Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LF210027-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Ersatzrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichts- schreiber lic. iur. D. Siegwart Urteil vom 15. Juli 2021 in Sachen
A._____, Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur., LL.M. X1._____ vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____
gegen
3 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
betreffend Einsprache / Erbschaftsverwaltung
im Nachlass von E., geboren am tt. Februar 1932, von Zürich, gestor- ben am tt.mm.2020, wohnhaft gewesen F.-str. ..., ... Zürich,
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes in Erbschaftssachen des Be- zirksgerichtes Zürich vom 29. März 2021 (EN210366)
Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) " 1. Es sei im Nachlass des am tt.mm.2020 verstorbenen E., geb. am tt. Februar 1932, von Zürich, zuletzt wohnhaft gewesen F.-strasse ..., ... Zürich, auf die Ausstellung einer Erbbe- scheinigung für die Erben gemäss Dispositiv-Ziffer 2 des Urteils vom 1. März 2021 (EL210222) zu verzichten. 2. Es sei im Nachlass des am tt.mm.2020 verstorbenen E., geb. am tt. Februar 1932, von Zürich, zuletzt wohnhaft gewesen F.-strasse ..., ... Zürich, die Erbschaftsverwaltung anzuord- nen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen und zusätzlich Mehrwertsteuerzusatz zulasten des Nachlasses."
Urteil des Bezirksgerichtes: (act. 7 S. 5 f. [Aktenexemplar]) 1. Die Einsprache des Sohnes (Ziff. I/B/2) gegen die Ausstellung der Erb- bescheinigung wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr beträgt Fr. 400.– und wird dem Gesuchsteller (Ziff. I/B/2) auferlegt. 3. [Schriftliche Mitteilung]. 4. [Rechtsmittelbelehrung].
Berufungsanträge: (act. 8 S. 2 f.) " 1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, Einzelgericht Erb- schaftssachen, vom 29. März 2021, Geschäftsnummer EN210366-L/U, in Sachen des Nachlasses von E., geboren am tt. Februar 1932, von Zürich, gestorben am tt.mm.2020, wohnhaft gewesen F.-str. ..., ... Zürich, Dispositivziffer 1 und 2, aufzuheben. 2. Es sei im Nachlass des am tt.mm.2020 verstorbenen E., geboren am tt. Februar 1932, von Zürich, wohnhaft gewesen F.-str. ..., ... Zürich, auf die Ausstellung einer Erbbescheini- gung für die Erben gemäss Dispositiv-Ziffer 2 des Urteils vom 1. März 2021, Geschäftsnummer EL210222-L/U zu verzichten. 3. Eventualiter zu Ziffer 2 sei das Verfahren zur Neubeurteilung an das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Erbschaftssachen, zu- rückzuweisen.
Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte Mit Urteil vom 1. März 2021 eröffnete das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Erbschaftssachen (nachfolgend: Vorinstanz), den zwischen dem am tt.mm.2020 verstorbenen Erblasser und seiner Ehefrau abgeschlossenen (Ehe- und) Erbver- trag vom 17. Februar 2016 (act. 3/1; act. 4). In diesem wandte der Erblasser sei- ner Ehefrau die verfügbare Quote zu Eigentum und am restlichen, den drei ge- meinsamen Kindern als Erbe zufallenden Nachlass die Nutzniessung im Sinne von Art. 473 ZGB zu. In Dispositiv-Ziffer 2 des erwähnten Urteils wurde darauf hingewiesen, dass die gesetzlichen Erben dazu berechtigt seien, die Ausstellung des auf sie lautenden Erbscheins zu verlangen, wobei dieser bereits verlangt worden sei (act. 4). Gegen die Ausstellung des Erbscheins erhob der Berufungs- kläger als einer von drei Nachkommen des Erblassers Einsprache nach Art. 559 Abs. 1 ZGB bei der Vorinstanz mit den eingangs aufgeführten Rechtsbegehren (act. 1). Mit Urteil vom 29. März 2021 wies diese die Einsprache ab (act. 7 = act. 9, nachfolgend zitiert als act. 7), wogegen der Berufungskläger mit Eingabe vom 15. April 2021 (Datum Poststempel) Berufung mit den eingangs aufgeführten Anträgen erhob (act. 8). Nachdem der mit Verfügung vom 26. April 2021 verlangte Kostenvorschuss eingegangen war (act. 13; act. 18), wurde den Berufungsbe- klagten mit Verfügung vom 11. Mai 2021 Frist zur Beantwortung der Berufung an-
gesetzt (act. 19), worauf diese mit Eingaben je vom 25. Mai 2021 (Daten Post- stempel) ausdrücklich verzichteten (act. 23–25). II. Prozessuale Vorbemerkungen 1. Die Ausstellung bzw. Nichtausstellung von Erbbescheinigungen auf Einspra- che hin und die Anordnung der Erbschaftsverwaltung gehören zu den Siche- rungsmassregeln des Erbganges (Art. 554 ZGB und Art. 559 ZGB je i.V.m. Titel vor Art. 551). Zuständig ist das Einzelgericht im summarischen Verfahren (§ 137 lit. b und d GOG, § 142a GOG). Die ZPO gelangt dabei als kantonales Verfah- rensrecht zur Anwendung (§ 125 GOG; BGE 139 III 225 E. 2). Gemäss mittlerwei- len mehrjähriger Praxis der Kammer werden Verfahren wie das vorliegende vor der Rechtsmittelinstanz nicht mehr wie erstinstanzlich als Einparteien-, sondern nunmehr als kontradiktorische Verfahren geführt (vgl. dazu bereits das Rubrum von OGer ZH LF160005 vom 22. Februar 2016; anders noch OGer ZH LF140016 vom 31. März 2014). Entsprechend wurde den Berufungsbeklagten Frist zur Be- antwortung der Berufung angesetzt. 2. Der Berufungskläger richtet seine Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil, mithin also gegen einen berufungsfähigen Endentscheid (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). Erbrechtliche Angelegenheiten erscheinen grundsätzlich als solche vermö- gensrechtlicher Art. Der Streitwert, auf den weiter unten noch gesondert einge- gangen wird (E. IV. 2.1.), liegt über der Schwelle von Fr. 10'000.– (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Der Berufungskläger ist durch den vorinstanzlichen Entscheid beschwert und damit zur Berufung legitimiert. Er erhob diese innert 10-tägiger Frist (Art. 314 ZPO; act. 5; act. 8), wobei die Berufung die formellen Anforderungen erfüllt, in- dem sie Anträge und eine ausreichende Begründung enthält. Dem Eintreten auf die Berufung steht insoweit nichts entgegen. III. Zur Berufung im Einzelnen 1. Gemäss Art. 559 Abs. 1 ZGB wird nach Ablauf eines Monats seit der Mittei- lung der eröffneten letztwilligen Verfügung an die Beteiligten den eingesetzten Er-
