsmaxime). Die das Rechtsmittel er- hebende Partei muss sich also mit den Erwägungen des vorinstanzlichen Ent- scheids auseinandersetzen (ZK ZPO-Reetz/Theiler, 3. Aufl. 2016, N 34 ff. zu Art. 311 ZPO m.w.H.) und wenigstens rudimentär darlegen, an welchen Mängeln dieser ihrer Auffassung nach leidet (vgl. auch OGerZH NQ110031 vom 9. August 2011, OGerZH PF110034 vom 22. August 2011). Neue Tatsachen und Beweis- mittel werden im Berufungsverfahren nur berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor Vorinstanz vor- gebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). 4.1 Hinsichtlich der allgemeinen Ausführungen zum Rechtsschutz in klaren Fällen nach Art. 257 ZPO sowie zur Zahlungsverzugskündigung im Sinn von Art. 257d OR kann – um Wiederholungen zu vermeiden – auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (act. 23 S. 6 f.). Vom Gesuchsteller vor Vor- instanz behauptet (act. 1 S. 3 ff.) und aktenkundig ist, dass er der Gesuchsgegne- rin mit Einschreiben vom 31. Juli 2020 eine 30-tägige Frist zur Zahlung der rück- ständigen Mietzinsen für die Monate Juni und Juli 2020 (gesamthaft Fr. 3'780.–) ansetzten liess, mit der Androhung, dass im Säumnisfall das Mietverhältnis ge- mäss Art. 257d OR gekündigt werde (act. 3/4). Diese Zahlungsaufforderung mit Kündigungsandrohung wurde der Gesuchsgegnerin gemäss Sendungsverfolgung
der Post am 3. August 2020 am Postschalter zugestellt (act. 3/4 Blatt 3). Die 30- tägige Zahlungsfrist endete am 2. September 2020. Mit an die Rechtsvertreterin des Gesuchstellers adressiertem Schreiben vom 6. August 2020 und Kopien von vier Zahlungsbelegen machte die Gesuchsgegnerin geltend, die Mietzinsen von Mai bis und mit August 2020 beglichen zu haben (act. 3/5). Mit Antwortschreiben vom 24. August 2020 wurde sie informiert, dass ihre vier Zahlungen vom 6. Mai, 9. Juni, 6. Juli und 6. August 2020 auf die offenen Mietzinsen der Monate Febru- ar, März, April und Mai 2020 angerechnet worden und die abgemahnten Mietzin- se für die Monate Juni und Juli 2020 nach wie vor ausstehend seien (act. 3/6). Mit Formular vom 7. September 2020, d.h. nach Ablauf der Zahlungsfrist am 2. September 2020, kündigte der Gesuchsteller das Mietverhältnis wegen Zah- lungsverzugs ausserordentlich auf den 31. Oktober 2020 (act. 3/7). Mit Schreiben vom 8. September 2020 informierte ihn die Gesuchsgegnerin über die am 7. Sep- tember 2020 erfolgte Zahlung von zwei Mietzinsen in Höhe von total Fr. 3'780.–, weshalb sie die Kündigung als nicht rechtsgültig erachte (act. 3/8). 4.2 Die Gesuchsgegnerin räumte vor Vorinstanz ein, im Februar und April 2020 mit der Mietzinszahlung in Rückstand geraten zu sein, was sie erst mit der Zahlungsandrohung des Gesuchstellers realisiert habe. Nach Erhalt von dessen Schreiben vom 24. August 2020 habe sie im September 2020 drei Monatsmieten bezahlt. Trotz ihrer Bemühungen und der hernach pünktlich bezahlten Mietzinsen sei das Mietverhältnis gekündigt worden (act. 9 S. 4 ff.). 4.3 Zwar divergieren die Darstellungen der Parteien darüber, welche Miet- zinszahlungen auf welchen Monat anzurechnen sind (vgl. act. 1 S. 3 ff., act. 3/5-6, act. 3/9; act. 9 S. 3 und act. 10 S. 2), doch ergibt sich selbst aus der vorinstanzli- chen Darstellung der Gesuchsgegnerin, dass der Mietzins für den ausstehenden und abgemahnten Monat Juli 2020 erst am 7. September 2020 (act. 9 S. 3 und act. 10/2) und damit nach Ablauf der Zahlungsfrist am 2. September 2020 begli- chen wurde. Die Behauptung der Gesuchsgegnerin in der Berufung, sie sei für die Mona- te Mai und Juni 2002 abgemahnt worden, welche Mietzinsen innert Frist bezahlt worden seien (act. 24 S. 3), widerspricht einerseits den Akten und ist anderseits