ben, wenn die gesetzlichen Erben oder die aus einer früheren Verfügung Bedach- ten nicht ausdrücklich deren Berechtigung bestritten haben, auf ihr Verlangen von der Behörde eine Bescheinigung darüber ausgestellt, dass sie unter Vorbehalt der Ungültigkeitsklage und der Erbschaftsklage als Erben anerkannt seien. Anspruch auf Ausstellung eines solchen Erbscheins haben (entgegen dem Gesetzeswort- laut) nicht nur eingesetzte, sondern auch gesetzliche Erben sowie der überleben- de Ehegatte, dem die Nutzniessung nach Art. 473 ZGB zusteht. Auch diese sollen ihre provisorische Berechtigung ausweisen können. Die Berechtigung der gesetz- lichen Erben kann, im Gegensatz zu derjenigen der eingesetzten, allerdings nicht bestritten werden (BGer 5D_305/2020 vom 4. Mai 2021, E. 3.2.; Prax Komm Erbrecht-EMMEL, 3. Aufl. 2015, Art. 559 N 6 u. 10). 2. 2.1. Die Vorinstanz begründete ihren abweisenden Entscheid im Wesentlichen mit der Argumentation, dass nicht ersichtlich sei, inwieweit mit der Einsprache sowie nachfolgenden erbrechtlichen Klagen die Erbberechtigung der Ehefrau (und Mut- ter der übrigen gesetzlichen Erben) und der Nachkommen beseitigt werden könn- te. Es gebe keinen Anlass, an der Stellung der Ehefrau als gesetzlicher Erbin zu zweifeln (act. 7 E. III. 3.). Der Berufungskläger hält diese Folgerung für belanglos bzw. für die Beurteilung der Einsprache nicht von Relevanz. Die Ehefrau des Erblassers habe, so der Be- rufungskläger, aufgrund des Nutzniessungsvermächtnisses ihre gesetzliche Er- benstellung eingebüsst, infolge Zuweisung der verfügbaren Quote komme ihr aber die Stellung einer eingesetzten Erbin zu. Die blosse Bestreitung der Berech- tigung dieser Erbeinsetzung stehe nun aber (ohne dass hierfür eine Begründung erforderlich wäre) der Ausstellung des Erbscheins entgegen (act. 8 Rz 19 ff. mit Verweis auf OGer ZH LF200056 vom 5. November 2020, E. 3.1.4. u. 3.1.5, wo für die Nichtausstellung des Erbscheins die testamentarische Zuweisung eines weite- ren Erbteils an einen gesetzlichen Erben, der dadurch zugleich zum eingesetzten Erben wurde, für ausreichend erachtet wurde). Der Berufungskläger bringt auch vor, bereits vor Vorinstanz ausgeführt zu haben, dass sich die Ehefrau des Erblassers nicht auf ihr gesetzliches Erbrecht, sondern
bloss auf ihre Erbeinsetzung und das Nutzniessungsvermächtnis berufen könne. Die Vorinstanz habe sich mit diesem Argument aber nicht auseinandergesetzt, womit sein rechtliches Gehör verletzt worden sei (act. 8 Rz 38 f.) . Für den Fall, dass eine solche Verletzung tatsächlich vorliegen sollte, gilt sie mit den nachfol- genden Erwägungen 2.2. und 2.3. als geheilt, zumal der Berufungsinstanz volle Kognition sowohl in Rechts- als auch in Tatsachenfragen zukommt (Art. 310 ZPO). 2.2. Der Zweck des Erbscheins erschöpft sich darin, sämtliche Erben auszuwei- sen (einschliesslich des überlebenden Ehegatten, dem anstelle des gesetzlichen Erbrechts die Nutzniessung nach Massgabe von Art. 473 ZGB zusteht), damit diese den Nachlass einstweilen in Besitz nehmen und provisorisch darüber verfü- gen können (BGer 5D_305/2020 vom 4. Mai 2021, E. 3.2.). Allfälligen Angaben im Erbschein bezüglich den Erbteilen kommt aus diesem Grund keine rechtliche Be- deutung zu. Nach der neusten bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf den ge- setzlichen und eingesetzten Erben auf Einsprache hin der Erbschein nur dann verweigert werden, wenn die Zusammensetzung der Erbengemeinschaft an sich strittig ist bzw. (noch) nicht ohne Weiteres feststeht. Ist im Zeitpunkt der Einspra- che hingegen bereits klar, dass sich am Kreise der Erben nichts mehr ändern kann, vermag der Erbschein seinen vorstehend umschriebenen Zweck vollum- fänglich zu erfüllen, sodass er trotz Einsprache auszustellen ist (zum Ganzen BGer 5D_305/2020 vom 4. Mai 2021, E. 3.4.). Die bisherige, vom Berufungsklä- ger zitierte Praxis der Kammer, bei welcher allein schon die Tatsache einer wie auch immer gearteten Erbeinsetzung zum Erfolg der Einsprache führte, mithin al- so unabhängig von der Frage, ob sich am Kreise der Erben mittels potentieller Rechtsbehelfe bzw. Klagen überhaupt noch etwas hätte ändern können, erweist sich damit als überholt (siehe noch OGer ZH LF200056 vom 5. November 2020, E. 3.1.4. u. 3.1.5. [= angefochtenes Urteil, welches das Bundesgericht im vorste- hend zitierten Entscheid 5D_305/2020 zu beurteilen hatte] sowie OGer ZH LF160005 vom 22. Februar 2016, E. 2.). 2.3. Dem Berufungskläger kommt als Sohn bzw. Nachkomme des Erblassers ge- setzliche Erbenstellung zu (Art. 457 ZGB). Die Ehefrau des Erblassers ist im Um-
fang der Zuweisung der verfügbaren Quote als eingesetzte Erbin zu betrachten. Die Aktiv- und Passivlegitimation sind damit zu bejahen (Bestreitung einer Erbein- setzung im Sinne von Art. 559 Abs. 1 ZGB durch einen gesetzlichen Erben). Zu berücksichtigen ist nun aber, dass vorliegend sämtliche Erben bereits bekannt sind (die drei Kinder bzw. Nachkommen des Erblassers als gesetzliche Erben sowie gemäss Erbvertrag die Ehefrau als Nutzniessungs-/Vermächtnisnehmerin und eingesetzte Erbin im Umfang der verfügbaren Quote gemäss Art. 473 ZGB; vgl. Urteil des Bezirksgerichts Zürich, Einzelgericht Erbschaftssachen, vom 1. März 2021 betreffend Eröffnung eines Erbvertrages [act. 4, Geschäfts-Nr. EL210222]). Sollte sich der Erbvertrag aus irgendwelchen Gründen als ungültig erweisen, so würde bezüglich der Ehefrau die gesetzliche Erbfolge gemäss Art. 462 ZGB zum Zuge gelangen. Damit vermöchten selbst potentielle Rechts- behelfe/Klagen am Kreise der Erben nichts zu ändern. Der Ausstellung des Erb- scheins steht vorliegend also trotz Einsprache nichts entgegen. Er vermag seinen Zweck, die Erben auszuweisen, zweifelsohne zu erfüllen. Die Rüge des Beru- fungsklägers betreffend Nichtausstellung des Erbscheins erweist sich damit als unberechtigt, weshalb die Berufung in diesem Punkt abzuweisen ist.
che deutet aber immerhin darauf hin, dass zwischen den Erben ein die Anord- nung der Erbschaftsverwaltung rechtfertigender Interessenskonflikt vorliegt. Ob vorliegend ein derartiges Sicherungsbedürfnis besteht, ist aber nicht von der Kammer zu beurteilen. Da die Vorinstanz die Frage der Anordnung einer Erb- schaftsverwaltung bis anhin noch nicht beurteilt hat, ist die Sache in diesem Punkt im Sinne von Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 ZPO zur allfälligen Ergänzung des Ver- fahrens und zur (erstmaligen) Entscheidung an diese zurückzuweisen, zumal den Parteien ansonsten eine gerichtliche Instanz verloren ginge. Auf die materiellen, die Anordnung der Erbschaftsverwaltung betreffenden Vorbringen des Berufungs- klägers (act. 8 Rz 50) braucht im vorliegenden Rechtsmittelverfahren deshalb nicht eingegangen zu werden. 