eine in der Berufung verspätet erhobene und deshalb nicht zu berücksichtigende neue Tatsachenbehauptung (Art. 317 ZPO). 4.4 Weil die Gesuchsgegnerin wie gesagt den abgemahnten und ausste- henden Mietzins (mindestens) für Juli 2020 bis zum Ablauf der Zahlungsfrist am 2. September 2020 (selbst nach ihrer Darstellung) nicht vollständig beglichen hat- te, kam die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht zum Schluss, dass das Mietverhält- nis mit amtlichem Formular vom 7. September 2020 gültig (frist- und terminge- recht) auf den 31. Oktober 2020 gekündigt worden war. Damit ist im Sinne von Art. 257 ZPO der Sachverhalt (Zahlungsverzug) als bewiesen und die Rechtslage bezüglich der fristlos erfolgten Kündigung gestützt auf Art. 257d OR als klar zu betrachten. Die Gesuchgegnerin befindet sich demnach ohne gültigen Rechts- grund in der Wohnung. Daran vermag auch der behauptete Umstand, dass im Zeitpunkt der Kündigung sämtliche Mietzinsschulden bezahlt gewesen seien, nichts mehr zu ändern. Die Berufung ist nach dem Gesagten unbegründet und abzuweisen. 5. Sofern die Gesuchsgegnerin mit ihrem Antrag, der Räumungszeitpunkt sei frühestens auf den 31. Mai 2022 festzusetzen, sinngemäss eine Mieterstre- ckung beantragt, ist darauf nicht einzutreten, da eine solche nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein kann; vielmehr wäre darüber in einem miet- rechtlichen Kündigungsschutzverfahren zu befinden. Im Übrigen käme ihr Antrag einer Mieterstreckung gleich, welche bei einer Zahlungsverzugskündigung von vornherein ausgeschlossen ist (Art. 272 Abs. 1 lit. a OR), was bereits die Vor- instanz erwähnte (act. 23 S. 7). 6.1 Das Gesuch der Gesuchsgegnerin um unentgeltliche Rechtspflege wies die Vorinstanz ab, mit der Begründung, die Gesuchsgegnerin habe ihre fi- nanziellen Verhältnisse nicht hinreichend belegt, wobei auf eine Nachforderung verzichtet werden könne, da sich ihr Rechtsbegehren in der Sache von vornherein als aussichtlos erwiesen habe. Gestützt auf die Praxis der Streitwertberechnung bei strittigen Kündigungen und dem so errechneten Streitwert von Fr. 68'040.– (36 Monate x Fr. 1'890.– monatlicher Mietzins) setzte die Vorinstanz die Ent- scheidgebühr auf Fr. 1'500.– fest und auferlegte diese der unterliegenden Ge-
suchsgegnerin (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Diese wurde zudem verpflichtet, der Ge- suchstellerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'360.– (inkl. 7.7% MwSt) zu be- zahlen (act. 23 S. 7 f.). 6.2 Die Gesuchsgegnerin moniert, die Vorinstanz habe übergangen, dass ihre Unterstützung durch die Sozialhilfe belegt sei und damit implizit auch ihre Mit- tellosigkeit. Überdies sei sie im Zeitpunkt der Kündigung nicht in Zahlungsverzug gewesen, weshalb die Erfolgsaussichten ihres Antrags nicht von der Hand zu weisen seien (act. 28/24 S. 4 f.). 6.3 Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie mittellos und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos ist. Im Zusammenhang mit den Prozessaussichten fällt in Betracht, dass die Gesuchstel- lerin nicht anwaltlich vertreten war und als juristische Laiin zu betrachten ist. Nachdem unmittelbar nach der Kündigung sämtliche Mietzinsausstände (mut- masslich vom Sozialamt) beglichen worden waren und sie damit keinerlei Miet- schulden mehr aufgewiesen hatte, durfte sie davon ausgehen, dass ihr Prozess- standpunkt im erstinstanzlichen Verfahren nicht offensichtlich aussichtlos sei, zu- mal ihr die Feinheiten des Verfahrens betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen, insbesondere die rechtlichen Voraussetzungen, nicht hinreichend bekannt gewe- sen sein dürften. Entgegen der Vorinstanz ist daher nicht von offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Prozessstandpunkts der Gesuchstellerin auszugehen. Die Gesuchstellerin reichte vor Vorinstanz zur Begründung ihrer Mittellosig- keit den Beschluss des Bezirksrats Bülach vom 30. September 2020 ein, womit dieser in teilweiser Gutheissung des Rekurses von der geleisteten (Sozialhilfe- )Unterstützung ab 18. Juli 2019 bis 31. März 2020 in der Höhe von rund CHF 26'000.- inkl. KVG sowie vom Anspruch der Gesuchstellerin auf Übernahme des gesamten Mietzinses für den Monat Juli 2019 Kenntnis nahm (act. 10/4). In Anbe- tracht dieses Belegs sowie des Umstands, dass die Gesuchstellerin nicht rechts- kundig ist, hätte es der Vorinstanz oblegen, der Gesuchstellerin Frist zur Einrei- chung weiterer Belege zu ihrer finanziellen Situation anzusetzen. Dies ist unter- blieben. Von einer Rückweisung an die Vorinstanz kann indes abgesehen wer- den, weil die Gesuchstellerin im Beschwerdeverfahren das von ihr erstellte
Budget für das Jahr 2021 zuhanden des Sozialdienstes D._____ und den Konto- auszug des Sozialamtes einreichte (act. 28/25/1 und 28/25/2). Aus Letzterem geht hervor, dass die Gesuchstellerin seit Januar 2021 regelmässig vom Sozial- dienst unterstützt wird. Damit ist deren prozessuale Mittellosigkeit auch für das vorinstanzliche Verfahren glaubhaft. Demzufolge ist die Beschwerde gutzuheissen und es ist der Gesuchstellerin für das vorinstanzliche Verfahren unter Vorbehalt der Rückzahlung nach Art. 123 Abs. 1 ZPO die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. 7. Zusammenfassend ist die Berufung gegen den Ausweisungsbefehl vom 21. Mai 2021 abzuweisen und die Beschwerde gegen die Abweisung der un- entgeltlichen Rechtspflege gutzuheissen. III. 1. Die Klage auf Ausweisung sowie das Begehren um unentgeltliche Rechtspflege ergingen gleichentags im gleichen schriftlichen Entscheid (act. 23). In der Beschwerde vom 7. Juni 2021 ersuchte die Gesuchstellerin darum, die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Vorinstanz aufzuerlegen bzw. ihr die un- entgeltliche Rechtspflege zu gewähren (act. 28/24 S. 2 und 5). Ein entsprechen- der Antrag fehlt zwar in der Berufung (act. 24). Indes ist aufgrund der Gesamtum- stände von einem sinngemässen Antrag der Gesuchstellerin um unentgeltliche Rechtspflege für beide Rechtsmittelverfahren auszugehen. Unter Verweis auf die vorstehenden Erwägungen (E. II./6.3) ist ihr somit für das Beschwerde- und Beru- fungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, unter Vorbehalt der Rückzahlung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO. 2.1 Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens sind entsprechend dem Ausgang des Verfahrens zu zwei Dritteln der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die der Gesuchsgegnerin auferleg- ten Kosten sind zufolge der ihr gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstwei- len auf die Gerichtskasse zu nehmen. Dabei ist die Gesuchsgegnerin darauf hin- zuweisen, dass sie zur Rückzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage
ist (Art. 123 ZPO). Entschädigungen sind keine zuzusprechen, der Gesuchsgeg- nerin nicht, weil sie im Berufungsverfahren unterliegt und im Beschwerdeverfah- ren keine ihr konkret angefallenen Umtriebe substantiiert und belegt hat, dem Ge- suchsteller nicht, weil ihm keine Umtriebe entstanden sind, die zu entschädigen wären. Es wird beschlossen: 1. Der Beschwerdeführerin und Berufungsklägerin wird für das Berufungs- und das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege (im Sinne der un- entgeltlichen Prozessführung) bewilligt. Die Rückzahlung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Bülach vom 21. Mai 2021 aufgehoben und der Beschwerdeführerin und Berufungsklägerin wird die unentgeltliche Rechtspflege (im Sinne der unentgeltlichen Prozessführung) im vorinstanzli- chen Verfahren bewilligt. Die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. 2. Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Einzelgerichtes des Be- zirksgerichtes Bülach vom 21. Mai 2021 wird bestätigt. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 900.– festgesetzt, im Umfang von zwei Dritteln der Berufungsklägerin auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Der der Berufungsklägerin auferlegte Anteil der Kosten wird zufolge gewähr- ter unentgeltlicher Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genom- men. Die Rückzahlungspflicht der Berufungsklägerin gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
i.V. Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Houweling-Wili
versandt am: 17. August 2021