4. Zusammenfassend ist die Berufung, soweit Rechtsverweigerung geltend ge- macht wurde, gutzuheissen und die Sache zur allfälligen Ergänzung des Verfah- rens und (erstmaligen) Entscheidung im Sinne der vorstehenden Erwägung Nr. 3 an die Vorinstanz zurückzuweisen (Prüfung, ob eine Erbschaftsverwaltung anzu- ordnen ist). Im Übrigen ist die Berufung abzuweisen (Anträge betreffend Nicht- ausstellung des Erbscheins). Das erstinstanzliche Urteil ist zu bestätigen, da die von der Vorinstanz bereits beurteilten Fragen ausschliesslich den abgewiesenen Teil der Berufung betreffen, nicht jedoch die nunmehr erstmalig zu prüfende Fra- ge der Erbschaftsverwaltung. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Die vorinstanzliche Festsetzung der Entscheidgebühr auf Fr. 400.– wurde im Berufungsverfahren nicht in Frage gestellt (vgl. act. 8 Rz 53). Es ist deshalb das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositivziffer 2; act. 7 S. 6) zu bestätigen. Be- züglich der neu bzw. erstmalig zu prüfenden Erbschaftsverwaltung wird die Vo- rinstanz eine separate bzw. zusätzliche Entscheidgebühr für ihr Verfahren festzu- setzen haben, zumal die bereits festgesetzten Fr. 400.– ausschliesslich für die Prüfung der Einsprache anfielen. 2.
2.1. § 8 Abs. 3 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG) betreffend nicht streitige Erbschaftsangelegenheiten gilt nach der Praxis der Kammer nur für das erstinstanzliche Verfahren. Vor zweiter Instanz richtet sich die Gerichtsgebühr daher nach dem Streitwert (vgl. § 4 GebV OG). Praxisgemäss ist in solchen Verfahren der Reduktionsspielraum gemäss § 4 Abs. 2 und § 8 Abs. 1 GebV OG aber grosszügig anzuwenden, insbesondere bei verhältnismässig geringem Aufwand wie vorliegend, wo die Berufungsbeklag- ten auf eine Antwort verzichtet haben (vgl. z.B. auch OGer ZH LF140016 vom 31. März 2014, E. III. 2.2). Sicherungsmassregeln nach Art. 551 ff. ZGB betreffen regelmässig den ganzen Nachlass. Als Streitwert gilt daher der Bruttowert der Ak- tiven (D IGGELMANN, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 91 N 30). Gemäss Un- terlagen ist von einem Streitwert von rund Fr. 4'586'000.– auszugehen (unbestrit- ten gebliebener Steuerwert des Nachlasses gemäss handschriftlicher Notiz auf dem Aktendeckel der vorinstanzlichen Akten [Geschäfts-Nr. EL210222, act. 4]; siehe auch act. 4/2). Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass derzeit nicht feststeht, inwiefern es sich beim Steuerwert des Nachlasses tatsächlich um den Streitwert handelt sowie unter Berücksichtigung von § 12 i.V.m. § 4 Abs. 1 und insb. Abs. 2 sowie § 8 Abs. 1 GebV OG ist die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren auf Fr. 2'000.– festzusetzen. Da der Berufungskläger hinsichtlich seiner Berufungsan- träge betreffend Nichtausstellung des Erbscheins (Nrn. 1–3) unterliegt, sind ihm die diesbezüglich im Berufungsverfahren angefallenen Kosten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Weil diese Anträge und diejenigen betreffend Anordnung der Erbschaftsverwaltung (Nrn. 4–5) von ihrer Bedeutung her als ungefähr gleichwertig zu qualifizieren sind, ist dem Berufungskläger die hälftige Entscheid- gebühr, mithin also der Betrag von Fr. 1'000.– aufzuerlegen. Der Restbetrag von Fr. 1'000.– ist auf die Staatskasse zu nehmen, da der Beru- fungskläger mit seiner Rechtsverweigerungsrüge betreffend die vorinstanzliche Prüfung der Erbschaftsverwaltung obsiegt, und die Berufungsbeklagten vorlie- gend nicht kosten- (und auch nicht entschädigungspflichtig) werden können. Dies ist nur schon deshalb der Fall, weil die Berufungsbeklagten auf eine Berufungsan-
twort verzichteten und sich damit nicht mit dem vorinstanzlichen Entscheid identi- fiziert haben, der im Rahmen der freiwilligen Gerichtsbarkeit erging. Sodann rich- tet sich eine Berufung wegen Rechtsverweigerung auch nicht gegen eine Gegen- partei im klassischen Sinne, sondern gegen die Vorinstanz, sodass diese als im Berufungsverfahren unterliegende Partei im Sinne von Art. 106 Abs. 1 ZPO (mit entsprechenden Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse) zu gelten hat (BGE 139 III 471 E. 3 = Pra 103 [2014] Nr. 28). Der dem Berufungskläger aufzuerlegende Teil der Entscheidgebühr von Fr. 1'000.– ist aus dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.– zu beziehen. Der Restbetrag des Vorschusses (Fr. 2'000.–) ist dem Berufungskläger, unter Vorbehalt einer allfälligen Verrechnung, zurück zu überweisen. 2.2. Gestützt auf § 13 Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 und insb. Abs. 2 sowie § 9 AnwGebV ist die volle Parteientschädigung für das Berufungsverfahren auf Fr. 2'000.– (inkl. 7.7% MwSt.) festzusetzen. Parteientschädigungen sind für den abzuweisenden Teil der Berufung (Anträge betreffend Nichtausstellung des Erb- scheins) indes keine zuzusprechen: dem Berufungskläger nicht, weil er diesbe- züglich unterliegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO), und den Berufungsbeklagten nicht, weil zufolge Verzichts auf Einreichung einer Berufungsantwort gar keine entsprechen- den Anträge gestellt wurden. Bezüglich des gutzuheissenden Teils der Berufung (Rechtsverweigerung betreffend Prüfung der Erbschaftsverwaltung) ist dem Beru- fungskläger (entsprechend vorstehend unter E. IV. 2.1. Ausgeführtem) der hälftige Betrag der vollen Parteientschädigung, mithin also der Betrag von Fr. 1'000.– (inkl. 7.7% MwSt.) aus der Staatskasse zuzusprechen.
Es wird erkannt: 1. In teilweiser Gutheissung der Berufung wird die Sache zur allfälligen Ergän- zung des Verfahrens und zur Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen (Prüfung, ob eine Erbschaftsverwaltung anzu- ordnen ist). Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen und das vorinstanzli- che Urteil des Einzelgerichtes in Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Zü- rich vom 29. März 2021 (EN210366) bestätigt. 2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren wird auf Fr. 2'000.– festge- setzt. Sie wird im Betrag von Fr. 1'000.– dem Berufungskläger auferlegt und im Betrag von Fr. 1'000.– auf die Staatskasse genommen. Die dem Beru- fungskläger auferlegten Fr. 1'000.– werden aus dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss bezogen. Der Restbetrag des Vorschusses wird dem Be- rufungskläger, unter Vorbehalt einer allfälligen Verrechnung, zurücküberwie- sen. 3. Dem Berufungskläger wird eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'000.– (inkl. 7.7% MwSt.) aus der Staatskasse zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (an den Berufungskläger unter Beilage je eines Doppels von act. 23–25, an die Berufungsbeklagte 1 unter Beilage je eines Doppels von act. 24 und 25, an den Berufungsbeklagten 2 unter Beilage je eines Doppels von act. 23 und 25 und an die Berufungsbeklagte 3 unter Beilage je eines Doppels von act. 23 und 24) und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein, sowie an die Obergerichtskasse. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist bezüglich des abgewiesenen Teils der Berufung ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und bezüglich des gutgeheissenen Teils ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Die Entscheide ergingen in einem Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt rund Fr. 4'586'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. D. Siegwart
versandt am: